Rechtsprechung
OLG Jena, 22.04.2014 - 3 W 142/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 1913, 1919 BGB, Art. 232 § 2 EGBGB, §§ 19, 20, 29 GBO § 44 VwVfG
Eigentumswechsel, Vertretungsberechtigung eines bestellten Vertreters - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortdauer der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt nach Berichtigung des Grundbuchs bzgl. des eingetragenen Eigentümers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortdauer der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt nach Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 8 W 75/12
Grundbuchverfahrensrecht: Wirksamkeit einer Eintragungsbewilligung über den Tod …
Auszug aus OLG Jena, 22.04.2014 - 3 W 142/14
Dann ist ihm vor der endgültigen Entscheidung über den Eintragungsantrag rechtliches Gehör zu gewähren (OLG Stuttgart FGPrax 2012, 158 f.). - OLG Jena, 04.05.2000 - 6 W 239/00
Bindung an Verwaltungsakt, besonderer Vertreter
Auszug aus OLG Jena, 22.04.2014 - 3 W 142/14
Bei der Vertreterbestellung nach dieser Vorschrift handelt es sich nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur um einen Verwaltungsakt, an den das Grundbuchamt gebunden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für seine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG vorliegen, also ein offensichtlicher mit der geltenden Rechtsordnung unter keinen Umständen zu vereinbarender Gesetzesverstoß vorliegt, der so schwerwiegend ist, dass jedermann ihn erkennen kann (BGH MDR 2003, 324 f.; Thüringer OLG NotBZ 2000, 272 f. jeweils m.w.N.). - BGH, 25.10.2002 - V ZR 243/01
Genehmigung eines mit einem Vertreter geschlossenen Grundstücksgeschäfts
Auszug aus OLG Jena, 22.04.2014 - 3 W 142/14
Bei der Vertreterbestellung nach dieser Vorschrift handelt es sich nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur um einen Verwaltungsakt, an den das Grundbuchamt gebunden ist, soweit nicht die Voraussetzungen für seine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG vorliegen, also ein offensichtlicher mit der geltenden Rechtsordnung unter keinen Umständen zu vereinbarender Gesetzesverstoß vorliegt, der so schwerwiegend ist, dass jedermann ihn erkennen kann (BGH MDR 2003, 324 f.; Thüringer OLG NotBZ 2000, 272 f. jeweils m.w.N.).