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   OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 28/02 (Revision zugelassen)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15859
OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 28/02 (Revision zugelassen) (https://dejure.org/2002,15859)
OLG Jena, Entscheidung vom 21.05.2002 - 3 U 28/02 (Revision zugelassen) (https://dejure.org/2002,15859)
OLG Jena, Entscheidung vom 21. Mai 2002 - 3 U 28/02 (Revision zugelassen) (https://dejure.org/2002,15859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Zahlung von Architektenhonorar; Problematik der Anwendbarkeit der HOAI auf Anbieter kompletter Bauleistungen, die sich im konkreten Fall nur zur Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen verpflichtet haben; Vereinbarung eines die Höchstsätze der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendungsbereich der HOAI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Akquisition - Gleiche Chancen für Planer im Wettbewerb mit GU

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarrecht - Was gilt bei Pauschalhonorar über dem Höchstsatz?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    HOAI bei Beauftragung eines Generalunternehmers anwendbar? (IBR 2003, 27)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1724
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Auszug aus OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 28/02
    Die Honorarregelungen der HOAI gelten nicht personengebunden für Architekten und Ingenieure, sondern leistungsbezogen für alle natürlichen und juristischen Personen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen (BGH NJW 1997, 2329, 2330).

    Die Honorarregelungen der HOAI gelten nicht personengebunden für Architekten und Ingenieure, sondern leistungsbezogen für alle natürlichen und juristischen Personen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen (BGH NJW 1997, 2329, 2330).

    Es hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 136, 1 ff. und ein Urteil des OLG Köln (NJW-RR 00, 611) die Auffassung vertreten, dass die Klägerin als Anbieterin sowohl von schlüsselfertigen Bau- als auch Architektenleistungen nicht an die HOAI gebunden gewesen sei und deshalb das geltend gemachte Pauschalhonorar verlangen könne.

    Denn die Honorarregelungen der HOAI gelten nicht personengebunden für Architekten und Ingenieure, sondern leistungsbezogen für alle natürlichen und juristischen Personen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen (BGH NJW 1997, 2329, 2330).

    Die Preisvorschriften der HOAI gelten zwar dann nicht, wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Werkleistung erheblich von dem einen Architektenvertrag prägenden Werkerfolg abweicht, insbesondere, wenn zusammen oder neben den Architekten- und Ingenieurleistungen auch Bauleistungen geschuldet sind (BGH NJW 1997, 2329, 2330; BGH NJW 1998, 1229).

    Diese Auffassung verkennt nach der Meinung des Senates die Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 2329, 2330 und NJW 1998, 1229, 1230).

  • OLG Köln, 10.12.1999 - 19 U 19/99

    Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen der HAOI liegenden Honorars

    Auszug aus OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 28/02
    Es hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 136, 1 ff. und ein Urteil des OLG Köln (NJW-RR 00, 611) die Auffassung vertreten, dass die Klägerin als Anbieterin sowohl von schlüsselfertigen Bau- als auch Architektenleistungen nicht an die HOAI gebunden gewesen sei und deshalb das geltend gemachte Pauschalhonorar verlangen könne.

    Der vom OLG Köln mit Urteil vom 10.12.1999 (NJW-RR 2000, 611, 612) und Weyer (IBR 2000, 281) vertretenen Auffassung, wonach die HOAI auch dann nicht anzuwenden ist, wenn Anbieter kompletter Bauleistungen Architekten- und Ingenieurleistungen erbracht haben und es nicht zur Ausführung der kompletten Bauleistung kommt, weil der Vertrag im Planungsstadium "stecken bleibt", vermag der Senat nicht zu folgen.

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der divergierenden Entscheidungen des OLG Köln (NJW-RR 2000, 611, 612) auf der einen und des OLG Oldenburg (BauR 2002, 332) sowie des Senats auf der anderen Seite zur Problematik der Anwendbarkeit der HOAI auf Anbieter kompletter Bauleistungen, die sich im konkreten Fall nur zur Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen verpflichtet haben, zuzulassen.

  • OLG Oldenburg, 19.09.2001 - 2 U 170/01

    Architekt; Ingenieur; Abrechnung; Honorar; Anwendbarkeit; HOAI; Wirksamkeit;

    Auszug aus OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 28/02
    In der Ladung zum Senatstermin vom 23.04.2002 wurden die Parteien auf die Entscheidungen BGH NJW 1998, 1228 und OLG Oldenburg, BauR 2002, 332 hingewiesen.

    Der BGH hatte hier entschieden, dass die HOAI nicht anwendbar ist, wenn Auftragnehmer eine komplette Bauleistung (eigentliche Bauleistung sowie Architekten- und Ingenieurleistung) schulden und eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die vereinbarte Leistung erheblich von dem eine Architektenleistung prägenden Werkerfolg abweicht (so auch OLG Oldenburg, BauR 2002, 332, 333).

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der divergierenden Entscheidungen des OLG Köln (NJW-RR 2000, 611, 612) auf der einen und des OLG Oldenburg (BauR 2002, 332) sowie des Senats auf der anderen Seite zur Problematik der Anwendbarkeit der HOAI auf Anbieter kompletter Bauleistungen, die sich im konkreten Fall nur zur Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen verpflichtet haben, zuzulassen.

  • BGH, 15.01.1998 - IX ZB 122/97

    Begriff der wirtschaftlichen Beteiligung

    Auszug aus OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 28/02
    Die Preisvorschriften der HOAI gelten zwar dann nicht, wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Werkleistung erheblich von dem einen Architektenvertrag prägenden Werkerfolg abweicht, insbesondere, wenn zusammen oder neben den Architekten- und Ingenieurleistungen auch Bauleistungen geschuldet sind (BGH NJW 1997, 2329, 2330; BGH NJW 1998, 1229).

    Diese Auffassung verkennt nach der Meinung des Senates die Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 2329, 2330 und NJW 1998, 1229, 1230).

  • BGH, 04.12.1997 - VII ZR 177/96

    Honorar für die Umwandlung eines Mietobjekts in Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Jena, 21.05.2002 - 3 U 28/02
    In der Ladung zum Senatstermin vom 23.04.2002 wurden die Parteien auf die Entscheidungen BGH NJW 1998, 1228 und OLG Oldenburg, BauR 2002, 332 hingewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 21 U 129/10

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Architektenhonorar; Abgrenzung

    Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Generalunternehmer nur mit Planungsleistungen und nicht mit Bauleistungen beauftragt worden ist (Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 154; OLG Thüringen, Urteil vom 21.05.2002, BauR 2002, 1724; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2001, BauR 2002, 332).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2005 - 4 U 151/02

    Baubetreuungsvertrag und HOAI: Höchstsatzüberschreitung bei spiegelgleichen

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88), der sich die obergerichtliche Rechtsprechung (Thüringer OLG BauR 2002, 1724, 1726; OLG Naumburg OLGR 1997, 180, 181) und Literatur (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen 1996 § 4 HOAI Rdnr. 114 ff.; Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 2000 9. Teil Rdnr. 102; Werner/Pastor 10. Aufl. Rdnr. 697) angeschlossen haben, kann der Architekt dann die Höchstsätze verlangen.
  • OLG München, 17.07.2017 - 28 U 849/17

    Keine Vergütungsvereinbarung getroffen: Honorar nach HOAI-Mindestsätzen!

    Ebensowenig ist dem Urteil des OLG Jena vom 21.5.2002, Az. 3 U 28/02 zu entnehmen, dass eine eindeutige vertragliche schriftliche Vereinbarung über die Vergütung nach HOAI für die Anwendbarkeit derselben erforderlich ist.
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