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   OLG Köln, 12.04.2018 - I-15 U 112/17   

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OLG Köln, 12.04.2018 - I-15 U 112/17 (https://dejure.org/2018,15034)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.04.2018 - I-15 U 112/17 (https://dejure.org/2018,15034)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. April 2018 - I-15 U 112/17 (https://dejure.org/2018,15034)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8, 10 EMRK

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der Veröffentlichung eines Lichtbildes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2735
  • afp 2018, 235
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (49)

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    Der Senat wies mit Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 die Berufung gegen das die Verbreitung des Videos untersagende Urteils des Landgerichts zurück.

    Das Landgericht hat hinsichtlich des Bildes dann die Ausführungen des Senats zum Video im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 in Bezug genommenen und ausgeführt, dass sich diese Erwägungen auch auf das streitgegenständliche Standbild aus diesem Video übertragen ließen, welches der Rezipient durch die in Bezug genommene URL betrachten könne.

    Denn selbst wenn man so damals dem Grunde nach ein Notwehrrecht des Klägers bzw. ein Nothilferecht des Klägers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hätte annehmen wollen, hätte der Kläger die durch § 32 StGB bzw. § 227 BGB gesteckten Grenzen durch einen bewussten Schlag mit der Tasche in Richtung des Kopfes des Beklagten zu 2) (ungeachtet des genauen Tascheninhalts) jedenfalls hinter sich gelassen, was der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch offen lassen konnte hat.

    (2) Dass dieses - hier dann unmittelbar mit dem streitgegenständlichen Lichtbild bebilderte - Verhalten schon als solches ein erhebliches öffentliches Interesse zumindest an diesen Teilen des Geschehens begründet, steht außer Frage und ist letztlich auch vom Landgericht nicht anders gesehen worden (vgl. zudem auch bereits Senat v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Tz. 28).

    Soweit das Landgericht auf die Ausführungen des Senats zu § 23 Abs. 2 KUG im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 abgestellt und ausgeführt hat, dass auch hier das Herausstellen des Schlages mit der Tasche im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung Unvollständigkeiten und Teilwahrheiten vermittele und den Kläger als rücksichtslosen Schläger darstelle, der anlasslos Fotografen angreife, ohne dass der Rezipient erfahre, welche Vorfälle diesen Verhaltensweisen vorangingen, trägt das nicht.

    (4) Schließlich kann - entgegen dem Landgericht - dann auch nicht unter Verweis auf die Ausführungen des Senats zu § 23 Abs. 2 KUG im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 maßgeblich auf die "Verlinkung" zu dem vom Senat verbotenen Video des Vorfalls abgestellt werden.

    (5) Dass § 23 Abs. 2 KUG schließlich unter dem Gesichtspunkt einer dem Kläger bewusst gestellten "Falle" am Flughafen nicht eingreift, hat der Senat schon im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Tz. 32 - ausgeführt; dem ist nichts hinzuzufügen.

    Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob die Ankunft des Klägers am - öffentlichen - Flughafen zu Beginn des Geschehens noch der Privatsphäre zuzurechnen gewesen wäre, wie der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch angenommen hat, zumal es - gerade im Hinblick auf BVerfG v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, GRUR 2017, 842 Tz. 19 - Kachelmann sowie BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 - Wulff heute auf eine solche reine Sphärenzuordnung richtigerweise weniger ankommen dürfte als auf eine berechtigte Privatheitserwartung in der konkreten Situation (vgl. dazu Senat v. 22.03.2017 - 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 m.w.N.).

    Soweit der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 ausgeführt hat, dass bei der Zuordnung zu den Sphären letztlich allein auf die private Ankunft zu Beginn des Geschehens abzustellen sei, hält er daran nicht mehr fest, zumal - wie damals aber auch bereits ausgeführt - ohnehin im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die Abwägung im Einzelfall maßgeblich sein muss und das Überschreiten etwaiger Notwehr-/Nothilferechte, das hier zutreffend bebildert wird, dann den Ausschlag gibt und - wie gezeigt - die Einordnung unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigt.

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    Schon angesichts des Aufenthalts im öffentlichen Bereich des Flughafens habe der Kläger gemessen an BVerfG v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, GRUR 2017, 842 Tz. 19 -Kachelmann - und BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 - Wulff - nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, in den Medien nicht abgebildet zu werden.

    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

    Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der "Zeitgeschichte" i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.).

    Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden.

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. m.w.N.).

    Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 15 m.w.N.).

    Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit deutlich eher gerechtfertigt sein kann (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 19 m.w.N.) Stets abwägungsrelevant ist zudem auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGH, a.a.O., Tz. 20 m.w.N.).

    Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob die Ankunft des Klägers am - öffentlichen - Flughafen zu Beginn des Geschehens noch der Privatsphäre zuzurechnen gewesen wäre, wie der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch angenommen hat, zumal es - gerade im Hinblick auf BVerfG v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, GRUR 2017, 842 Tz. 19 - Kachelmann sowie BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 - Wulff heute auf eine solche reine Sphärenzuordnung richtigerweise weniger ankommen dürfte als auf eine berechtigte Privatheitserwartung in der konkreten Situation (vgl. dazu Senat v. 22.03.2017 - 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 m.w.N.).

