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   OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18   

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OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18 (https://dejure.org/2019,9865)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.04.2019 - 21 Wx 2/18 (https://dejure.org/2019,9865)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. April 2019 - 21 Wx 2/18 (https://dejure.org/2019,9865)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Missbrauchsprüfung bei nachträglicher Zustimmung des Vaters zu schei-dungsakzessorischem Statuswechsel

  • Deutsches Notarinstitut

    PStG §§ 48, 51; BGB §§ 1597a Abs. 2, 599 Abs. 2; EGBGB Artt. 19, 20; RuStAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 85a
    Missbrauchsprüfung durch die Ausländerbehörde, wenn rechtlicheVr ater einem scheidungsakzessorischen Statuswechsel nachträglich zustimmt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Missbrauchsprüfung bei nachträglicher Zustimmung des Vaters zu scheidungsakzessorischem Statuswechsel

  • Wolters Kluwer

    Verfahren des mit der Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister hinsichtlich der Person des Vaters befassten Gerichts bei konkretem Missbr...

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbrauchsprüfung bei nachträglicher Zustimmung des Vaters zu scheidungsakzessorischem Statuswechsel

  • rechtsportal.de

    Verfahren des mit der Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister hinsichtlich der Person des Vaters befassten Gerichts bei konkretem Missbrauchsverdacht hinsichtlich des Vaterschaftsanerkenntnisses

  • rechtsportal.de

    Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Berichtigung eines Geburtseintrags hinsichtlich der Eintragung der Vaterschaft im Hinblick auf die Klärung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung durch die Ausländerbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bei Verdacht einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahrensaussetzung bei Anhaltspunkten für eine missbräuchliche qualifizierte Vaterschaftsanerkennung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2019, 688
  • FamRZ 2019, 897
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 369/17

    Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates mit dem gewöhnlichen

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt (BGH FamRZ 2017, 1848 [Rn. 13]; FamRZ 2017, 1687 [Rn. 19]; FamRZ 2018, 1334 [Rn. 10]).

    Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (BGH FamRZ 2017, 1848 [Rn. 14]; FamRZ 2017, 1687 [Rn. 20 f.]; FamRZ 2018, 1334 [Rn. 11]).

    cc) Die nach dem anwendbaren mazedonischem Recht im Zeitpunkt der Geburt objektiv bestehende und bis zum Geburtsregistereintrag vom xx.12.2016 nicht beseitigte rechtliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Mutter sperrte eine wirksame postnatale Anerkennung durch einen anderen Mann (vgl. BGH FamRZ 2018, 1334 [Rn. 12]; OLG Köln StAZ 2013, 319 [bei juris Rn. 19]; Hepting / Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, Rn. V-203).

    c) Die Eintragung von Herrn C. als Vater des Kindes im Geburtsregister könnte allerdings richtig geworden sein und die Berichtigung des Geburtseintrags deshalb nunmehr zu unterbleiben haben, wenn die mit der Geburt begründete rechtliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes nachträglich im Wege des scheidungsakzessorischen Statuswechsels gemäß § 1599 Abs. 2 BGB beseitigt und durch die des Anerkennenden ersetzt worden wäre (vgl. BGH FamRZ 2018, 1334 [Rn. 14]).

    bb) Die formalen Voraussetzungen eines scheidungsakzessorischen Statuswechsels durch qualifizierte Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1599 Abs. 2 BGB, dessen Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf vor Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder begrenzt ist, sondern sich auf eine nach anwendbarem Auslandsrecht erfolgte Vater-Kind-Zuordnung nach der Scheidung erstreckt (BGH FamRZ 2018, 1334 [Rn. 26]), lagen zur Zeit des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts - wie von diesem zutreffend angenommen - noch nicht vor, sind im Beschwerdeverfahren aber jetzt gegeben.

  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Der in Vorschriften des nationalen, internationalen und europäischen Rechts verwendete, autonom zu bestimmende Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person; es bedarf tatsächlicher Belege dafür, dass der Aufenthalt über eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit hinaus Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. EuGH FamRZ 2011, 617 [Rn. 44 ff.]; FamRZ 2019, 132 [Rn. 45 ff.]; Palandt / Thorn, a.a.O., EGBGB 5 Rn. 10 m.w.N.).

    Wesentlich ist jedenfalls das objektive Kriterium räumlicher Nähe, so dass weder vorgeburtliches rechtswidriges Verhalten eines Elternteils noch andere Umstände den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in einem Staat begründen können, in dem es sich niemals körperlich aufgehalten hat (vgl. EuGH FamRZ 2019, 132 [Rn. 51 ff.]).

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 72/16

    Vaterschaft: Anerkennung bei gesetzlicher Vaterschaft nach ausländischem Recht;

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt (BGH FamRZ 2017, 1848 [Rn. 13]; FamRZ 2017, 1687 [Rn. 19]; FamRZ 2018, 1334 [Rn. 10]).

    Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (BGH FamRZ 2017, 1848 [Rn. 14]; FamRZ 2017, 1687 [Rn. 20 f.]; FamRZ 2018, 1334 [Rn. 11]).

