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   OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14   

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https://dejure.org/2016,37529
OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14 (https://dejure.org/2016,37529)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2016 - 13 U 103/14 (https://dejure.org/2016,37529)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 13 U 103/14 (https://dejure.org/2016,37529)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

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    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Köln, 31.07.2014 - 15 O 549/13

    Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Abschluss

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.7.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 549/13) abgeändert.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 31.7.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (15 O 549/13) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.931,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2013 zu zahlen.

  • OLG Stuttgart, 24.04.2014 - 2 U 98/13

    Wettbewerbsrechtliche Überprüfung eines "Baukastenformulars" für einen

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
    Selbst wenn man mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.4.2014 (WM 2014, 995) davon ausgehe, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 29.7.2010 geltenden Fassung eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung voraussetze, genüge die dem Kläger erteilte Belehrung diesen Vorgaben, weil sie - wenn auch zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen - mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden sei.

    Nach Auffassung des Senats reicht es im vorliegenden Fall aus, dass sich die das Widerrufsrecht betreffenden Informationen innerhalb eines durch Rahmung hervorgehobenen Teiles des Vertrages befinden, auch wenn sich innerhalb dieser Rahmung noch weitere, nicht auf das Widerrufsrecht bezogene Informationen und Hinweise - nämlich zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses sowie zur Einverständniserklärung in die Datenübermittlung - befinden, weil für den durchschnittlichen Verbraucher infolge der gesonderten Bezifferung und Überschrift ("14. Widerrufsinformation") ohne weiteres erkennbar ist, welcher Teil der umrahmten Darstellung die Widerrufsbelehrung betrifft und welcher nicht (gegen weitergehende Anforderungen in diesem Zusammenhang auch BGH WM 2016, 706; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 72).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
    Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, juris-Tz. 18) ist zu entnehmen, dass eine Aufhebungsvereinbarung der streitgegenständlichen Art nicht auf eine Vertragsauflösung, sondern nur auf die Modifizierung des Vertragsinhalts gerichtet ist.
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
    Nach Auffassung des Senats reicht es im vorliegenden Fall aus, dass sich die das Widerrufsrecht betreffenden Informationen innerhalb eines durch Rahmung hervorgehobenen Teiles des Vertrages befinden, auch wenn sich innerhalb dieser Rahmung noch weitere, nicht auf das Widerrufsrecht bezogene Informationen und Hinweise - nämlich zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses sowie zur Einverständniserklärung in die Datenübermittlung - befinden, weil für den durchschnittlichen Verbraucher infolge der gesonderten Bezifferung und Überschrift ("14. Widerrufsinformation") ohne weiteres erkennbar ist, welcher Teil der umrahmten Darstellung die Widerrufsbelehrung betrifft und welcher nicht (gegen weitergehende Anforderungen in diesem Zusammenhang auch BGH WM 2016, 706; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 72).
  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
    Eine bloße Vertragsänderung lässt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2010 (XI ZR 367/07, juris-Tz. 28) - aber den ursprünglichen Vertrag und damit auch das sich daraus ergebende Widerrufsrecht unberührt.
  • OLG München, 21.05.2015 - 17 U 334/15

    Verbraucherdarlehensvertrag, Deutlichkeitsgebot, Pflichtangaben

    Auszug aus OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
    Was die vom Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.5.2015 - (17 U 334/15 - GA 252 ff.; ferner LG Hamburg in den vom Kläger mit Schriftsatz vom 2.12.2015 vorgelegten Entscheidungen) beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Information über den Beginn der Widerrufsfrist angeht, vermag der Senat der Erwägung, dass infolge der lediglich beispielhaften Aufzählung der notwendigen Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht ausreichend erkennbar sei, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers beginne und damit die 14 tägige Widerrufsfrist ablaufe, nicht zu folgen.
  • OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 17 U 58/16

    Immobiliardarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage in

    Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.07.2016 (13 U 103/14 -, juris Rn. 25 ff.).
  • LG Dortmund, 02.12.2016 - 3 O 196/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts nach knapp drei Jahren

    Die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung - und nichts anderes ist das hier vereinbarte Aufhebungsentgelt - steht und fällt mit dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag; entweder als Teil des durch die Aufhebungsabrede modifizierten, ursprünglichen Darlehensvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 - Az. XI ZR 482/15 - juris Rn. 30) oder analog § 139 BGB, soweit man von einer eigenständigen Vereinbarung zur Zahlung des Aufhebungsentgeltes ausgeht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 - 13 U 103/14 - juris Rn. 16).
  • LG Bonn, 14.07.2017 - 3 O 570/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Gemessen an diesem Maßstab begegnet die verwendete Widerrufsbelehrung keinen Bedenken, insbesondere verstößt diese nicht gegen das Verständlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Einer Aufzählung der gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. mitzuteilenden Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. bedarf es in der Belehrung über Widerruf und Folgen nicht, da dem Verbraucher eine Lektüre des Gesetzestextes zumutbar ist (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15; OLG Köln, Beschl. v. 06.07.2016 - 13 U 103/14).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2017 - 17 U 19/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Durch die Beiheftung an die Vertragsurkunde hat das Europäische standardisierte Merkblatt seinen Charakter als lediglich vorvertraglich erteilte Information verloren und ist Bestandteil des Vertrages geworden (ebenso OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 - I-13 U 103/14, BeckRS 2016, 19063).
  • LG Dortmund, 25.11.2016 - 3 O 18/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; "Klare und verständliche"

    Denn es reicht aus, dass sich die das Widerrufsrecht betreffenden Informationen innerhalb eines durch Rahmung hervorgehobenen Teiles des Vertrages befinden, auch wenn sich innerhalb dieser Rahmung noch weitere, nicht auf das Widerrufsrecht bezogene Informationen und Hinweise - nämlich zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses sowie zur Einverständniserklärung in die Datenübermittlung - befinden, weil für den durchschnittlichen Verbraucher infolge der gesonderten Bezifferung und Überschrift ("11 Widerrufsinformation") ohne weiteres erkennbar ist, welcher Teil der umrahmten Darstellung die Widerrufsbelehrung betrifft und welcher nicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.07.2016 - 13 U 103/14 - BeckRS 2016, 19063, Rn. 17).
  • LG Bonn, 16.11.2016 - 3 O 196/16
    So beinhaltet auch die ab dem 30.07.2010 geltende Musterinformation, welcher Gesetzesrang zukommt, lediglich eine fragmentarische Wiedergabe eines Teils der Voraussetzungen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 13 U 253/15; Urteil vom 06.07.2016, Az. 13 U 103/14; a.A. OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15).
  • LG Bonn, 21.07.2017 - 3 O 344/16

    Umwandlung der Darlehensverträge infolge des Widerrufs der auf ihren Abschluss

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der nunmehr in Gesetzesrang stehenden Musterbelehrung der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 in der Fassung vom 27.07.2011 (im Folgenden a.F.) und der dort ebenfalls nicht abschließenden Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbraucher eine Lektüre des Gesetzestextes zumutbar ist (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15; OLG Köln, Beschl. v. 06.07.2016 - 13 U 103/14).
  • LG Duisburg, 02.02.2017 - 4 O 159/16

    Erklärung des Widerrufs eines Darlehensvertrags über ein Immobiliendarlehen

    Es lässt sich gerade nicht entnehmen, dass dies nicht auch durch Übergaben von Anlagen erfolgen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 - Az. 13 U 103/14).
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