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   OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22   

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OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22 (https://dejure.org/2022,25447)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2022 - 15 U 162/22 (https://dejure.org/2022,25447)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. September 2022 - 15 U 162/22 (https://dejure.org/2022,25447)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Zu Internetveröffentlichungen verhalte sich die Gesetzbegründung (BT-Drs 19/13828, 22) nicht eindeutig und die Frage sei jedenfalls nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH v. 12.04.2010 - V ZB 224/09, juris Rn.12).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Rechtsanwalt in denjenigen Bereichen, in denen er etwa wegen § 13a GVG mit landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen rechnen muss, das Rechtsmittelgericht sorgfältig - etwa in Vorschriftendatenbanken - ermitteln muss und hier auch strenge Anforderungen gelten; ein Rechtsirrtum ist regelmäßig nicht unverschuldet (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - V ZB 172/13, juris Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, juris Rn. 9, 12 ff.; Schultzky , MDR 2020, 1, 2; Zöller/ Lückemann , ZPO, 34. Aufl. 2022, § 13a GVG Rn. 3).

  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Indes beschränkt sich die Verpflichtung der unzuständigen Gerichte zum eiligen "Gegensteuern" auf Fälle, in denen entweder das Gericht seine Unzuständigkeit selbst bereits positiv erkannt hat oder zumindest greifbare Zweifel hatte und diese aktenkundig gemacht hat (wie im Fall BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 22 ff.) oder aber die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts - bei Verneinung einer grundsätzlichen Prüfungspflicht der Gerichte - sogar "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" bei der Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang zu erkennen war (BGH a.a.O., Rn. 20; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, juris Rz.10) und auch innerhalb dieser Zeit dann noch mit einer Weiterleitung zu rechnen war (allg. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, juris).

    Denn die Anforderungen an die gerichtliche Prüfungs- und Fürsorgepflicht dürfen nicht überspannt werden, weil man sonst die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens einseitig zu deren Gunsten verschieben würde (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 18).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Gesetzgeber hierbei - insbesondere im Anwaltsprozess - nicht gehalten, Rechtsmittelbelehrungen in allen Fällen zwingend vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, juris Rn. 29 ff.).

    Es geht gerade nicht um einen eindeutigen Fall einer Fehladressierung an ein sachlich bereits vorbefasstes Gericht (dazu etwa BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, juris Rn. 46) oder eine Adressierung an eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständige Stelle (BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01, BStBl. II 2002, 835), zumal das Oberlandesgericht Hamm in anderen Fragen eben durchaus zuständiges Berufungsgericht für das Landgericht Dortmund ist.

  • BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17

    Möglichkeit der fristwahrenden Einlegung einer Berufung bei dem nach § 119 GVG

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Aus diesem Grund kann die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme etwa für sog. Kartellsachen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 Rn. 18 ff.) bzw. Urhebersachen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZB 30/18, GRUR-RR 2020, 95 Rn. 16), bei denen schon die fristgerechte Anrufung des nach § 119 GVG allgemein zuständigen Berufungsgerichts ausreichen soll, welches analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen hat, nicht auf den vorliegenden Bereich übertragen werden.

    Wenn - wie hier der Fall - die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist, kann die Berufung auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fristwahrend eben nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden (vgl. etwa nur BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 Rn. 21 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574, 1576 zu der nordrheinwestfälischen Regelung, mit der die Berufungszuständigkeit in Baulandsachen beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert worden ist, wobei dort in erster Instanz eine Kammer für Baulandsachen des örtlich zuständigen Landgerichts entschieden hatte).

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Es geht gerade nicht um einen eindeutigen Fall einer Fehladressierung an ein sachlich bereits vorbefasstes Gericht (dazu etwa BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, juris Rn. 46) oder eine Adressierung an eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständige Stelle (BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01, BStBl. II 2002, 835), zumal das Oberlandesgericht Hamm in anderen Fragen eben durchaus zuständiges Berufungsgericht für das Landgericht Dortmund ist.
  • BGH, 15.05.2014 - V ZB 172/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Niedersachsen: Verschuldenszurechnung

