Rechtsprechung
OLG Köln, 02.06.2017 - I-6 U 182/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung betreffend die Kontaktaufnahme per E-Mail
- adresshandel-und-recht.de
Unwirksame Einwilligung der Deutschen Telekom in Telefonwerbung
- kanzlei.biz
Individuelle Kundenberatung nach Vertragsende?
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rewis.io
- Verbraucherzentrale Bundesverband
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung betreffend die Kontaktaufnahme per E-Mail
- rechtsportal.de
Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung betreffend die Kontaktaufnahme per E-Mail
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Allgemeine Einwilligung für Werbeanrufe nach Vertragsbeendigung unzulässig - Klausel in AGB der Telekom Deutschland GmbH unwirksam
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Datenschutzrecht: Einwilligung in nachvertragliche Werbung ist unwirksam
- heise.de (Pressebericht, 04.07.2017)
Unerwünschte Werbemethoden der Telekom nach Vertragsende gestoppt
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung" unzulässig
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Telekom möchte Ex-Kunden "beraten" - Gericht kippt Vertragsklausel: Werbung nach Vertragsende benachteiligt die Verbraucher
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung" unzulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unwirksames Opt-In für Telefonwerbung nach Vertragsende
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Unerwünschte Werbeanrufe nach Vertragsende erschwert
- anwalt.de (Kurzinformation)
Adresshandel, AGB und die Einwilligung in Werbung nach Ende des Vertrags
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur individuellen Kundenberatung unzulässig
- tw-law.de (Kurzinformation)
AGB-Klausel - Telekom wollte Kunden nach Vertragsende kontaktieren
- karief.com (Kurzinformation)
Die richtige Einwilligung in den Erhalt von Werbebotschaften per Telefon oder elektronischer Post bleibt ein Dauerbrenner
- wettbewerb.law (Kurzinformation)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Datenschutzrecht: Pauschale Einwilligungserklärung in AGB unzulässig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
OLG Köln verbietet Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung" - Vorformulierte Einwilligungserklärung der Telekom Deutschland GmbH unzulässig
Sonstiges
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Gericht erschwert unerwünschte Werbeanrufe nach Vertragsende
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.10.2016 - 26 O 151/16
- OLG Köln, 02.06.2017 - I-6 U 182/16
- BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2017, 414
- MMR 2017, 700
- K&R 2017, 594
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.10.2012 - I ZR 169/10
Einwilligung in Werbeanrufe II
Auszug aus OLG Köln, 02.06.2017 - 6 U 182/16
Jedoch sind die §§ 305 ff. BGB mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auf eine vorformulierte und vom Verwender vorgegebene Einwilligungserklärung für Werbeanrufe anwendbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer Sonderverbindung steht (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 19 f. - Einwilligung in Werbeanrufe II), was vorliegend bei einer Einwilligung im Zusammenhang mit einer kostenpflichtigen Bestellung eines Produkts der Beklagten (Anlage K1, Bl. 7 ff.) ohne Weiteres zu bejahen ist.Die Einwilligung setzt eine Willensbekundung voraus, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 23 - Einwilligung in Werbeanrufe II;… Senat, WRP 2013, 659 Rn. 15).
"Für den konkreten Fall" wird eine Einwilligung erteilt, wenn sich aus ihr klar ergibt, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst werden (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 24 - Einwilligung in Werbeanrufe II).
- BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06
Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback
Auszug aus OLG Köln, 02.06.2017 - 6 U 182/16
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH "Payback" (GRUR 2008, 1010 ff.), weil sich der Verbraucher in dem dort vorliegenden Fall eines sog. "Opt-Outs" habe erwehren müssen, worum es vorliegend gerade nicht gehe.Es handelt sich nach der Rechtsprechung bei einer Einwilligung als einer einseitigen Erklärung zwar um keine Vertragsbedingung im eigentlichen Sinne (BGH GRUR 2000, 828, 829 - Telefonwerbung VI; BGH GRUR 2008, 1010 Rn. 18 - Payback).
- LG Köln, 26.10.2016 - 26 O 151/16
Voraussetzungen einer unzumutbaren Belästigung eines Verbrauchers durch Werbung
Auszug aus OLG Köln, 02.06.2017 - 6 U 182/16
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 151/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:. - OLG Köln, 07.12.2012 - 6 U 69/12
Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden hinsichtlich unaufgeforderter …
Auszug aus OLG Köln, 02.06.2017 - 6 U 182/16
Die Einwilligung setzt eine Willensbekundung voraus, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt (…BGH GRUR 2013, 531 Rn. 23 - Einwilligung in Werbeanrufe II; Senat, WRP 2013, 659 Rn. 15).
- BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: Wirksamkeit …
Einer gesonderten Erklärung für jeden Werbekanal bedarf es nicht (a.A. LG Berlin, BeckRS 2012, 08644; offen gelassen von Krupna, GRUR-Prax 2017, 386). - LG Frankfurt/Main, 24.01.2019 - 3 O 250/18
Zur Haftung für eine Verlinkung auf die Webseite eines Konzernunternehmens
Letztlich kann es darauf ankommen, ob durch die Verlinkung gegenüber dem Durchschnittsnutzer der Eindruck hervorgerufen wird, dass es sich bei dieser Webseite auch um eigene Inhalte handelt und sich diese dadurch nach außen zu eigen macht (OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702 [OLG Köln 02.06.2017 - 6 U 182/16] Rn. 36).