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   OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04   

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OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04 (https://dejure.org/2005,2321)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2 U 72/04 (https://dejure.org/2005,2321)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - 2 U 72/04 (https://dejure.org/2005,2321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Empfangsbekenntnisses; Unterbrechung eines Prozesses über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners; Zugehörigkeit eines der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zur Insolvenzmasse; Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 36, 38, 86 Abs. 1, §§ 174 ff.; BGB § 2213 Abs. 1, 3, §§ 2303 ff.; ZPO § 240
    Zum Verhältnis von Testamentsvollstreckung über den Nachlass des Erblassers und Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Erben

  • Judicialis

    InsO § 35; ; InsO § 36; ; InsO § 38; ; InsO § 86 I Nr. 2; ; InsO §§ 174 ff.; ; BGB § 2213 I 3; ; BGB § 2213 III; ; BGB §§ 2303 ff.; ; ZPO § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei laufender Testamentsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 452
  • NZI 2005, 267
  • NZI 2005, 268
  • FamRZ 2005, 1104
  • Rpfleger 2005, 363
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Bonn, 05.05.2004 - 9 O 287/03
    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Auf die Berufung des jetzigen Beklagten zu 1) und die Anschlussberufungen der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 5. Mai 2004 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 287/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits I. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 5. Mai 2004, 9 O 287/03.

    Die Kläger haben zunächst in zwei getrennten Verfahren vor dem Landgericht Bonn (9 O 287/03 und 9 O 342/03) im Wege der Stufenklage jeweils den vormaligen Beklagten zu 1) auf Auskunft und Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie den Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den von ihm verwalteten Nachlass wegen der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Anspruch genommen.

    Nachdem der ursprüngliche Beklagte zu 1) die Auskunftsansprüche anerkannt hat, sind antragsgemäß unter dem 9. September 2003 (Verfahren 9 O 287/03 Landgericht Bonn, Bl. 48 f. d.GA.) sowie unter dem 23. September 2003 (9 O 342/03 Landgericht Bonn, Bl. 143 d.GA.) jeweils entsprechende Teil-Anerkenntnisurteile erlassen worden.

    unter Abänderung des am 5. Mai 2004 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Bonn (9 O 287/03) die Klage gegen ihn abzuweisen,.

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten zu 1) sind die beim Landgericht Bonn zunächst getrennt geführten Verfahren 9 O 287/03 und 9 O 342/03, zumindest hinsichtlich der unmittelbar gegen den Schuldner verfolgten Zahlungsansprüche, unterbrochen worden.

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

    Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsmittel über die angemeldete Insolvenzforderung anhängig, dann kann er nur dann aufgenommen werden, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO) oder wenn sie vom Schuldner (§ 184 InsO) bestritten worden ist (siehe auch BGH, Rpfleger 2004, 118; BGH, ZIP 2004, 2345).
  • OLG Celle, 08.11.2002 - 15 UF 105/02

    Unterhaltsverfahren über laufende Kindesunterhaltsansprüche: Unterbrechung bei

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Diese erfasst den Rechtsstreit insgesamt und damit auch insoweit, als eine insolvenzfreie Rechtsstellung der Partei betroffen ist (OLG Celle, FamRZ 2003, 1116 [1117]; MünchKomm/Feiber, a.a.O., § 240 Rn 18).
  • OVG Berlin, 30.06.1995 - 3 S 16.93
    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bilde ein Sondervermögen (vgl. OVG Berlin, ZIP 1995, 1432 [1434]), das der Testamentsvollstrecker als Treuhänder verwalte und über das nur er verfügen dürfe (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 83 Rn 5; Messner, ZVI 2004, 433 [437]).
  • BGH, 21.10.1965 - Ia ZR 144/63

    Verletzung eines eingetragenen Gebrauchsmusters - Herstellung und Vertrieb von

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Die von Amts wegen zu prüfenden formellen und materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Aufnahme (BGH, NJW 1966, 51) liegen hier vor: .
  • BGH, 19.03.1981 - IVa ZR 30/80

    Gastwirtschaft gegen Umsatzbeteiligung - § 2329 BGB, Ergänzungsanspruch des

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Grundsätzlich sind bei angeordneter Testamentsvollstreckung Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB ausschließlich gegen den Erben und nicht den Testamentsvollstrecker geltend zu machen (vgl. BGHZ 80, 205 [209 f.]; MünchKomm/Siegmann, BGB, 4. Auflage 2004, § 1967 Rn 10; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Auflage 2005, § 1967 Rn 6).
  • OLG Brandenburg, 30.01.1997 - 12 U 51/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Streichung einer Notfrist durch

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses hat der Prozessbevollmächtigte des jetzigen Beklagten zu 1) seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die in seinen Gewahrsam gelangte Ausfertigung als zugestellt zu behandeln (vgl. allgemein BGH, NJW-RR 1993, 1213; OLG Brandenburg, MDR 1997, 1063 [1064}).
  • LG Aachen, 22.09.1959 - 7 T 453/59
    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Demgegenüber rechnet die wohl herrschende Meinung auch das Nachlassvermögen, hinsichtlich dessen Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, der Insolvenzmasse zu (Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 31 Rn 129; Lüke in Kübler/Prütting, a.a.O., § 83 Rn 7; MünchKomm/Schumann, InsO, 2001, § 83 Rn 8; Uhlenbruck, a.a.O., § 83 Rn 5; LG Aachen, NJW 1960, 46 [48] für die Konkursordnung; Jaeger/Weber, KO, 8. Auflage 1973, § 234 Rn 6 für die Konkursordnung).
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses hat der Prozessbevollmächtigte des jetzigen Beklagten zu 1) seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die in seinen Gewahrsam gelangte Ausfertigung als zugestellt zu behandeln (vgl. allgemein BGH, NJW-RR 1993, 1213; OLG Brandenburg, MDR 1997, 1063 [1064}).
  • OLG Köln, 03.03.2000 - 2 W 31/00
    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
    Diese findet in voller Höhe nur bei Verzicht auf das Absonderungsrecht oder in Höhe eines - nachzuweisenden - Ausfalls bei der Verteilung der Masse Berücksichtigung (Senat, NZI 2001, 33 [34]; Uhlenbruck, a.a.O., § 52 Rn 5).
  • LG Göttingen, 04.07.2003 - 10 T 37/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

  • OLG Köln, 21.11.2017 - 20 W 33/17

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an

    Vor diesem Hintergrund schließt sich der Senat der überwiegend vertreten Ansicht an, nach der die Vorschrift des § 32 Abs. 2 RVG einschränkend dahin auszulegen ist, dass eine Beschwerde nur im Rahmen der Regeln des GKG stattfinden soll, die Anfechtung einer vorläufigen Streitwertfestsetzung mithin unstatthaft ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl.v. 03.12.2007, Az. L 5 KA 3492/07, juris; OLG Frankfurt, AGS 07, 256; OLG Köln - 19. ZS - OLGR 05, 556; OLG Karlsruhe OLGR 08, 10; OLG Hamm FamRZ 05, 1767; OLG Jena OLGR 99, 392; OLG Dresden, Beschl. v. 27.02.08 - 4 W 0143/08 -, juris; OLG Celle FamRZ 11, 134; a.A. OLG Zweibrücken OLGR 07, 299; OLG Köln - Familiensenat - OLGR 05, 256).
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