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Rechtsanwalt in denjenigen Bereichen, in denen er etwa wegen § 13a GVG mit landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen rechnen muss, das Rechtsmittelgericht sorgfältig - etwa in Vorschriftendatenbanken - ermitteln muss und hier auch strenge Anforderungen gelten; ein Rechtsirrtum ist regelmäßig nicht unverschuldet (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - V ZB 172/13, juris Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, juris Rn. 9, 12 ff.; Schultzky , MDR 2020, 1, 2; Zöller/ Lückemann , ZPO, 34. Aufl. 2022, § 13a GVG Rn. 3).
  • BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Wohnungseigentumssache: Prozessuales Vorgehen

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Mit diesem Beschluss ist nicht entschieden, dass die Berufungsfrist bereits durch Anrufung des unzuständigen Oberlandesgerichts Hamm gewahrt werden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2015 - 32 SA 37/15, NJW 2016, 172 Rn. 28 f.; zum Verhältnis Abgabe und Verweisung auch BGH Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, juris), zumal in dem Beschluss auch klar und eindeutig auf die nunmehr vom hiesigen Senat zu entscheidende Wiedereinsetzungsfrage verwiesen wird.
  • BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18

    Anspruch der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf Rückzahlung eines

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Aus diesem Grund kann die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme etwa für sog. Kartellsachen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 Rn. 18 ff.) bzw. Urhebersachen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZB 30/18, GRUR-RR 2020, 95 Rn. 16), bei denen schon die fristgerechte Anrufung des nach § 119 GVG allgemein zuständigen Berufungsgerichts ausreichen soll, welches analog § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen hat, nicht auf den vorliegenden Bereich übertragen werden.
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 16 W 15/22

    Nichtabhilfe eines Kostenwiderspruchs Vorlage an ein OLG als Beschwerdegericht

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    Dies gilt auch in Bezug auf - wie hier - Veröffentlichungen im Internet und/oder sozialen Netzwerken (vgl. dazu etwa nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 AR 631/21, NJW-RR 2021, 571 Rn. 11 ff.; BeckOK-GVG/ Feldmann , Ed. 15, § 72a Rn. 16a zu § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 18 WF 183/15, NJW-RR 2016, 1158 Rn. 15; Musielak/Voit/ Wittschier , ZPO, 19. Aufl. 2021, § 348 Rn. 7 zu § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a ZPO; siehe allgemein auch Fölsch , NJW 2020, 801, 802; Jürgens , NJW 2020, 1846, 1847 und speziell zur Landesverordnung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Juni 2022 - 16 W 15/22, openJur 2022, 14813).
  • BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20

    Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2022 - 15 U 162/22
    a) Ein Ausnahmefall, in dem die Berufungsfrist wegen Unklarheiten bei den maßgeblichen Begrifflichkeiten schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und des Gebots der Klarheit des Rechtsmittelzuges auch durch Anrufung eines unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - V ZB 45/20, NJW-RR 2021, 140 Rn. 5), liegt hier nicht vor.
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 18 WF 183/15

    Unterlassungsantrag minderjähriger Kinder gegen einen mitsorgeberechtigten

  • OLG Nürnberg, 11.03.2021 - 1 AR 631/21

    Gerichtsstandsbestimmung zwischen allgemeiner Zivilkammer und Kammer mit

  • OLG Hamm, 14.08.2015 - 32 Sa 37/15

    Zulässigkeit der Verweisung von einem funktionell unzuständigen an das zuständige

  • BGH, 11.12.2015 - V ZB 103/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wohnungseigentumsverfahren in

  • BGH, 27.07.2000 - III ZB 28/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist,

  • BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99

    Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

  • BGH, 06.06.2023 - VI ZB 75/22

    Umfassung von Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet

    Sie ist aber - wie oben ausgeführt - eindeutig zu bejahen (so auch OLG Köln, BeckRS 2022, 24657 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 04.04.2023 - 11 U 27/23

    Veröffentlichung; Konzentrations-Verordnung; Unzuständigkeit; Berufungsgericht;

    Durch § 1 der Konzentrations-Verordnung werden dieselben Streitigkeiten erfasst, die auch Gegenstand der Regelungen in § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG und § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO sind (OLG Köln, Beschluss vom 5. September 2022 - 15 U 162/22 -, juris Rz.4).

    Ihr Verständnis ist - auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 5. September 2022 - 15 U 162/22 -, juris, Rz. 4ff., in der Rechtspraxis bereits hinreichend geklärt.

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