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   OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15   

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https://dejure.org/2015,44315
OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15 (https://dejure.org/2015,44315)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2015 - 3 W 240/15 (https://dejure.org/2015,44315)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 3 W 240/15 (https://dejure.org/2015,44315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 33 BGB §§ 38, 41, 382 FamFG
    Vereinsrecht, Satzungsänderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form einer Zwischenverfügung des Registergerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 33; FamFG § 38; FamFG § 41; FamFG § 382
    Anforderungen an die Form einer Zwischenverfügung des Registergerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 33 BGB §§ 38, 41, 382 FamFG
    Vereinsrecht, Satzungsänderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwischenverfügungen des Registergerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftsrecht im Februar 2016

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilrecht im Februar 2016

Verfahrensgang

  • AG Arnstadt - VR 120258
  • OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
  • BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00

    Änderung des Vereinszwecks in der Satzung

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
  • OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11

    Vereinsregister: Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei einer

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - 3 Wx 200/11

    Zum Umfang der Anmeldepflicht bei Erlöschen der Prokura kraft Gesetzes und zu den

    Auszug aus OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15
    Zwischenverfügungen des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG müssen nach herrschender Meinung, auch wenn es sich nicht um Endentscheidungen handelt, durch Beschluss ergehen, weil sie nicht lediglich verfahrensleitende Verfügungen darstellen (OLG Düsseldorf FGPrax 2012, 173; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 382 Rn. 25 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19

    Zur Erforderlichkeit der Allstimmigkeit der Vereinsmitglieder für

    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - 3 Wx 196/19
    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
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