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   OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17   

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OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2698)
OLG Jena, Entscheidung vom 31.01.2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2698)
OLG Jena, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 2 U 105/17 (https://dejure.org/2018,2698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Pannenhilfe, ADAC, Abrechnung von Leistungen, Rückzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Panne bei der Pannenhilfe: Abschleppkosten des ADAC

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16

    Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Dass die vom ADAC eingeschalteten Abschleppunternehmen insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sind, entspricht unter Zugrundelegung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes der einhelligen Auffassung der bislang mit diesen Angelegenheiten befassten Oberlandesgerichte, denen sich der Senat anschließt (OLG Köln WRP 2017, 1007; OLG München BeckRS 2017, 113578; vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).

    Ein abtretbarer Anspruch bestand außerdem deshalb auf keiner rechtlichen Grundlage, weil die Abtretungsvereinbarungen nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig waren (vgl. dazu unter 2.; so auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128.) OLG Jena: Abrechnung von.

    c) Allerdings besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG (so auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).

    Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (BeckRS 2017, 103128) kann vorliegend deshalb nicht von einer Nebenleistung ausgegangen werden, wenn und weil die Rechtslage in Bezug auf miteinander kollidierende Subsidiaritätsklauseln zu beurteilen ist.

  • OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 166/15

    Ansprüche eines Anbieters von Kfz-Schutzbriefen gegen ein Abschleppunternehmen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Dass die vom ADAC eingeschalteten Abschleppunternehmen insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sind, entspricht unter Zugrundelegung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes der einhelligen Auffassung der bislang mit diesen Angelegenheiten befassten Oberlandesgerichte, denen sich der Senat anschließt (OLG Köln WRP 2017, 1007; OLG München BeckRS 2017, 113578; vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).

    Die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte erfolgten ohne Rechtsgrund, weil die Havaristen unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der vorgelegten Formulare in keinem Falle die Beklagte wirksam und mit dem erforderlichen Erklärungsbewusstsein beauftragt haben (so OLG Köln WRP 2017, 1007).

    Der Kondiktionsanspruch der Klägerin ist aus den vom Landgericht zutreffend herangezogenen Gründen, die von der Berufung der Beklagten nicht beanstandet werden, nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen (vgl. dazu außerdem auch OLG Köln WRP 2017, 1007).

    b) Unterlassungsansprüche, die auf § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt werden, bestehen nicht, weil es, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, am Schädigungsvorsatz einerseits und am betriebsbezogenen Eingriff andererseits fehlt (vgl. OLG Köln WRP 2017, 1007).

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2014, 847 Rn. 29; BGH NJW 2013, 59 Rn. 21 m.w.N.; BT-Drs. 16/3655, 49).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 88/15

    Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur - Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (BGH GRUR 2016, 1189 Rn. 32 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Diese Anforderungen an die juristische Qualifikation sind jedenfalls mit der Situation vergleichbar, dass ein Mietwagenunternehmen abgetretene Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfallereignis einzieht, bei dem nicht nur die Höhe, sondern auch der Grund des Anspruches streitig zu beurteilen sind (BGH NJW 2012, 1005).
  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2014, 847 Rn. 29; BGH NJW 2013, 59 Rn. 21 m.w.N.; BT-Drs. 16/3655, 49).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 214/99

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - WISO

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Dabei ist es ausreichend, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit bloß angeboten wird (BGH GRUR 2002, 985).
  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Denn unabhängig von formalen Rechtspositionen erfolgt die Einziehung überwiegend im Interesse des Zedenten (Deckenbrock/Henssler § 2 RDG Rn. 74; Kleine-Cosack § 2 RDG Rn. 102; noch zum RBerG vgl. BGH NJW 1967, 1759).
  • OLG München, 16.03.2017 - 29 U 3923/16

    Wettbewerbsverhältnis zwischen KFZ-Versicherung und Abschleppunternehmer

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Dass die vom ADAC eingeschalteten Abschleppunternehmen insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sind, entspricht unter Zugrundelegung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes der einhelligen Auffassung der bislang mit diesen Angelegenheiten befassten Oberlandesgerichte, denen sich der Senat anschließt (OLG Köln WRP 2017, 1007; OLG München BeckRS 2017, 113578; vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 103128).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    Auszug aus OLG Jena, 31.01.2018 - 2 U 105/17
    Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 - Werbung für Fremdprodukte).
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