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   OLG Jena, 21.02.2018 - 2 U 188/17 Kart   

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https://dejure.org/2018,6024
OLG Jena, 21.02.2018 - 2 U 188/17 Kart (https://dejure.org/2018,6024)
OLG Jena, Entscheidung vom 21.02.2018 - 2 U 188/17 Kart (https://dejure.org/2018,6024)
OLG Jena, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 2 U 188/17 Kart (https://dejure.org/2018,6024)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Werbung für Netzbetreiberin als Tochterunternehmen verboten: OLG Jena verurteilt die TEAG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Erfurt, 17.02.2017 - 1 HKO 1/16

    Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen: Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Jena, 21.02.2018 - 2 U 188/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.02.2017, Az. 1 HK O 1/16, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 12.07.2016 - EnVZ 55/15

    Energieversorgung: Kommunikationsrechtliche Entflechtung bei Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Jena, 21.02.2018 - 2 U 188/17
    Unzulässig ist insoweit insbesondere ein Verhalten, das geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der Netzbetreiber und das Versorgungsunternehmen identisch sind (BGH RdE 2017, 69 Rn. 17), aber auch, zu suggerieren, es bestünde ein Angebot "aus einer Hand".
  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

    Auszug aus OLG Jena, 21.02.2018 - 2 U 188/17
    Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen nicht (BGH WRP 2016, 586 Rn. 21 - Einzelspende; MünchKomm.UWG/Schaffert § 4 Nr. 11 Rn. 57).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14

    Facebook-Funktion "Freunde finden"

    Auszug aus OLG Jena, 21.02.2018 - 2 U 188/17
    In diesen Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer an die Öffentlichkeit gerichteten Internetpräsenz, insbesondere auf den Unterseiten "Über uns" und Geschäftsfelder" sowie auf den weiteren mit der Klageschrift angegebenen - in der konkreten Form ihrer Abrufbarkeit unstreitig gebliebenen - Angaben, mit denen sie ihre Leistungen darstellt und Leistungen und Produkte anbietet, ist eine Werbung (vgl. BGH WRP 2016, 958 Rn. 27 - Freunde finden) und deshalb auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu sehen.
  • LG Frankfurt/Main, 14.06.2022 - 6 O 6/22
    Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken, lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen nicht (OLG Jena, Urteil vom 21.02.2018, 2 U 188/17 Kart, BeckRS 2017, 148114 Rn. 20).
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