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   OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13   

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https://dejure.org/2014,48256
OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13 (https://dejure.org/2014,48256)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13 (https://dejure.org/2014,48256)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Januar 2014 - 2 X (Not) 4/13 (https://dejure.org/2014,48256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Amtsenthebung eines Notars wegen Beurkundung unzulässiger Maklerklauseln und Erhebung von Notargebühren hierfür

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Amtsenthebung eines Notars wegen Beurkundung unzulässiger Maklerklauseln und Erhebung von Notargebühren hierfür; Amtsenthebung eines Notars wegen über einen längeren Zeitraum getroffener unzulässiger Stundungsvereinbarungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13
    Vielmehr folge im Gegenteil aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1.11.2010 (1 BvR 1747/10) die besondere Bedeutung der Gebührenerhebungspflicht des Notars und deren verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in einer anderen Entscheidung (Nichtannahmebeschluss vom 1.12.2010 - 1 BvR 1747/10, in: NJW-RR 2011, 125 f.) die besondere Bedeutung der Gebührenerhebungspflicht des Notars hervorgehoben und sogar eine (nur) "mittelbare" Verletzung des § 17 Abs. 1 BNotO als Grundlage für disziplinarische Maßnahmen ausreichend und nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßend angesehen.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13
    Eine Grundlage für den vom Beklagten verfochtenen Standpunkt ergebe sich insbesondere nicht aus der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.6.2012 - 1 BvR 3017/09).

    Soweit in der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung (Beschluss vom 19.6.2012 - 1 BvR 3017/09, in: BVerfGE 131, 130 ff.) von einer Distanz des Notaramtes zum öffentlichen Dienst hinsichtlich der Alimentation und einer insofern im Vergleich zum sonstigen Tätigkeitsbild des Notars gebotenen Zurückhaltung bei einer diesbezüglichen Reglementierung die Rede ist, kann hieraus nicht - wie der Beklagte meint - der Schluss gezogen werden, dass ein Notar berechtigt sei, Stundungsvereinbarungen mit seinen Kostenschuldnern zu treffen und/ oder in sonstiger Weise auf eine (zeitnahe) Beitreibung seiner Gebühren zu verzichten.

  • OLG Köln, 21.10.2013 - 2 X (Not) 5/13

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars während eines laufenden

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13
    Den Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung wies der Senat durch Beschluss vom 21.10.2013 (2 X (Not) 5/13) zurück.

    Wegen des genauen Inhalts der Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Entscheidung des Senats wird auf die Beiakte 2 X (Not) 5/13 verwiesen.

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2013 - 6 LD 1/13

    Vorliegen des Disziplinarmaßes im Fall der Ausübung einer zunächst genehmigten

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13
    Die Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfall richtet sich - ebenso wie in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren - nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Notars (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) und des Umfangs, in dem der Notar das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung beschädigt hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG), was unter Berücksichtigung des im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu beurteilen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.6.2013 - 6 LD 1/13, abrufbar bei juris).
  • BGH, 05.02.1996 - NotSt (Brfg) 1/95

    Entfernung aus dem Amt für die Dauer eines Jahres wegen eines Dienstvergehens -

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13
    Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind - auch vor dem Hintergrund der disziplinarischen Vorbelastung und der bei der Geschäftsprüfung im Jahre 2005 erhobenen Beanstandungen - als außerordentlich gravierend anzusehen und offenbaren einen schwerwiegenden Mangel an dienstlicher Verantwortung und Einsicht in die Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit, der Rechtsuchenden und auch des Ansehens des Notarstands an die Amtsführung eines Notars gestellt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.1996 - NotSt (Brfg) 1/95, abrufbar bei juris).
  • BGH, 13.07.1992 - NotSt (Brfg) 3/91

    Zeitweilige Entfernung eines Notars aus dem Amt

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2014 - 2 X (Not) 4/13
    Mildere Maßnahmen reichen als Reaktion auf das festgestellte Verhalten des Beklagten nicht aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.7.1992 - NotSt (Brfg) 3/91, abrufbar bei juris).
  • OLG Köln, 21.10.2013 - 2 X (Not) 5/13
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zu dem Verfahren 2 X (Not) 4/13 beigezogenen Disziplinarakten Bezug genommen.

    Mit Schriftsatz vom 17.7.2013 erhob die Antragsgegnerin in dem bei dem entscheidenden Notarsenat anhängigen Verfahren 2 X (Not) 4/13 gegen den Antragsteller eine Disziplinarklage mit dem Ziel einer Entfernung aus dem Amt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens nebst Beiakten, insbesondere der Akte 2 X (Not) 4/13 und die dortigen Beiakten, verwiesen.

    Denn die Verhaltensweisen, welche die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Rahmen der Disziplinarklage in dem Verfahren 2 X (Not) 4/13 vorwirft, zur Begründung der vorläufigen Amtsenthebung heranzieht und deren tatsächliche Grundlagen im Wesentlichen unbestritten sind, sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand als derart gravierende Dienstpflichtverletzungen anzusehen, dass eine endgültige Entfernung des Antragstellers aus dem Amt als überwiegend wahrscheinlich sowie die vorläufige Amtsenthebung zur Abwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten und auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles als verhältnismäßig erscheint.

    Der hierfür im vorliegenden Fall benötigte Zeitraum von etwa zwei Jahren erscheint angesichts des Umfangs der in Rede stehenden Beanstandungen auch nicht zu lang, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes noch vor einer Entscheidung über die Disziplinarklage in dem Verfahren 2 X (Not) 4/13 eine vorläufige Amtsenthebung gerechtfertigt ist.

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