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   OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10   

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https://dejure.org/2010,4236
OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10 (https://dejure.org/2010,4236)
OLG Jena, Entscheidung vom 25.05.2010 - 6 W 39/10 (https://dejure.org/2010,4236)
OLG Jena, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 6 W 39/10 (https://dejure.org/2010,4236)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 76

    BGB § 705; GmbHG §§ 16, 40, 54; HGB § 12; BeurkG § 39 a
    Erfordernis eines Transfervermerks bei notarbescheinigter Gesellschafterliste

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 39a BeurkG, § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB
    Elektronisches Handelsregister: Form der Einreichung der mit einer Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 versehenen Gesellschafterliste

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 705; GmbHG §§ 16, 40, 54; HGB § 12; BeurkG § 39 a
    Erfordernis eines Transfervermerks bei notarbescheinigter Gesellschafterliste

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Form der Einreichung der mit einer Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) versehenen Gesellschafterliste

  • Justiz Thüringen

    § 39a BeurkG, § 40 Abs 2 S 2 GmbHG
    Handelsregisterverfahren: Formerfordernisse bei elektronischer Einreichung einer GmbH-Gesellschafterliste durch einen Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Form der Einreichung der mit einer Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 versehenen Gesellschafterliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 39a BeurkG, § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB
    Elektronisches Handelsregister: Form der Einreichung der mit einer Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 versehenen Gesellschafterliste

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 40 Abs. 2 Satz 2; BeurkG § 39a; HGB § 12 Abs. 2 Satz 2
    Einreichung der Notarbescheinigung zur geänderten Gesellschafterliste nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und elektronischem Beglaubigungsvermerk

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschafterliste, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Notar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1190
  • ZIP 2010, 1393
  • MDR 2010, 1337
  • DNotZ 2010, 793
  • FGPrax 2010, 199
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 08.05.2009 - T-26/09

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10
    Das Registergericht hat den beschwerdeführenden Notar zu Recht aufgefordert, die von ihm erstellte und mit einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG versehene Gesellschafterliste in der Form des § 39a BeurkG einzureichen, d.h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und einem (von dem Amtsgericht Jena als Transfervermerk bezeichneten) Beglaubigungsvermerk zu versehen (vgl. LG Gera, Beschluss vom 7.10.2009, 2 HK T 26/09; zustimmend: Mödl, RNotZ 2010, 68 - 69).

    Während für die Gesellschafterliste des Geschäftsführers lediglich Schriftform verlangt wird und deshalb die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung genügt (§ 12 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. HGB - vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 2010, § 12, Rn. 7), erfordert die Übermittlung einer öffentlichen Urkunde - hier: der Notarbescheinigung - gem. § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. HGB die Einreichung eines digital signierten Dokumentes i.S.d. § 39a BeurkG (so auch LG Gera, Beschluss vom 7.10.2009, 2 HK T 26/09; zustimmend: Mödl, RNotZ 2010, 68 - 69; Schöttler in juris PR-ITR 7/2010, Anm. 5; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., 2009, § 40, Rn. 13; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., 2010, Rn. 1103; Link, RNotZ 2009, 193, 208).

  • OLG Jena, 22.03.2010 - 6 W 110/10

    GmbH: Anforderungen an die Gesellschafterliste bei Veränderung des

    Auszug aus OLG Jena, 25.05.2010 - 6 W 39/10
    Da es sich bei der Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste um eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht des an einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitwirkenden Notars handelt, ist dieser durch die Zwischenverfügung des Registergerichts in eigenen Rechten betroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 22.3.2010, Az. 6 W 110/10).
  • KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Notars gegen die Beanstandung einer in

    Der Senat schließt sich jedoch dem Oberlandesgericht Frankfurt (a.a.O.) an, das überzeugend darlegt, dass der Gesetzgeber - trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes - diese Möglichkeit lediglich übersehen hat und nicht ausschließen wollte (vgl. zu diesem Ergebnis auch: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.05.2010, 6 W 39/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.07.2010, 11 W 51/10).

    Der Notar kommt mit der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einer ihm obliegenden Amtspflicht nach, die ihm als Folgeverpflichtung aus seiner Anteilsübertragung erwächst (BGH, Beschluss vom 01.03.2011, II ZB 6/10, zitiert nach juris, Rn. 10; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.05.2010, 6 W 39/10, zitiert nach juris Rn. 5).

    Diesem Ergebnis steht die vom Registergericht angeführte Entscheidung des OLG Thüringen (GmbHR 2010, 760) nicht entgegen, da diese den Fall betraf, dass ein Notar ursprünglich die Gesellschafterliste elektronisch erstellt, sie dann aber ausgedruckt, unterschrieben und mit seinem Siegel versehen, diese Gesellschafterliste in Papierform eingescannt und signiert und in elektronischer Form an das Handelsregister geschickt hatte, ohne einen Beglaubigungsvermerk beizufügen.

  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10

    Prüfungspflichten des Registergerichts bei Gesellschafterliste

    Auch das Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat (Beschluss vom 25.05.2010, Az. 6 W 39/10, zitiert nach juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.07.2010, Az. 11 W 51/10, zitiert nach juris) gehen in ihren Entscheidungen ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 382 Absatz 4 FamFG davon aus, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Zusammengang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste zulässig ist.
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Wx 52/19

    Anmeldung der Auflösung einer Ein-Personen-GmbH zur Handelsregistereintragung

    (vgl. zu allem Mödl/Schmidt, ZIP 2008, 2332 und Bettendorf/Mödl, Anm. zu Thür. OLG Jena, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 6 W 39/10, DNotZ 2010, 793, 795).
  • OLG Brandenburg, 28.10.2010 - 7 Wx 22/10

    Beglaubigung von Schriftstücken im Verkehr mit dem elektronischen Handelsregister

    Der vom Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Gesellschaft angeführten (Bl. 81, 88 d.A.) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.1.2010, VII ZB 112/08 = NJW 2010, 2134) und des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 25.5.2010, 6 W 39/10 = GmbHR 2010, 760) kann nichts anderes entnommen werden.
  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10

    Zu den Prüfpflichten des Amtsgerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste

    Auch das Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat (Beschluss vom 25.05.2010, Az. 6 W 39/10, zitiert nach juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.07.2010, Az. 11 W 51/10, zitiert nach juris) gehen in ihren Entscheidungen ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 382 Absatz 4 FamFG davon aus, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Zusammengang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste zulässig ist.
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