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   OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19   

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OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19 (https://dejure.org/2019,19930)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2019 - 15 U 24/19 (https://dejure.org/2019,19930)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 15 U 24/19 (https://dejure.org/2019,19930)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Wirklich eine Zählung von Homosexuellen gefordert?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Thüringer AfD-Fraktion - und die "Zählung aller Homo-, Bi- und Transsexuellen"

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    AfD-Fraktion im Thüringer Landtag verliert Rechtsstreit gegen SPD- Fraktion und deren innenpolitische Sprecherin

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    SPD-Kritik an AfD: Fraktionen können (fast) alles sagen, was sie wollen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    Ein Rechtsstreit zwischen Landtagsfraktionen betreffend Äußerungen in der außerparlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit fällt zudem auch dem Zivilrechtsweg zu (OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254 Rn. 11-15), was mangels Rüge vom Senat wegen § 17a Abs. 5 GVG aber ohnehin nicht mehr zu prüfen wäre.

    In diesem Bereich weist eine Fraktion als freie Vereinigung von Abgeordneten aber strukturelle Ähnlichkeiten zu einem nicht-rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein auf (vgl. auch OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254, 1256; OLG Stuttgart v. 29.05.2013 - 4 U 163/12, NJW-RR 2014, 487, 489; v. 22.07.2003 - 4 W 32/03, NJW-RR 2004, 619, 620; OLG Schleswig v. 03.05.1995 - 15 U 16/94, NVwZ-RR 1996, 103, 104).

    Dabei ist im politischen Meinungskampf eine Äußerung insbesondere nur dann als unzulässige Falschaussage zu würdigen, wenn ein Sachverhalt nicht nur vereinfacht wird, sondern bei voller Berücksichtigung rednerischer Einkleidungen und Vergröberungen gerade im Kern der Sachaussage falsch dargestellt wird; dann kann der Kritiker sich nicht mehr darauf zurückziehen, er habe seine Äußerung nur polemisch überzogen (grundlegend BGH v. 15.11.1983 - VI ZR 251/82, GRUR 1984, 231, 232; siehe zudem OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254 Rn. 28 f.; OLG Brandenburg v. 5.12.2016 - 1 U 5/16, BeckRS 2016, 110519 Rn. 37; LG Kleve v. 13.07.2005 - 2 O 224/05, NJW-RR 2005, 1632).

  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    In diesem Bereich weist eine Fraktion als freie Vereinigung von Abgeordneten aber strukturelle Ähnlichkeiten zu einem nicht-rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein auf (vgl. auch OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254, 1256; OLG Stuttgart v. 29.05.2013 - 4 U 163/12, NJW-RR 2014, 487, 489; v. 22.07.2003 - 4 W 32/03, NJW-RR 2004, 619, 620; OLG Schleswig v. 03.05.1995 - 15 U 16/94, NVwZ-RR 1996, 103, 104).

    Es handelt sich unter den aufgezeigten Umständen gerade nicht nur um eine Äußerung, welche allein das Verhalten eines einzelnen Vereinsmitglieds oder eines "einfachen" Mitarbeiters zum Gegenstand hat und deshalb die juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG nicht ohne Weiteres individuell betreffen kann (vgl. zu solchen Fällen etwa OLG Stuttgart v. 29.05.2013 - 4 U 163/12, NJW-RR 2014, 487, 489).

  • BGH, 16.01.2018 - VI ZR 498/16

    Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    Ob dies der Fall ist, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei wertender Gesamtwürdigung anhand der Verkehrsanschauung feststellen (st. Rspr., vgl. BGH v. 08.07.1980 - VI ZR 177/78 = NJW 1980, 2807, 2808 und zuletzt BGH v. 16.01.2018 - VI ZR 498/16, NZG 2018, 797 Rn. 30).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 16.01.2018 - VI ZR 498/16, NZG 2018, 797 Rn. 20 m.w.N.).

  • LG Köln, 16.01.2019 - 28 O 369/18
    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.01.2019 (28 O 369/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die einstweilige Verfügung vom 04.10.2018 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

    Die Verfügungsbeklagten beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.01.2019 - 28 O 369/18 - die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 05.10.2018 - 28 O 369/18 - aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    Sie ist auch nicht - was auch gar nicht explizit gerügt wird - unter dem Gesichtspunkt der bewusst unvollständigen Berichterstattung (dazu etwa BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 , NJW 2006, 601) zu beanstanden, weil es erkennbar nur um eine schlagwortartige Darstellung der beispielhaften "Sündenfälle" geht und eine dezidiertere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Kleinen Anfrage und den möglichen Deutungsvarianten derselben dem genauen sozialen Geltungsanspruch der Verfügungsklägerin nicht weniger abträglich gewesen wäre.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    Bei Parteien und deren Einordnung im politischen Meinungskampf ist schon mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG hier ein ungleich größerer Freiraum zu gewähren (BVerfG v. 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, AfP 1982, 215 - CSU sei die "NPD von Europa"; siehe auch Burkhardt/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 100 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 251/82

