Rechtsprechung
OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Thüringer Oberlandesgericht
§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 426 Abs. 2 S. 1 BGB, § 38 InsO, § 44 InsO, § 87 InsO, §§ 174 ff. InsO
Der Antragstellerin steht nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch auf Freistellung... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Behandlung von Freistellungsansprüchen in der Insolvenz des Befreiungsschuldners
- Justiz Thüringen
§ 266 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 426 Abs 2 S 1 BGB, § 38 InsO, § 44 InsO, § 87 InsO
Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten: Freistellungs- bzw. Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Behandlung von Freistellungsansprüchen in der Insolvenz des Befreiungsschuldners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 426 Abs. 2 S. 1 BGB, § 38 InsO, § 44 InsO, § 87 InsO, §§ 174 ff. InsO
Der Antragstellerin steht nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch auf Freistellung...
Verfahrensgang
- AG Meiningen, 07.02.2011 - 2 F 564/10
- OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 372
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95
Haftung im Innenverhältnis für die zum Bau eines Familienheims …
Auszug aus OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11
Da die Antragstellerin keine Miteigentümerin des Grundstücks, sondern der Antragsgegner Alleineigentümer sei, müsse er trotz Mithaftung des anderen Ehegatten die Grundstückslasten im Innenverhältnis alleine tragen (BGH, FamRZ 1997, 487).In der Regel hat nach Scheitern der Ehe derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Familienheim steht und der es nach dem Scheitern der Ehe allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten aufzukommen (BGH, FamRZ 1997, 487).
- BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93
Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein …
Auszug aus OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11
Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGH, NJW 1995, 652, 653 m.w.N.).