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   OLG Köln, 02.07.1997 - 2 U 81/96   

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https://dejure.org/1997,13884
OLG Köln, 02.07.1997 - 2 U 81/96 (https://dejure.org/1997,13884)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.1997 - 2 U 81/96 (https://dejure.org/1997,13884)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Juli 1997 - 2 U 81/96 (https://dejure.org/1997,13884)
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  • BGH, 19.03.1980 - VIII ZR 183/79

    Anwendung des ABZG bei Prolongation eines über einen Restkaufpreis ausgestellten

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.1997 - 2 U 81/96
    Da eine Vertragsurkunde gerade zu dem Zweck erstellt wird, die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen festzuhalten, hat sie die Vermutung für sich, die Absprachen der Vertragsparteien vollständig und richtig wiederzugeben (vgl. BGH NJW 1980, 1680 [1681]; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 125 Rdn. 15 mit weit. Nachw.).

    Die Partei, die einen von der Vertragsurkunde abweichenden Inhalt der vertraglichen Absprachen behauptet, trägt dafür die Beweislast (vgl. BGH NJW 1980, 1680 [1681]).

  • OLG Hamm, 09.07.1985 - 27 U 26/85

    Fortbestand eines Wohnrechts nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.1997 - 2 U 81/96
    Auch in dem Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm mit dem von der Berufung angeführten Urteil vom 9. Juli 1985 (OLG Hamm, Rpfleger 1986, 270) entschieden hat, war das Recht des Betroffenen im Grundbuch eingetragen.
  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 60/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines Leibgedingsvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.1997 - 2 U 81/96
    Dies gilt unabhängig davon, daß der Vertrag vom 28. November 1991 / 2. April 1992 schon deshalb kein Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 EGBGB ist, weil er als gegenseitiger Vertrag auf den Austausch als gleichwertig angesehener Leistungen der Vertragsparteien gerichtet war (vgl. BGH NJW-RR 1989, 451).
  • BAG, 10.09.1985 - 3 AZR 490/83

    Rechtslage bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit der Berufung der ehrenamtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.1997 - 2 U 81/96
    Das Interesse an der Erfüllung eines solchen Dauerschuldverhältnisses entfällt regelmäßig nicht rückwirkend, wenn dem Schuldner seine weitere Erfüllung zu einem bestimmten Zeitpunkt - wie hier - subjektiv unmöglich wird (vgl. BAG NJW 1986, 1192; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl. 1997, § 325 Rdn. 26).
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