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   OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16   

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OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16 (https://dejure.org/2019,10145)
OLG Jena, Entscheidung vom 28.02.2019 - 4 U 343/16 (https://dejure.org/2019,10145)
OLG Jena, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 4 U 343/16 (https://dejure.org/2019,10145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 17f Abs 1 S 2 EnWG vom 20.12.2012, § 17f Abs 1 S 3 EnWG vom 20.12.2012, § 17f Abs 5 S 1 EnWG vom 20.12.2012, § 19 Abs 2 StromNEV vom 26.07.2011, § 19 Abs 2 StromNEV vom 14.08.2013
    Stromversorgungsvertrag mit einem mittelständischen Produktionsbetrieb: Erhebung der sog. "Offshore-Haftungsumlage" durch den Energieversorger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.06.2017 - EnVR 24/16

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2013 VIII ZR 162/09 - (juris) beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn der Bundesgerichtshof hat dort gänzlich anders lautende Klauseln über die Änderung von Tarifpreisen für die Lieferung von Gas, nicht aber Klauseln über die Abrechnung von Umlagen bzw. Abgaben, wie etwa diejenige nach § 19 Abs. 2 StromNEV, überprüft (vgl. zur Einordnung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV als Abgabe und nicht als Entgelt für eine Leistung: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 11, juris).

    Hingegen kann für die Erhebung der Offshore-Haftungsumlage nicht auf Ziffer 1.5 der Preisblätter abgestellt werden, weil es sich bei dieser nicht um ein Entgelt für die Nutzung des Netzes handelt, sondern - wie auch im Fall des § 19 Abs. 2 StromNEV - um eine Abgabe, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, nicht aber eine Gegenleistung entlohnt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 EnVR 24/16 - Rn. 13, juris).

    So verhält es sich auch mit der Umlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV, der nach Vertragsabschluss am 01.01.2013 in Kraft getreten ist (vgl. § 19 AbLaV), und die ebenfalls nicht als Entgelt für die Netznutzung, sondern als Abgabe einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 13, juris).

    Auch wenn sich diese Umlage nach dem Wortlaut zunächst lediglich auf das Umlageverfahren zwischen den Netzbetreibern beziehen könnte, so wird durch den ausdrücklichen Verweis in § 13b Abs. 4b Satz 6 EnWG auf § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz klargestellt, dass es sich hierbei um ein vom Gesetzgeber angeordnetes mehrstufiges Umlageverfahren handelt, bei dem - auch gerade wegen des ausdrücklichen Verweises auf § 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (". ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7 Satz und 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine Anwendung finden...") die Kosten im Wege einer Abgabe auf den Letztverbraucher überwälzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 13: bei § 9 Abs. 7 KWWG handelt es sich auch um eine Abgabe, juris).

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13

    Netzentgeltbefreiung II - Stromnetzentgeltverordnung: Nichtigkeit der Regelungen

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2013 VIII ZR 162/09 - (juris) beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn der Bundesgerichtshof hat dort gänzlich anders lautende Klauseln über die Änderung von Tarifpreisen für die Lieferung von Gas, nicht aber Klauseln über die Abrechnung von Umlagen bzw. Abgaben, wie etwa diejenige nach § 19 Abs. 2 StromNEV, überprüft (vgl. zur Einordnung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV als Abgabe und nicht als Entgelt für eine Leistung: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 11, juris).

    aa) Der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage steht zunächst nicht entgegen, dass die Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 2, Satz 6 und Satz 7 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 und § 19 Abs. 2 Satz 12 bis Satz 15 StromNEV in der Fassung vom 14.08.2013 wegen des Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 24 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 Nr. 4 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554) teilweise nichtig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, juris).

    Diese Teilnichtigkeit umfasste auch den Umlagemechanismus, mit dem die Mindereinnahmen der Netzbetreiber auf die Letztverbraucher umgelegt wurden, da diese Umlage auf die Letztverbraucher mit dem Umlagemechanismus zwischen den Netzbetreibern derart verflochten war, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2016 EnVR 25/13 - Rn. 12, juris).

    Anders als in § 24 Satz Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 Nr. 4 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554), in denen lediglich die Möglichkeit individueller Entgelte (Satz 1 Nr. 3) und die Umlage von Netzentgelten (Satz 2 Nr. 4: im Sinne von Gegenleistungen für den Netzzugang, vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 EnVR 25/13 - Rn. 23, juris) geregelt waren, sieht die Regelung in § 13 Abs. 4b Satz 6 EnWG ausdrücklich vor, dass der Verordnungsgeber den Belastungsausgleich regeln darf, der dadurch entsteht, dass Zahlungen und Aufwendungen der Übertragungsnetzbetreiber, die "im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen", ausgeglichen werden, wobei dieser Belastungsausgleich nach dem in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl I S. 2101) geregelten Mechanismus zu erfolgen hat.

