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   OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12   

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https://dejure.org/2013,44047
OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12 (https://dejure.org/2013,44047)
OLG Jena, Entscheidung vom 29.05.2013 - 7 U 660/12 (https://dejure.org/2013,44047)
OLG Jena, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 7 U 660/12 (https://dejure.org/2013,44047)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnung nicht pünktlich fertig: Bauträger muss Nutzungsausfall ersetzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12
    Die Entscheidung BGHZ 98, 212 betreffe einen deliktischen Eingriff in Eigentum und Besitz und sei daher nicht vergleichbar.

    Diese Entscheidungen liegen jedoch zeitlich vor der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtichtshofs für Zivilsachen, Beschluss vom 09.07.1986, Az. GSZ 1/86 (BGHZ 98, 212).

    Dass dies bei Wohnraum der Fall ist, hat der BGH bereits entschieden (vgl. oben, BGHZ 98, 212).

    Bei der Berechnung dieses Schadens ist der Senat von einem üblichen Mietzins für die streitgegenständliche Wohnung ausgegangen, von dem ein Vermietergewinn und die bei der privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten abzuziehen sind (vgl. Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Auflage 2012, § 249; Palandt, a. a. O. Rz. 52, ebenso BGH, Beschluss vom 09.07.1986, a. a. O., wonach bei der Schadensbemessung Wertmaßstäbe des Verkehrs für eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung zugrunde gelegt werden können, sofern diese von den spezifisch die erwerbswirtschaftlichen Nutzung betreffende Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden können).

  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 292/84

    Schadensersatz für entgangene Nutzung einer Garage

    Auszug aus OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12
    Ansprüche seien im Vertragsrecht nur dann zugesprochen worden, wenn der Geschädigte die Immobilie bereits genutzt habe (BGHZ 96, 124).

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung BGHZ 96, 124 nicht auf den Besitz oder das Eigentum als Anknüpfungspunkt eines Schadensersatzanspruches wegen entgangenen Nutzung abgestellt, sondern auf die Vertragsgrundlage.

    Bislang wurden Ansprüche für eine entgangene oder einschränkte Eigennutzung im Vertragsrecht dann zugesprochen, wenn der Geschädigte die Immobilie bereits genutzt hatte (BGHZ 96, 124, Tiefgarage).

    Nach Auffassung des Senats kann es keinen Unterschied machen, ob die Ersatzpflicht auf Delikt oder Vertrag beruht (so auch: Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rz. 51; BGHZ 96, 124).

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Auszug aus OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12
    Maßgebliches, von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium ist vielmehr, dass der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache grundsätzlich Fällen vorbehalten bleibt, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materielle Grundlage der Lebenserhaltung signifikant auswirkt (zuletzt BGH, Urteil vom 4.20.01.2013, Az. III ZR 98/12, für den Fall des Ausfalls des Internetzugangs).
  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    Auszug aus OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12
    Der 5. Zivilsenat hat an dieser Rechtsprechung in der Entscheidung BGHZ 71, 234, festgehalten.
  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 71/10

    Zulassung der Revision: Grenzen der Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Auszug aus OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12
    Die Frage, ob Nutzungsausfall zu erstatten ist, liegt dem BGH zur Entscheidung vor (BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az. VII ZR 71/10).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2010 - 10 U 87/09

    Architektenhaftung: Schadensersatz bei verspäteter Fertigstellung eines Wohn- und

    Auszug aus OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12
    Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 30.03.2010 Az. 10 U 87/09) hat es dahingestellt bleiben lassen, ob die schuldhafte Verzögerung der Möglichkeit, eine Wohnung nach Herstellung erstmalig zu Eigenen Wohnzwecken zu nutzen durch den Vertragspartner überhaupt zu einem ersatzfähigen Vermögensschaden führen kann.
  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 268/90

    Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile einer Wohnung

    Auszug aus OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12
    In einer weiteren Entscheidung (BGHZ 117, 260, Einliegerwohnung als Zweitwohnung für den nicht im Haushalt lebenden Sohn) hat der Bundesgerichtshof einen vertraglichen Anspruch auf Entschädigung für einen mangelbedingten Ausfall der Nutzungsmöglichkeit von Wohnraum grundsätzlich für möglich erachtet, im konkreten Fall aber abgelehnt, da die Einliegerwohnung dazu bestimmt war, von einer nicht zum Haushalt gehörenden Personen dauernd genutzt zu werden, und somit nicht zum Kreis der Sachen gehörte, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung der Klägerin von zentraler Bedeutung war.
  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus OLG Jena, 29.05.2013 - 7 U 660/12
    In einer früheren Entscheidung (BGHZ 66, 277) hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einen Vermögensschaden wegen entgangener Gebrauchsvorteile in einem Fall abgelehnt, in dem der Besteller eines noch zu errichtenden Wohnhauses aus einem von seinen Vertragspartner zu vertretenden Grund erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses gelangt ist.
  • OLG Stuttgart, 09.07.2019 - 10 U 14/19

    Bauvertrag: Mangelhaftigkeit einer Dämmung unter einer tragenden Bodenplatte;

    Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Nutzungswertes des Hauses ist im Ansatz nicht zu beanstanden: Im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO kann von einem üblichen Mietzins für das vorenthaltene Haus ausgegangen werden, von dem ein Vermietergewinn und die bei der privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten abzuziehen sind (Thüringer OLG, Urteil vom 29.05.2013 - 7 U 660/12, juris Rn. 387; Palandt-Grüneberg, 78. Auflage 2019, § 249, Rn. 52).
  • OLG Köln, 11.04.2018 - 16 U 192/14

    Schadensersatz statt der Leistung

    Insoweit wird - worauf die Parteien im Termin vom 10.01.2018 hingewiesen wurden - auch vom BGH gebilligt, insoweit einen Abschlag von 30% vorzunehmen (BGH, Urt. v. 20.02.2014, a.a.O. Rz. 21 iVm der von ihm gebilligten Berechnung in dem vorinstanzlichen Urteil des OLG Jena vom 29.05.2013 - 7 U 660/12 = BeckRS 2014, 03790).
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