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   OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12   

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https://dejure.org/2012,83815
OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12 (https://dejure.org/2012,83815)
OLG Jena, Entscheidung vom 24.10.2012 - 1 Sch 1/12 (https://dejure.org/2012,83815)
OLG Jena, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - 1 Sch 1/12 (https://dejure.org/2012,83815)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.02.1970 - VII ZR 68/68

    Schiedsabrede; Wirksamkeit eines Vertrags

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    Eine Bestimmung, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist dabei grundsätzlich weit auszulegen (BGH NZG 2002, 83, 84; BGHZ 40, 320; BGHZ 53, 315, 319; Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1029, Rn 77 f.; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1029 Rn. 23).

    Dieselbe Ansicht hatte er auch schon früher im Spruch vom 16.6.1982, Geschäftszahl 10b628/82, vertreten und sich dort auch mit BGHZ 53, 315 auseinandergesetzt.

    BGHZ 53, 315 befasste sich im Wesentlichen mit der Frage, was unter "Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dem Vertrag" und unter "streitigen Angelegenheiten" im Sinne einer Bestimmung in einem Schiedsvertrags zu verstehen ist, nämlich, ob darunter nur Ansprüche aus einem wirksamem Hauptvertrag oder auch Streitigkeiten über dessen Wirksamkeit und über Folgen der Unwirksamkeit fallen und, damit im.

  • BGH, 04.10.2001 - III ZR 281/00

    Umfang einer Schiedsvereinbarung

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    Eine Bestimmung, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist dabei grundsätzlich weit auszulegen (BGH NZG 2002, 83, 84; BGHZ 40, 320; BGHZ 53, 315, 319; Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1029, Rn 77 f.; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1029 Rn. 23).

    Hierauf nimmt auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4.10.2001 -III ZR 281/00 = NZG 2002, 83 Bezug, bei der es u.a. um die Frage der Reichweite eines Schiedsvertrages ging, nämlich, ob als Streitigkeit "aus dem Gesellschaftsvertrag" auch diejenige über die Rückzahlung eines Darlehens fällt, das eine Gesellschaft einem ihrer Gesellschafter gewährt hatte.

  • BGH, 28.11.1963 - VII ZR 112/62

    Statut für Schiedsvertrag

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    Eine Bestimmung, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist dabei grundsätzlich weit auszulegen (BGH NZG 2002, 83, 84; BGHZ 40, 320; BGHZ 53, 315, 319; Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1029, Rn 77 f.; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1029 Rn. 23).

    In BGHZ 40, 320 ging es um die Frage der Weitergeltung einer Schiedsklausel bei Neuordnung eines Vertrages (durch einen Vergleich).

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    Falls die Parteien zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, kann meist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen (BGHZ 40, 91).

    Die richterliche Auslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen und sie muss in dem Vertrag auch eine Stütze finden (BGHZ 9, 273; BGHZ 40, 91, 103).

  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 171/06

    Voraussetzungen der Befreiungswirkung der Hinterlegung eines Geldbetrages des

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ( BGH, NJW-RR 2005, 205; BGHZ 170, 311).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 209/03

    Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag offen

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ( BGH, NJW-RR 2005, 205; BGHZ 170, 311).
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    Sie muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 12, 337; BGHZ 77, 301).
  • OLG München, 04.09.2006 - 34 SchH 6/06

    Fortgeltung und Reichweite einer Schiedsklausel bei gekündigtem Hauptvertrag

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    In diese Richtung auch unter Bezugnahme auf OLG München, OLGR 2006, 869, Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap.6 Rn 484.
  • BGH, 24.09.1952 - III ZB 13/52

    Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    BGHZ 7, 194 befasste sich mit der Frage, ob eine Schiedsklausel durch einen angeblich erklärten Rücktritt vom Vertrage wieder hinfällig geworden ist.
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 88/53

    Kündigung eines Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Jena, 24.10.2012 - 1 Sch 1/12
    Sie muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 12, 337; BGHZ 77, 301).
  • OLG München, 16.06.2014 - 34 Sch 15/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Versagung der Vollstreckbarerklärung

    Haben die Parteien in Verkennung dieser ausschließlichen Zuständigkeit und der Konzentration gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO ein nicht zuständiges Gericht gewählt, so ist im Wege der Auslegung das gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO bezeichnete Oberlandesgericht als zuständig zu betrachten (vgl. Zöller/Geimer § 1062 Rn. 2; OLG Stuttgart vom 6.2.2012, 1 Sch 1/12).
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