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 403/16

    Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft aufgrund Anwendung deutschen Rechts

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt (BGH FamRZ 2017, 1848 [Rn. 13]; FamRZ 2017, 1687 [Rn. 19]; FamRZ 2018, 1334 [Rn. 10]).

    Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (BGH FamRZ 2017, 1848 [Rn. 14]; FamRZ 2017, 1687 [Rn. 20 f.]; FamRZ 2018, 1334 [Rn. 11]).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Die Klärung, ob der den Rechtsschein deutscher Staatsangehörigkeit des Kindes K. setzende Geburtseintrag wegen anfänglicher Unrichtigkeit korrigiert werden muss oder wegen eines nachträglich wirksam gewordenen scheidungsakzessorischen Statuswechsels bestehen bleiben kann, ist mit der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 135, 48 = FamRZ 2014, 449) für verfassungswidrig und nichtig erklärten Möglichkeit einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. jedoch nicht vergleichbar.
  • OLG Köln, 22.09.2010 - 16 Wx 32/10

    Voraussetzungen der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater nach

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Anders als die Anerkennungserklärung ist diese Zustimmung nicht an eine Frist gebunden (BGH FamRZ 2013, 944 [Rn. 18]; OLG Köln FamRZ 2011, 651 [652]).
  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 71/12

    Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Form der Zustimmungserklärung des

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Anders als die Anerkennungserklärung ist diese Zustimmung nicht an eine Frist gebunden (BGH FamRZ 2013, 944 [Rn. 18]; OLG Köln FamRZ 2011, 651 [652]).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    a) Gemäß §§ 48, 49 PStG ordnet das Gericht die Berichtigung eines abgeschlossenen Personenstandsregistereintrags an, wenn nachgewiesen wird, dass der bestehende Eintrag von Anfang an unrichtig und die nunmehr begehrte Eintragung richtig ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH FamRZ 2017, 1337 [Rn. 12]).
  • AG Köln, 06.11.2017 - 378 III 142/17
    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Über die Beschwerden des Kindes und seiner Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.11.2017 (378 III 142/17), mit dem die Berichtigung des Haupteintrags im Geburtsregister des Standesamts A, Jahrgang 2016, Registernummer xxxxx, angeordnet worden ist, wird abschließend entschieden, sobald der Landkreis B - Ausländerstelle - die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung vom xx.12.2016 mit Zustimmung der Mutter vom xx.12.2016 und des geschiedenen Ehemannes der Mutter vom xx.02.2018 unanfechtbar festgestellt oder das Verfahren eingestellt hat.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18
    Der in Vorschriften des nationalen, internationalen und europäischen Rechts verwendete, autonom zu bestimmende Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person; es bedarf tatsächlicher Belege dafür, dass der Aufenthalt über eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit hinaus Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. EuGH FamRZ 2011, 617 [Rn. 44 ff.]; FamRZ 2019, 132 [Rn. 45 ff.]; Palandt / Thorn, a.a.O., EGBGB 5 Rn. 10 m.w.N.).
  • KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19

    Anwendbares Recht hinsichtlich der Abstammung eines Kindes bei widersprüchlichen

    Ist eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung durch die Beurkundung der für die Anerkennung der Vaterschaft erforderlichen Erklärungen begründet, kommt nach § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB eine Aussetzung des standesamtlichen Verfahrens über die Beurkundung im Geburtenregister nicht in Betracht (entgegen OLG Köln, FamRZ 2019, 897).

    Ist die Beurkundung - wie hier - nicht ausgesetzt, sondern vorgenommen worden, ist nicht etwa das Verfahren über die Beurkundung im Geburtenregister (§ 21 PStG) oder ein hierauf bezogenes Berichtigungsverfahren (§ 48 PStG) auszusetzen (so aber OLG Köln, FamRZ 2019, 897, 899).

  • OLG Köln, 13.06.2019 - 21 Wx 2/19
    Das in Deutschland geborene Kind hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Senat, Beschluss vom 01.04.2019 - 21 Wx 2/18, FamRZ 2019, 897 [898]); der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter vorgeburtlich anerkennende (§§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 1 und 4, 1595, 1597 BGB) Beteiligte zu 4) ist deutscher Staatsangehöriger.

    Dass die durch Gesetz vom 20.07.2017 eingeführte Vorschrift einen präventiven Ansatz verfolgt und, nachdem die Regelung einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig erklärt worden war (BVerfGE 135, 48 = FamRZ 2014, 449), lediglich die Aussetzung noch nicht abgeschlossener Beurkundungen vorsieht, schließt es nicht aus, sondern im Gegenteil erkennbar ein, auch noch nicht rechtskräftig entschiedene gerichtliche Personenstandsverfahren (§§ 48, 49 PStG) auszusetzen, bis die Ausländerbehörde das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft unanfechtbar festgestellt oder das diesbezügliche Verfahren eingestellt hat (§ 85a Abs. 1 und 3 AufenthG); von einer verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) kann insoweit keine Rede sein (vgl. Senat, Beschluss vom 01.04.2019 - 21 Wx 2/18, FamRZ 2019, 897 [899]).

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