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   OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00   

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https://dejure.org/2000,2615
OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00 (https://dejure.org/2000,2615)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2000 - 2 Ws 166/00 (https://dejure.org/2000,2615)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. April 2000 - 2 Ws 166/00 (https://dejure.org/2000,2615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranwachsende Angeklagte; Erwachsene Angkelagte; Jugendkammer; Jugendschöffengericht; Beschwerde der Staatsanwaltschaft; Gemeinsame Hauptverhandlung; Verfahrenstrennung; Abtrennung; Erforschung der Wahrheit; Rechtsfolgenerwartung; Eröffnungszuständigkeit

Verfahrensgang

  • LG Bonn - 22 Y 1/00
  • OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 313
  • StV 2001, 171
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1990 - 3 Ws 936/90
    Auszug aus OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00
    Soweit die Kammer die Verfahrenstrennung gemäß § 103 Abs. 3 JGG angeordnet hat, steht der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung die - einfache - Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145 f.).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.1997 - 3 Ws 360/96

    Zulässigkeit der Eröffnung des Hauptverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen

    Auszug aus OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00
    Dabei ist nicht die zum Zeitpunkt der Eröffnung wahrscheinlichste Strafe, sondern die unter den konkreten Umständen den oberen Rand der Straferwartung bildende Strafe maßgeblich, damit das zuständige Gericht bei der Rechtsfolgenbemessung einen ausreichenden Spielraum hat (vgl. OLG Karlsruhe, wistra 1997, 198) und spätere Rückverweisungen nach § 270 Abs. 1 StPO nach Möglichkeit vermieden werden.
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2003 - 1 Ss 167/02

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung;

    Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Fahrverbot zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer führen würde (OLG Franfurt NStZ-RR 2000, 313 f.; 2001, 344 f.).

    Der Betroffenen ist es daher grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub, der vorrübergehenden Beschäftigung eines Fahrers oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313).

  • OLG Karlsruhe, 02.03.2004 - 1 Ss 18/04

    Anordnung eines Fahrverbots bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte

    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, weil das Fahrverbot zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer führen würde (Senat VRS 104, 454 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.; 2001, 344 f.).

    Einem Betroffenen ist es daher grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorrübergehenden Beschäftigung eines Fahrers, der Aufnahme eines Kredites oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (Senat VRS 104, 275 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 1 Ss 120/05

    Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots: Augenblicksversagen bei

    Von der Verhängung eines Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (Senat NZV 2004, 211 ff.; VRS 106, 393 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2004 - 1 Ss 178/04

    Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Das Amtsgericht geht zwar im Ansatz zu Recht davon aus, dass von der Verhängung eines Fahrverbots wegen beruflicher Härte nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (Senat NZV 2004, 211 ff. = VRS 104, 454 ff. = NStZ-RR 2003, 279; VRS 106, 393 f = NZV 2004, 316 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 1541).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2005 - 1 Ss 84/05

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots wegen

    Von der Verhängung eines Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (Senat NZV 2004, 211 ff.; VRS 106, 393 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2007 - 1 Ss 25/07

    Verhängung eines Fahrverbots bei erheblicher Überschreitung der außerorts

    Mit der Frage des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte, welche ausnahmsweise ein Absehen von der Verhängung eins Fahrverbots rechtfertigen kann (Senat VRS 104, 454 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313), hat sich der Tatrichter ausdrücklich auseinander gesetzt.
  • KG, 06.01.2006 - 4 Ws 183/05

    Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen einer Verbindung von Strafsachen gegen

    Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. KG aaO).

    Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314; OLG Koblenz JR 1982, 479, 480 f; OLG Karlsruhe MDR 1981, 693, 694; KG, Beschlüsse vom 26. April 2000 - 5 Ws 310/00 -, 16. Dezember 1998 - 3 Ws 674/98 - und 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 - Ostendorf aaO Rdn. 5; Brunner/Dölling aaO Rdn. 8, 8 a).

  • KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14

    Trennung durch das Amtsgericht verbundener Verfahren durch das Landgericht nach

    Soweit sich das einheitlich erhobene Rechtsmittel gegen die unmittelbar vor Eröffnung des Hauptverfahrens getroffene Trennungsentscheidung richtet, ist es als - nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossene (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145; OLG Köln NStZ-RR 2000, 313; OLG Celle wistra 2013, 405; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 2 Rdn. 11, 13 und § 210 Rdn. 4; Scheuten in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 2 Rdn. 9, 14 f.; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 2 Rdn. 27) - einfache Beschwerde zu behandeln, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat.
  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 5 Ws 364/10

    Gemeinsame Verhandlung bei Vorwurf von Straftaten gegenüber Jugendlichen und

    Sie soll nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. KG Berlin, NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313).
  • KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17

    Jugendstrafverfahren: Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende

    Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Ws 83/17 - und NStZ 2006, 521 jeweils m.w.N.).
  • OLG Celle, 06.12.2007 - 2 Ws 383/07

    Durchbrechung des Grundsatzes der Verantwortung der Heranwachsenden vor dem für

  • LG Köln, 18.08.2009 - 103 KLs 29/09

    Abtrennung eines Verfahrens gegen einen Jugendlichen bei Möglichkeit der

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