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   OLG Köln, 05.07.2013 - I-6 U 5/13   

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https://dejure.org/2013,25504
OLG Köln, 05.07.2013 - I-6 U 5/13 (https://dejure.org/2013,25504)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2013 - I-6 U 5/13 (https://dejure.org/2013,25504)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - I-6 U 5/13 (https://dejure.org/2013,25504)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    "1 Jahr Preisgarantie* sichern!"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer einjährigen Preisgarantie eines Stromanbieters

  • Betriebs-Berater

    Bindung der einjährigen Preisgarantie eines Strom- und Gasanbieters - "1 Jahr Preisgarantie* sichern!"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 4; UWG § 5a Abs. 2
    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer einjährigen Preisgarantie eines Stromanbieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kleingedrucktes in Fernsehwerbung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bindung der einjährigen Preisgarantie eines Strom- und Gasanbieters - "1 Jahr Preisgarantie* sichern!"

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Werbespot mit zulässigem Verweis auf Tarifkonditionen im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1419
  • GRUR-RR 2014, 22
  • MMR 2014, 329
  • BB 2013, 2433
  • K&R 2013, 736
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06

    Geld-zurück-Garantie II

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13
    Deshalb müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme wegen der damit verbundenen Anlockwirkung grundsätzlich bereits in der Werbung angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 33 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2009, 1183 Rn. 10 - Räumungsverkauf wegen Umbau; GRUR 2010, 649 Rn. 22 - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 - Treppenlift).

    Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Fernsehwerbung reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 2010, 649 Rn. 22 f. - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 f. - Treppenlift), und kann es deshalb genügen, dass der Verbraucher auf weiterführende Hinweise zu den genauen Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in anderweitigen sofort und leicht zugänglichen Informationsquellen, etwa auf einer Internetseite, verwiesen wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 37 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2010, 159 Rn. 15 - FIFA-WM-Gewinnspiel; Seichter a.a.O. Rn. 50; Ackermann in: Götting/Nordemann, UWG, 2. Auflage, § 4 Nr. 4 Rn. 4.29).

    Soweit es der Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet hat, in einer Fernsehwerbung auf weiterführende Hinweise auf einer Internetseite zu verweisen, hat er darauf abgestellt, dass dem durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher daraus kein Nachteil entsteht, weil ihn die Werbung nicht erst an der Verkaufsstelle - im dortigen Fall im stationären Lebensmitteleinzelhandel - erreicht und nicht unmittelbar zum Kauf verleitet (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 37 - Geld-zurück-Garantie II).

    Sinn und Zweck des § 4 Nr. 4 UWG ist es, den Verbraucher vor einer unüberlegten und unsachlichen Kaufentscheidung zu schützen (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 38 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2009, 1183 Rn. 9 - Räumungsverkauf wegen Umbau).

    Unerwartete oder sonstige überraschende Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 39 - Geld-zurück-Garantie II; OLG Köln GRUR-RR 2010, 293 [294] - Wir erstatten die Differenz doppelt zurück; BGH GRUR 2010, 158 - FIFA-WM-Gewinnspiel).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZR 64/07

    FIFA-WM-Gewinnspiel

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13
    Ein Hinweis auf andere Informationsquellen kann dann notwendig, aber auch ausreichend sein (vgl. zu § 4 Nr. 5 UWG BGH GRUR 2010, 158 Rn. 15 - FIFA-WM-Spiel).

    Dabei ist der Grad der Anlockwirkung als solcher für den Umfang der Informationspflicht über die Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme jedenfalls solange irrelevant, wie die Anlockwirkung nicht eine Intensität erreicht, die jede rationale Verbraucherentscheidung ausschließt (vgl. BGH GRUR 2010, 158 Rn. 20 - FIFA-WM-Gewinnspiel).