  • BGH, 06.10.2015 - EnVR 32/13

    Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften: Nichtigkeit der Regelung

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2013 VIII ZR 162/09 - (juris) beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn der Bundesgerichtshof hat dort gänzlich anders lautende Klauseln über die Änderung von Tarifpreisen für die Lieferung von Gas, nicht aber Klauseln über die Abrechnung von Umlagen bzw. Abgaben, wie etwa diejenige nach § 19 Abs. 2 StromNEV, überprüft (vgl. zur Einordnung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV als Abgabe und nicht als Entgelt für eine Leistung: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 11, juris).

    aa) Der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage steht zunächst nicht entgegen, dass die Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 2, Satz 6 und Satz 7 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 und § 19 Abs. 2 Satz 12 bis Satz 15 StromNEV in der Fassung vom 14.08.2013 wegen des Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 24 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 Nr. 4 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554) teilweise nichtig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, juris).

    Anders als in § 24 Satz Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 Nr. 4 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554), in denen lediglich die Möglichkeit individueller Entgelte (Satz 1 Nr. 3) und die Umlage von Netzentgelten (Satz 2 Nr. 4: im Sinne von Gegenleistungen für den Netzzugang, vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 EnVR 25/13 - Rn. 23, juris) geregelt waren, sieht die Regelung in § 13 Abs. 4b Satz 6 EnWG ausdrücklich vor, dass der Verordnungsgeber den Belastungsausgleich regeln darf, der dadurch entsteht, dass Zahlungen und Aufwendungen der Übertragungsnetzbetreiber, die "im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen", ausgeglichen werden, wobei dieser Belastungsausgleich nach dem in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl I S. 2101) geregelten Mechanismus zu erfolgen hat.

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Diese stellt keine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässige Sonderabgabe dar, da diese nicht der öffentlichen Hand zufließt, sondern in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 169/13 - Rn. 13 ff. m.w.N. zu EEG-Umlagen).

    Ferner ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 169/13 - Rn. 23 zu EEG-Umlagen).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    In einer solchen Konstellation könnte sich dann im Einzelfall bereits wegen der formellen Rechtswidrigkeit der Beihilfe die Verpflichtung des nationalen Gerichts ergeben, die Erstattung der Abgabe anzuordnen bzw. eine Zahlungsverpflichtung zu verneinen (vgl. EuGH, "Laboratoires Boiron", Urteil vom 07.09.2006, Rs. C-526/04, ECLI:EU:C:2006:528, Rn. 43; Koenig/Ghazarian, in: Streinz, EUV AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 108 AEUV Rn. 27, 33).

    Eine Beihilfe kann auch dann vorliegen, wenn Wirtschaftsteilnehmer, die unmittelbar im Wettbewerb stehen, "asymmetrisch" verpflichtet werden (vgl. EuGH, "Laboratoires Boiron", Urteil vom 07.09.2006, Rs. C-526/04, ECLI:EU:C:2006:528, Rn. 33 ff.).

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2013 VIII ZR 162/09 - (juris) beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn der Bundesgerichtshof hat dort gänzlich anders lautende Klauseln über die Änderung von Tarifpreisen für die Lieferung von Gas, nicht aber Klauseln über die Abrechnung von Umlagen bzw. Abgaben, wie etwa diejenige nach § 19 Abs. 2 StromNEV, überprüft (vgl. zur Einordnung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV als Abgabe und nicht als Entgelt für eine Leistung: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 11, juris).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Diese Rechtsauffassung wird in dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 14.06.2018 nochmals verdeutlicht und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Entscheidungen "Distribution Casino France SAS u.a." (EuGH, Urteil vom 27.10.2005, Rs. C-266/04 u.a., ECLI:EU:C:2005:657, Rn. 34) und "DTS Distribuidora de Televisión Digital SA" (EuGH, Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-449/14 P, ECLI:EU:C:2016:848, Rn. 65) hat der Gerichtshof klargestellt, dass Abgaben grundsätzlich nicht unter die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (bzw. AEUV) fallen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil der Maßnahme sind.
  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Diese Rechtsauffassung wird in dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 14.06.2018 nochmals verdeutlicht und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Entscheidungen "Distribution Casino France SAS u.a." (EuGH, Urteil vom 27.10.2005, Rs. C-266/04 u.a., ECLI:EU:C:2005:657, Rn. 34) und "DTS Distribuidora de Televisión Digital SA" (EuGH, Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-449/14 P, ECLI:EU:C:2016:848, Rn. 65) hat der Gerichtshof klargestellt, dass Abgaben grundsätzlich nicht unter die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (bzw. AEUV) fallen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil der Maßnahme sind.
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Das Rückwirkungsverbot kann allerdings in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durchbrochen werden, wenn kein schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen in die Altregelung besteht (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 GG Rn. 101; BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 BvL 5/10 -, Rn. 72, juris).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

    Auszug aus OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
    Zudem muss das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe beeinflussen (vgl. EuGH, "Distribution Casino France SAS u.a.", a.a.O., Rn. 40; "DTS Distribuidora de Televisión Digital SA", a.a.O., Rn. 68 ff., "Carrefour Hypermarchés SAS u.a." Urteil vom 20.09.2018,Rs. C-510/16, ECLI:EU:C:2018:751, Rn. 19).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • EuG - T-693/18 (anhängig)

    ZY/ Kommission

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • BGH, 02.10.2013 - XII ZB 249/12

    Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die

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