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   OLG Jena, 28.07.2016 - 1 Ss 42/16   

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https://dejure.org/2016,26144
OLG Jena, 28.07.2016 - 1 Ss 42/16 (https://dejure.org/2016,26144)
OLG Jena, Entscheidung vom 28.07.2016 - 1 Ss 42/16 (https://dejure.org/2016,26144)
OLG Jena, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - 1 Ss 42/16 (https://dejure.org/2016,26144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendiger Inhalt einer Revisionsrüge der Verletzung des § 329 StPO durch Nichtberücksichtigung eines erschienenen Pflichtverteidigers als Vertreter des Angeklagten

  • Justiz Thüringen

    § 329 Abs 1 StPO vom 17.07.2015, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision in Strafsachen: Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge bei Nichtberücksichtigung eines erschienenen Pflichtverteidigers als Vertreter des Angeklagten in der Berufunghauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung;

    Auszug aus OLG Jena, 28.07.2016 - 1 Ss 42/16
    Diese Anforderung an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 212 Ls.) gilt auch für die Vorschrift in ihrer seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung fort.
  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 94/20

    Anforderungen an Verfahrensrüge bei beanstandetem Ladungsmangel eines der

    Die besondere Vertretungsvollmacht i.S.d. § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO des zur Berufungshauptverhandlung erschienenen Pflichtverteidigers ergibt sich auch dann nicht allein aus seiner bloßen Beiordnung, wenn es sich bei dem Verteidiger um den vormaligen Wahlverteidiger des Angeklagten mit ehemals ausdrücklich erteilter Vertretungsvollmacht handelt (u.a. Anschluss an OLG Jena, Beschl. v. 28.07.2016 - 1 Ss 42/16 = StraFo 2016, 416 und OLG Köln, Beschl. v. 12.06.2018 - 1 RVs 107/18 = StraFo 2019, 21).

    Die Revision trägt nämlich schon nicht vor, dass zu der mit der Verwerfung der Berufung durch das angefochtene Urteil endenden Berufungshauptverhandlung vom 05.05.2020 nach Aussetzung der Berufungsverhandlung im (ersten) Termin vom 24.09.2019 als Vertreter für den Angeklagten tatsächlich ein im Besitz einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht befindlicher Verteidiger erschienen bzw. anwesend war und dieser von der besonderen Vertretungsvollmacht auch Gebrauch machen wollte, d.h. über die bloße Verteidigung des Angeklagten hinaus auch zu dessen umfassender Vertretung befugt und bereit war (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 28.07.2016 - 1 Ss 42/16 = StraFo 2016, 416).

  • OLG Oldenburg, 20.12.2016 - 1 Ss 178/16

    Anforderungen an die Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten im Termin zur

    Oberlandesgerichts (Beschluss v. 28.07.2016, 1 Ss 42/16, bei juris), wonach mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 329 Abs. 1 StPO auch vorgetragen werden müsse, der Verteidiger habe von seiner schriftlichen Vertretungsvollmacht auch Gebrauch machen wollen, er sei also - über die bloße Verteidigung des Angeklagten hinaus - auch zu dessen umfassender Vertretung bereit gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 26.02.2019 - 5 RVs 11/19

    Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen gesetzeswidriger Verwerfung der

    Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2006, 2 Ss 509/05 - zitiert nach beckonline; KG, Beschluss vom 16. September 2015, NStZ 2016, 234 - zitiert nach beckonline; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2016, 1 Ss 42/16 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2016, 4 RVs 96/16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 1 Ss 178/16 - zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 329 Rn. 48, m.w.N.).
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