    Wahlkampfaussagen - Grenzen - Feststellung - Inhalt

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    Dabei ist im politischen Meinungskampf eine Äußerung insbesondere nur dann als unzulässige Falschaussage zu würdigen, wenn ein Sachverhalt nicht nur vereinfacht wird, sondern bei voller Berücksichtigung rednerischer Einkleidungen und Vergröberungen gerade im Kern der Sachaussage falsch dargestellt wird; dann kann der Kritiker sich nicht mehr darauf zurückziehen, er habe seine Äußerung nur polemisch überzogen (grundlegend BGH v. 15.11.1983 - VI ZR 251/82, GRUR 1984, 231, 232; siehe zudem OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254 Rn. 28 f.; OLG Brandenburg v. 5.12.2016 - 1 U 5/16, BeckRS 2016, 110519 Rn. 37; LG Kleve v. 13.07.2005 - 2 O 224/05, NJW-RR 2005, 1632).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    Ob man den Begriff des "Zählens" im Kern als Tatsachenbehauptung verstehen muss bzw. jedenfalls - trotz des wertenden Charakters des Begriffs - eine Mehrdeutigkeit annehmen könnte, bei der für die weitere Prüfung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 - Stolpe) bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch die dem Äußernden nachteilige Deutungsvariante zugrunde zu legen wäre, kann und soll hier ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob nicht - gerade im politischen Bereich - das plakative Zusammenfassen der Kleinen Anfrage mit dem Begriff "Zählen" nicht doch eher nur eine eigene Bewertung des vermeintlich erkannten "wahren" Inhalts und Hintergrunds der Anfrage ist und damit letztlich doch eher eine Meinungsäußerung auf Basis der (unstreitigen) kleinen Anfrage.
  • BGH, 04.11.2015 - XII ZB 12/14

    Berufungsverfahren: Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    Insbesondere erfordert die Berufungsbegründung weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (st. Rspr., vgl. BGH v. 04.11.2015 - XII ZB 12/14, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2018 - 15 U 21/18

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Fertigarzneimitteln auf der Basis von

    Auszug aus OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19
    b) Die Verfügungsklägerin unterliegt - wie eine politische Partei (dazu Burkhardt , in: Wenzel, a.a.O. Kap. 12 Rn. 49 a.E.) - als Fraktion trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Einbindung nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen beim Ehrschutz für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Behörden, so dass nicht etwa deswegen zusätzliche Anforderungen (wie etwa die Gefährdung der Funktionstüchtigkeit der Arbeit der Fraktion) zur Annahme einer Rechtsverletzung zu verlangen wären (zu solchen Fällen zuletzt Senat v. 18.10.2018 - 15 U 21/18, n.v.).
  • LG Kleve, 13.07.2005 - 2 O 224/05
  • OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16

    Unterlassungsanspruch: Abgrenzung zwischen echter und rhetorischer Frage;

  • OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 4 W 32/03

    Parteifähigkeit einer Landtagsfraktion; Beschränkung der Indemnität von

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • OLG Schleswig, 03.05.1995 - 15 U 16/94
  • LG München I, 17.09.2021 - 25 O 12449/21

    Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Verletzung, Streitwertfestsetzung,

    Es ist zu Recht anerkannt, dass auch nicht-rechtsfähigen Vereinen und sonstigen Personengemeinschaften Schutz über das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt werden kann, wenn die Gemeinschaft eine anerkannte gesellschaftliche oder sonstige wirtschaftliche Aufgabe bzw. soziale Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann (OLG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - 15 U 24/19).
  • LG Erfurt, 19.11.2020 - 8 O 559/20

    Anspruch auf Unterlassung des Verbreitens des Bildnisses eines Journalisten

    Zudem sind Fraktionen im allgemeinen Rechtsverkehr als ein freiwilliger Zusammenschluss von Abgeordneten anzusehen, was dem nicht-rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein strukturell nahekommt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - 15 U 24/19, juris Rn. 28, 31 m.w.N.).

    Zwar werden Fraktionen im allgemeinen Rechtsverkehr als ein freiwilliger Zusammenschluss von Abgeordneten angesehen, der dem nicht-rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein strukturell nahekomme (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - 15 U 24/19, juris Rn. 31 m.w.N.).

    (4) Bei der Veröffentlichung des Flyers nahm die Beklagte auch nicht "staatsfern" oder "außerhalb des Parlaments" am allgemeinen zivilrechtlichen Verkehr teil, was ausnahmsweise eine Berufung auf einzelne Grundrechte rechtfertigen könnte (vgl. zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - zweifelhaft - OLG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - 15 U 24/19, juris Rn. 31).

  • VG Berlin, 11.01.2023 - 2 L 4.23
    Werden dagegen Fraktionen als solche ohne Ausübung hoheitlicher Sonderrechte gegenüber Dritten tätig, tun sie dies grundsätzlich auf Grund jedermann zustehenden Rechts; ihre Rechtsbeziehungen zu diesen sind somit privatrechtlicher Natur (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 - juris Rn. 3; OLG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2017 - 4 U 102/17 - juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 - 15 U 24/19 - juris Rn. 28; LG Erfurt, Urteil vom 19. November 2020 - 8 O 559/20 - juris Rn. 26; zudem Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 84).
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