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   OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18   

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OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18 (https://dejure.org/2019,27051)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2019 - 15 U 190/18 (https://dejure.org/2019,27051)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 15 U 190/18 (https://dejure.org/2019,27051)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 765 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2
    Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung bei einer Bürgschaftserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung bei einer Bürgschaftserklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 20
  • ZIP 2019, 2099
  • WM 2019, 1635
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • LG Aachen, 13.09.2018 - 1 O 60/17

    Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einer Bürgschaftserklärung wegen

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.09.2018 (1 O 60/17) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Unter Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 29.03.2018 (1 O 60/17) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro für den Zeitraum vom 22.06.2013 bis 26.11.2013 und aus 45.000,00 Euro seit dem 27.11.2013 zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 13.09.2018 (1 O 60/17) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 45.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro vom 22.06.2013 bis 26.11.2013 und aus 45.000,00 Euro seit dem 27.11.2013 zu zahlen.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Dass formularmäßige "Sammelbelehrungen" für eine Vielzahl von Verträgen, die im konkreten Einzelfall dann ggf. nicht einschlägige, in der (damaligen) Musterwiderrufsbelehrung (nebst Gestaltungshinweisen) aber durchaus auch enthaltene Passagen enthalten, jedenfalls nicht generell zur Annahme einer Unrichtigkeit einer Widerrufsbelehrung führen, hat auch der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden (vgl. nur BGH v. 24.04.2018 - XI ZR 573/17, BeckRS 2018, 9217; v. 24.01.2017 - XI ZR 66/16, BeckRS 2017, 101784 Rn. 11; siehe zudem OLG Köln v. 25.10.2017 - 13 U 179/15, juris, Rn. 56 ff. und OLG Stuttgart v. 18.12.2018 - 6 U 189/16, juris Rn. 24 zu überflüssigem Hinweis auf Verträge über Zusatzleistungen im Rahmen der Widerrufsfolgen).

    " macht einem unbefangenen Betrachter hinreichend klar, dass dieser Passus nur an den Mitarbeiter der Klägerin als Bearbeiter und nicht an den Beklagten als Kunden der Klägerin gerichtet sein kann (vgl. auch BGH v. 24.01.2017 - XI ZR 66/16, BeckRS 2017, 101784 Rn. 6; siehe auch - dort war wie hier ebenfalls eine andere Fassung des Formulars an den Kunden ausgehändigt worden - OLG Köln v. 07.03.2016 - 13 U 27/16, juris, Rn.6).

  • OLG Köln, 07.03.2016 - 13 U 27/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Die vom Landgericht beanstandete Fußnote 3 sei schon wegen des fett gedruckten zusätzlichen Worts "Bearbeiterhinweise" nicht geeignet, die vom Landgericht angedachten Missdeutungen anzuregen und den Verbraucher über die Länge der mit 14 Tagen korrekt angegebenen Widerrufsfrist im Unklaren zu lassen, wie auch das OLG Köln in seiner Entscheidung v. 07.03.2016 - 13 U 27/16, juris Rn. 8 in einem ähnlichen Fall erkannt habe.

    " macht einem unbefangenen Betrachter hinreichend klar, dass dieser Passus nur an den Mitarbeiter der Klägerin als Bearbeiter und nicht an den Beklagten als Kunden der Klägerin gerichtet sein kann (vgl. auch BGH v. 24.01.2017 - XI ZR 66/16, BeckRS 2017, 101784 Rn. 6; siehe auch - dort war wie hier ebenfalls eine andere Fassung des Formulars an den Kunden ausgehändigt worden - OLG Köln v. 07.03.2016 - 13 U 27/16, juris, Rn.6).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Der Senat stellt jedoch klar, dass sich auch daraus keine Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ergeben: Zwar wäre § 360 Abs. 3 BGB a.F. wegen der Fußnotenzusätze nicht einschlägig (vgl. etwa BGH v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BKR 2016, 463 Rn. 23 f.).

    Nur ohne einen solchen klarstellenden Zusatz " Bearbeitervermerk " wäre eine andere Sichtweise gerechtfertigt (zu solchen Fällen etwa BGH v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BKR 2016, 463 Rn. 19; v. 19.09.2017 - XI ZR 523/15, BeckRS 2017, 133090 Rn. 12; v. 25.04.2017 - XI ZR 212/16, BeckRS 2017, 112306 Rn. 11; OLG Hamm v. 21.07.2017 - 19 U 121/17, BeckRS 2017, 125481; OLG Saarbrücken v. 03.11.2016 - 4 U 54/15, BeckRS 2016, 111162).

