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   OLG Jena, 25.02.2003 - 1 Ss 33/02   

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OLG Jena, 25.02.2003 - 1 Ss 33/02 (https://dejure.org/2003,11802)
OLG Jena, Entscheidung vom 25.02.2003 - 1 Ss 33/02 (https://dejure.org/2003,11802)
OLG Jena, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 1 Ss 33/02 (https://dejure.org/2003,11802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    StVO § 37 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 49 Abs. 3 Nr. 2; StPO § 267, § 261
    Ordnungswidrigkeit, Verkehrsrecht, Rotlichtverstoß innerorts, Anforderungen an Urteilsgründe

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorraussetzungen eines Rotlichtverstoßes; Entbehrlichkeit der Feststellung zur Dauer der Gelblichtphase bei Rotlichtverstoß

  • Judicialis

    StVO § 37 Abs. 1; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; ; StPO § 267; ; StPO § 261

  • RA Kotz

    Rotlichtverstoß: Möglichkeit dem Haltegebot zu folgen

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 10.12.1998 - 1 Ss 219/98

    Rotlichtverstoß - Schätzung der Rotlichtdauer durch Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2003 - 1 Ss 33/02
    Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. Senat NZV 1999, 304).

    Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. Senat NZV 1999, 304; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO, Rn. 61).

    Die angegebene Entfernung von wenigstens 20 m stützt das Gericht ausschließlich auf Schätzungen der zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten H. und T. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, an die das Gesetz die erschwerte Sanktion der erhöhten Geldbuße und insbesondere des Fahrverbots knüpft, genügt die naturgemäß nur gefühlsmäßige Schätzung eines oder auch mehrerer den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt (Senat NZV 1999, 304 m. w. N.; Hentschel, a. a. O., Rn. 61).

    Insoweit mangelt es dem Urteil an Feststellungen tatsächlicher Art, die die Richtigkeit der Schätzung überprüfen ließen (vgl. Senat NZV 1999, 304/305).

  • KG, 06.02.1984 - 3 Ws (B) 323/83
    Auszug aus OLG Jena, 25.02.2003 - 1 Ss 33/02
    Beides ist hier jedoch entbehrlich, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte von der innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von 3 Sekunden und einer innerorts grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist (vgl. KG VRS 67, 63, 64; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO, Rn. 61 mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.).
  • OLG Jena, 07.11.2005 - 1 Ss 124/05

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

    Über die für den objektiven Tatbestand erforderlichen Tatsachen hinaus sind mithin grundsätzlich die Entfernung des Fahrzeugs zu dem durch die Ampel geschützten Bereich im Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel von Grün auf Gelb, die tatsächliche Geschwindigkeit und die höchstzulässigen Geschwindigkeit sowie die Dauer der Gelbphase zu ermitteln und im Urteil darzustellen (siehe Senatsbeschlüsse vom 10.12.1998, 1 Ss 219/98, NZV 1999, 304 ; vom 24.08.2005, 1 Ss 177/05; vom 25.02.2003, 1 Ss 33/02; OLG Hamm VRS 106 [2004], 65, 66).

    Bei Rotlichtverstößen innerhalb geschlossener Ortschaft sind explizite Feststellungen zur Dauer der Gelbphase und zu der höchstzulässigen Geschwindigkeit regelmäßig entbehrlich, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von drei Sekunden und einer innerorts grundsätzlich geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist (Senatsbeschlüsse vom 25.02.2003, 1 Ss 33/02; vom 24.08.2005, 1 Ss 177/05).

  • OLG Jena, 15.03.2004 - 1 Ss 60/04

    Beweis

    Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich unterscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, den von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf wäre, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2003, 1 Ss 33/02 und Senat, NZV 1999, 304 ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., StVO , § 37 , Rn. 61).

    Diese hier fehlenden Feststellungen zur Dauer der Gelbphase und zu der höchst zulässigen Geschwindigkeit sind im vorliegenden Fall aber deshalb entbehrlich, weil von einer innerorts allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h ausgegangen werden kann bzw. davon, dass es sich insoweit um eine innerorts übliche und damit allgemeinkundige Gelbphase von 3 s handelte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.2.2003, 1 Ss 33/02; KG, VRS 67, 63, 64; Hentschel, aaO., § 37 StVO Rn. 61; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 10.12.1998, 1 Ss 219/98, NZV 1999, 304 ) und der Betroffene bei dieser Sachlage bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in jedem Fall in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen.

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