    Unerwartete oder sonstige überraschende Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 39 - Geld-zurück-Garantie II; OLG Köln GRUR-RR 2010, 293 [294] - Wir erstatten die Differenz doppelt zurück; BGH GRUR 2010, 158 - FIFA-WM-Gewinnspiel).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 195/07

    Preisnachlass nur für Vorratsware

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13
    Deshalb müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme wegen der damit verbundenen Anlockwirkung grundsätzlich bereits in der Werbung angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 33 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2009, 1183 Rn. 10 - Räumungsverkauf wegen Umbau; GRUR 2010, 649 Rn. 22 - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 - Treppenlift).

    Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Fernsehwerbung reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 2010, 649 Rn. 22 f. - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 f. - Treppenlift), und kann es deshalb genügen, dass der Verbraucher auf weiterführende Hinweise zu den genauen Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in anderweitigen sofort und leicht zugänglichen Informationsquellen, etwa auf einer Internetseite, verwiesen wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 37 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2010, 159 Rn. 15 - FIFA-WM-Gewinnspiel; Seichter a.a.O. Rn. 50; Ackermann in: Götting/Nordemann, UWG, 2. Auflage, § 4 Nr. 4 Rn. 4.29).

    Dieser muss darum hinreichend Gelegenheit haben, sich über die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren (vgl. BGH GRUR 2010, 649 Rn. 26 f. - Preisnachlass für Vorratsware).

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 192/09

    Treppenlift

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13
    Deshalb müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme wegen der damit verbundenen Anlockwirkung grundsätzlich bereits in der Werbung angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 33 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2009, 1183 Rn. 10 - Räumungsverkauf wegen Umbau; GRUR 2010, 649 Rn. 22 - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 - Treppenlift).

    Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Fernsehwerbung reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH GRUR 2010, 649 Rn. 22 f. - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 f. - Treppenlift), und kann es deshalb genügen, dass der Verbraucher auf weiterführende Hinweise zu den genauen Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in anderweitigen sofort und leicht zugänglichen Informationsquellen, etwa auf einer Internetseite, verwiesen wird (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 37 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2010, 159 Rn. 15 - FIFA-WM-Gewinnspiel; Seichter a.a.O. Rn. 50; Ackermann in: Götting/Nordemann, UWG, 2. Auflage, § 4 Nr. 4 Rn. 4.29).

    Damit ist dem Zweck des § 4 Nr. 4 UWG, dem Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen vor der Kaufentscheidung eine rationale Entscheidung über die Teilnahme an einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu ermöglichen (vgl. BGH GRUR 2012, 402 Rn. 26 - Treppenlift), Genüge getan.

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 66/07

    Räumungsverkauf wegen Umbau

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13
    Deshalb müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme wegen der damit verbundenen Anlockwirkung grundsätzlich bereits in der Werbung angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 33 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2009, 1183 Rn. 10 - Räumungsverkauf wegen Umbau; GRUR 2010, 649 Rn. 22 - Preisnachlass für Vorratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 17 - Treppenlift).

    Sinn und Zweck des § 4 Nr. 4 UWG ist es, den Verbraucher vor einer unüberlegten und unsachlichen Kaufentscheidung zu schützen (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 38 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2009, 1183 Rn. 9 - Räumungsverkauf wegen Umbau).

  • OLG Köln, 22.09.2009 - 6 U 26/09

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit einer nicht näher erläuterten

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13
    Unerwartete oder sonstige überraschende Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 39 - Geld-zurück-Garantie II; OLG Köln GRUR-RR 2010, 293 [294] - Wir erstatten die Differenz doppelt zurück; BGH GRUR 2010, 158 - FIFA-WM-Gewinnspiel).
  • BGH, 16.05.2012 - I ZR 74/11

    Zweigstellenbriefbogen

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13
    Die Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 1275 Rn. 36 - Zweigstellenbriefbogen; Köhler/ Bornkamm a.a.O. § 5a Rn. 29).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 44/97

    EG-Neuwagen I - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2013 - 6 U 5/13
    Zur Offenlegung auch der weniger vorteilhaften oder gar negativen Eigenschaften des eigenen Angebots ist der Kaufmann nur verpflichtet, wenn und soweit dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (vgl. BGH GRUR 1999, 1122 [1123] - EG-Neuwagen I).
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