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Denn wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es zumindest konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Widerrufsrecht zwar als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist aber gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt, die den Anforderungen an ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH., a.a.O., Rn. 37; vgl. zudem auch die klägerseits zitierte Entscheidung BGH v. 26.03.2019 - XI ZR 372/18, BeckRS 2019, 5571 Rn. 17).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 337/98

    Überforderung des Bürgen

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) ist zudem gerade auch das Wesen jeder selbstschuldnerischen Bürgschaft und auch insoweit daher AGB-rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH v. 26.04.2001 - IX ZR 337/98, NJW 2001, 2466, 2468).
  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 214/83

    Unzulässigkeit einer AGB-Bestimmung, durch die das Recht des Bürgen, sich auf

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Gemäß §§ 773 Abs. 1 Nr. 1, 766 BGB kann der Bürge bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages schriftlich den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage erklären, wobei der Verzicht im Grundsatz auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt werden kann (vgl. BGH v. 19.09.1985 - III ZR 214/83, NJW 1986, 43 zur Klausel " Selbstschuldnerische Bürgschaft... Die Einreden ... nach § 770 und 776 BGB sind ausgeschlossen. Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft sind also insbesondere zu erfüllen, ... wenn Kreditnehmer das zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten sollten, wenn sich die Gläubigerin durch Aufrechnung ganz oder teilweise befriedigen kann oder einzelne von mehreren Kreditnehmern durch die Gläubigerin nicht in Anspruch genommen werden. ").
  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Angesichts der selbständigen Verjährung der Bürgschaftsforderungen aus §§ 195, 199 BGB ab Fälligkeit der gesicherten Forderungen (statt aller BGH v. 08.12.2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 25 f.) hätte der Beklagte insofern aber zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.
  • BGH, 13.11.2003 - VII ZR 57/02

    5%-iger Sicherheitseinbehalt durch normale Bürgschaft ablösbar?

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Es überspannt die Anforderungen an das Transparenzgebot (für uneingeschränkte Zulässigkeit solcher Abreden auch BeckOK-BGB/ Rohe , Ed. 49, § 773 Rn. 2, § 771 Rn. 2; Staudinger/ Horn , BGB (2012), § 773 Rn. 3; MüKo-BGB/ Wurmnest , 8. Aufl. 2019, § 307 Rn. 233; Förster , WM 2010, 1677, 1681 und wohl auch BGH v. 13.11.2003 - VII ZR 57/02, NJW 2004, 443).
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18
    Dabei kann dahinstehen, ob und wie bei Nichtannahme eines gesetzlichen Widerrufsrechts (etwa wegen Nichtvorliegen einer Haustürsituation) im Einzelfall aufgrund der Erteilung einer Widerrufsbelehrung (konkludent) ein vertragliches Widerrufsrecht als vereinbart anzusehen ist (vgl. allg. dazu BGH v. 12.11.2015 - I ZR 168/14, DNotZ 2016, 609 Rn. 35 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.07.2017 - 19 U 121/17
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16

    Immobiliardarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 212/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Unklare Belehrung des

  • BGH, 08.11.2018 - III ZR 628/16

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Kapitalanlegers:

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2016 - 4 U 54/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags in der Fassung einer später

  • OLG Köln, 25.10.2017 - 13 U 179/15

    Rückforderung einer anlässlich der einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung eines

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • BGH, 24.04.2018 - XI ZR 573/17

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gesetzliche

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92

    "Zulassungsnummer"; Anbringung der Gebrauchsanleitung auf der Verpackung eines

  • BGH, 14.03.2014 - V ZR 115/13

    Erledigung der Hauptsache: Besitzverlust aufgrund der Zwangsvollstreckung eines

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

  • OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13

    Wohnungseigentum: Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

  • LG Augsburg, 03.06.2022 - 72 S 2276/21

    Erfolglose Verspätungsrüge in zweiter Instanz

    Inwieweit ein Versäumnisurteil, das einmal aufgehoben wurde (§ 343 ZPO), im Berufungsverfahren wiederhergestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.1989, Az. 3 F 114/89; OLG München, Urteil vom 24.06.2020, Az. 10 U 5582/19; OLG Köln, Urteil vom 04.07.2019, Az. 15 U 190/18).
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