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   OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05   

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https://dejure.org/2006,16408
OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05 (https://dejure.org/2006,16408)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.02.2006 - 1 U 613/05 (https://dejure.org/2006,16408)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 1 U 613/05 (https://dejure.org/2006,16408)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 25 HGB
    Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma; Weiterführung des Unternehmens durch Teilerwerb; Kriterien für das Vorliegen einer Firmenfortführung

  • Judicialis

    HGB § 25

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt eine Firmenfortführung vor? (IBR 2006, 1393)

Verfahrensgang

  • LG Meiningen - 1 O 514/04
  • OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05
    Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn ein Übernahmevertrag überhaupt nicht geschlossen worden ist (vgl. BGH ZIP 2004, 1103; BGH NJW 1992, 911; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 332).

    Entscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist allein die nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens, nicht aber das interne Vertragsverhältnis des früheren Inhabers zum Übernehmer (vgl. BGH-NJW 1992, 911).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift daher auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der wesentliche Kern übernommen wird, der den Schwerpunkt des Unternehmens bildet, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH NJW 1992, 911; BGHZ 18, 248).

    Ob eine solche nach außen dokumentierte Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden (vgl. BGH NJW 2001, 1352; BGH NJW 1992, 911; MüKo-HGB/Lieb, 2. Aufl. § 25, Rn. 62).

    Hierfür spielen gewisse Änderungen der alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (vgl. BGH NJW 2001, 1352; BGH NJW 1992, 911).

    Dass das Unternehmen in seinem Kern fortgeführt wird, richtet sich im Wesentlichen danach, ob der Erwerber das Personal, die Betriebsgegenstände, die Warenbestände, den Eintritt in bestehende Aufträge und bestehende Kunden- und Lieferantenverträge übernommen hat und ob eine Übereinstimmung im Unternehmensgegenstand besteht (vgl. BGH NJW 1992, 911).

    Das kann indes einer an dem Markt etablierten Firma nicht zugemutet werden (vgl. BGH NJW 1992, 911, MüKo HGB 2. Aufl. § 25. Aufl., Rn. 61; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 7 Rn. 33 S. 136).

  • BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99

    Fortführung der bisherigen Firma

    Auszug aus OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05
    Ob eine solche nach außen dokumentierte Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden (vgl. BGH NJW 2001, 1352; BGH NJW 1992, 911; MüKo-HGB/Lieb, 2. Aufl. § 25, Rn. 62).

    Hierfür spielen gewisse Änderungen der alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (vgl. BGH NJW 2001, 1352; BGH NJW 1992, 911).

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01

    Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit

    Auszug aus OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05
    Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn ein Übernahmevertrag überhaupt nicht geschlossen worden ist (vgl. BGH ZIP 2004, 1103; BGH NJW 1992, 911; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 332).

    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (vgl. BGH ZIP 2004, 1103).

  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05
    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift daher auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der wesentliche Kern übernommen wird, der den Schwerpunkt des Unternehmens bildet, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH NJW 1992, 911; BGHZ 18, 248).
  • OLG Köln, 21.04.2004 - 11 U 81/02

    Fortführung eines Handelsgeschäftes

    Auszug aus OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05
    Hierfür reicht nicht der Umstand aus, dass die selbe Adresse oder die selbe Telefon- und Telefaxnummer verwandt wird, ebenso wenig ist die Weiterverwendung der Büroräume ein ausreichendes Indiz für die Fortführung des Unternehmens (vgl. OLG Köln, MDR 2004, 1125).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 22 U 8/99

    Haftung bei Unternehmensfortführung iS des § 25 HGB

    Auszug aus OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05
    Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn ein Übernahmevertrag überhaupt nicht geschlossen worden ist (vgl. BGH ZIP 2004, 1103; BGH NJW 1992, 911; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 332).
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