  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    Die Berufungsbegründung macht zu Recht geltend, dass eine nur teilweise unzulässige Wortberichterstattung gerade nicht automatisch eine damit im Zusammenhang stehende Bildberichterstattung zu Fall bringen muss und kann (BGH v. 13.04.2010 - VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Tz. 17 f. - Charlotte im Himmel der Liebe; siehe auch BGH v. 18.09.2012 - VI ZR 291/10, GRUR 2013, 91 Tz. - Comedy-Darstellerin 25 ff.).

    Diese Rspr. betrifft nicht nur neutrale, nicht unmittelbar kontextbezogene Bildnisse (vgl. BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1626/07 u.a., GRUR 2008, 539 - Caroline von Hannover; siehe auch Engels , in: Ahlberg/Götting, BeckOK-Urheberrecht, 18. Edition, § 23 KUG Rn. 6 f.), sondern eben auch Fälle, in denen - wie hier - nicht nur eine unzulässige Wortberichterstattung "passend" bebildert wird, sondern ein eigenständiger Informationsgehalt der Bildberichterstattung feststellbar ist und/oder diese jedenfalls eben auch die zulässigen Teile der Wortberichterstattung wahrheitsgemäß bebildert (BGH v. 13.04.2010 - VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Tz. 17 f. - Charlotte im Himmel der Liebe - zur Teilnahme an einer prominenten Veranstaltung neben der unzulässigen Spekulation über eine Liebensbeziehung).

    Dies muss dann aber nicht auch zu einem Verbot der Bildnisverwendung in dem (ansonsten) zulässigen Kontext der sonstigen Wortberichterstattung führen (vgl. erneut BGH v. 13.04.2010 - VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Tz. 17 f. - Charlotte im Himmel der Liebe).

  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    Keinesfalls sei eine thematische Zuordnung zur Privatsphäre mit dem Beginn des Geschehens (private Ankunft auf Flughafen) begründbar, weil jedenfalls mit dem Einwirken auf Rechtsgüter Dritter die Sozialsphäre betreten werde und dies gemessen an BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 37 - Wilde Kerle - unabhängig von der Strafbarkeit des Verhaltens.

    Dabei ist insbesondere dann auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 37 - "Wilde Kerle"; BGH v. 11.06.2013 - VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 Tz. 13 jeweils m.w.N.) niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

    Ein entsprechendes Verhältnis wird regelmäßig aber dann auch bei leichteren Taten anzunehmen sein, sofern sie ein Berichterstattungsinteresse begründen; was erst recht gilt, wenn - wie hier - ein staatlicher Strafvorwurf als solcher auch gar nicht eigentlicher Gegenstand der Berichterstattung ist (BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 41 - "Wilde Kerle").

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

    Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung auch jedenfalls die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen - wie oben bereits gesagt - Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt dann sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Tz. 60).

    Diese Rspr. betrifft nicht nur neutrale, nicht unmittelbar kontextbezogene Bildnisse (vgl. BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1626/07 u.a., GRUR 2008, 539 - Caroline von Hannover; siehe auch Engels , in: Ahlberg/Götting, BeckOK-Urheberrecht, 18. Edition, § 23 KUG Rn. 6 f.), sondern eben auch Fälle, in denen - wie hier - nicht nur eine unzulässige Wortberichterstattung "passend" bebildert wird, sondern ein eigenständiger Informationsgehalt der Bildberichterstattung feststellbar ist und/oder diese jedenfalls eben auch die zulässigen Teile der Wortberichterstattung wahrheitsgemäß bebildert (BGH v. 13.04.2010 - VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Tz. 17 f. - Charlotte im Himmel der Liebe - zur Teilnahme an einer prominenten Veranstaltung neben der unzulässigen Spekulation über eine Liebensbeziehung).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14

    Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.) nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 210) als mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, GRUR 2012, 745 - von Hannover/Deutschland Nr. 2).

    Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der "Zeitgeschichte" i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. erneut nur BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 10 sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 5 jeweils m.w.N.).

    Dieser Begriff darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 12 ff. sowie BGH v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14, ZUM 2017, 158 Tz. 7 f. jeweils m.w.N.) nicht zu eng verstanden werden.

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15

    Umfang des Rechts von Herbert Grönemeyer auf Privatsphäre im Hinblick auf das

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) zu Ziff. 1 b) des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

    Im Übrigen wird Ziff. 5 des Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) ebenfalls abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1a), 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.".

    Die Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 - 28 O 178/15 - abzuändern und die Klage zu Ziff. 1 b) des Urteilstenors abzuweisen.

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    Es kommt auch nicht darauf an, ob damit schon die Grenzen einer sog. unvollständigen Berichterstattung (dazu etwa BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) überschritten worden sind.

    Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig; es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. etwa BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Tz. 18; v. 25.11.2003 - VI ZR 226/02, NJW 2004, 598, 600).

  • BGH, 16.09.1966 - VI ZR 268/64

    Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film - Einbeziehung von

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    Nichts anderes gilt für Fälle, in denen der Betroffene mit der begleitenden Berichterstattung vorgeführt und sozial angeprangert wird (zu § 23 Abs. 2 KUG BGH v. 16.09.1966 - VI ZR 268/64, juris Tz. 47 - vor unserer eigenen Tür; Helle , a.a.O., S. 177, 183).

    (7) Schließlich vermag der Senat nach dem oben Gesagten auch kein unzulässiges Vorführen des Klägers und/oder eine unzulässige übermäßige Anprangerung (vgl. zu § 23 Abs. 2 KUG BGH v. 16.09.1966 - VI ZR 268/64, juris Tz. 47 - vor unserer eigenen Tür) erkennen, zumal der Kläger - wie gesagt - keinen Anspruch darauf hat, so dargestellt zu werden, wie er sich selbst gerne dargestellt sehen würde.

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
    Diese Frage ist bei Anfertigung der Fotografien oft ohnehin noch gar nicht abschließend zu beantworten (vgl. nur OLG Hamburg v. 13.07.1989 - 3 U 30/89, GRUR 1990, 35), zumal im Bereich der Bildberichterstattung auch ansonsten grundsätzlich gerade nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus jedwede ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden kann, weil die gebotene Interessenabwägung eben kraft Natur der Sache noch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind und/oder bei denen zumindest offen ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 13.11.2007 - VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593 Tz. 11 ff.; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 Tz. 8 f.).

    Wie eingangs betont ist für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (st. Rspr., vgl. nur BGH v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 21 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • EGMR, 07.02.2012 - 60641/08
  • OLG Hamburg, 05.04.2012 - 3-14/12

    Körperverletzung zum Nachteil eines Pressefotografen: Notwehr des Angeklagten

  • OLG Köln, 22.03.2018 - 15 U 121/17

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Berichterstattung über den privaten

  • LG Frankfurt/Oder, 25.06.2013 - 16 S 251/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Fotografieren von Teilnehmern einer

  • BGH, 11.06.2013 - VI ZR 209/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Fernsehberichterstattung: Ausstrahlung

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15

    Medienberichterstattung über Grönemeyer-Streit weitestgehend untersagt

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

  • OLG Düsseldorf, 15.10.1993 - 2 Ws 214/93
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1981 - 1 Ss 200/81

    Unbefugtes Fotografieren; Angriff ; Notwehr; Notwehrlage; Aufnahme;

  • BGH, 27.11.1956 - VI ZR 234/55

    Rechtsmittel

  • OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte;

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08

    Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02

    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • BGH, 15.01.1965 - Ib ZR 44/63

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Klage auf Zubilligung eines angemessenen

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

  • BGH, 05.01.1962 - VI ZR 72/61

    Doppelmörder / Popps Helfer

  • OLG Frankfurt, 18.09.1986 - 6 W 232/86

    Mißmanagement Missmanagement

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 269/06

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 303/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 302/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    aa) Zwar ist der Berufungsbegründung (S. 12 = Bl. 213 d.A.) in der Tat zuzugeben, dass möglicherweise rechtswidrige Teile einer Wort-/Bild-Berichterstattung andere Teile nicht automatisch "infizieren" und so stets eine getrennte Betrachtung geboten ist, wenn und soweit ein eigenständiger schutzwürdiger Informationsgehalt einer Bildberichterstattung feststellbar ist und/oder diese nur zulässige Teile einer Wortberichterstattung wahrheitsgemäß bebildert (BGH v. 13.04.2010 -VI ZR 125/08, GRUR 2010, 1029 Rn. 17 f. - Charlotte im Himmel der Liebe; eingehend auch Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, BeckRS 2018, 8274 Rn. 29 - Notwehrexzess gegen Paparazzi).

    Da es auf die Frage der unterschiedlichen Darlegungs- und Beweislast bei § 23 Abs. 1 und 2 KUG nicht ankommt, bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob die vom Landgericht genannten Umstände nicht eher schon im Rahmen der Abwägung innerhalb des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder tatsächlich erst im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG zu prüfen wären, da dies im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. bereits Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, BeckRS 2018, 8274 Rn. 28 - Notwehrexzess gegen Paparazzi).

  • BGH, 15.01.2019 - VI ZR 506/17

    Zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

    Sie dienen - vergleichbar einer Schutzschrift - dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 33 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. April 2018 - 15 U 112/17, juris Rn. 1, 26 mAnm Wanckel, NJW 2018, 2741; Hoene, K&R 2017, 345).
  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    Daher mag auch weiter dahinstehen, ob der Aspekt unwahrer oder irreführender Angaben im Kontext einer Bildnisverwendung eher im Rahmen der Abwägung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder des § 23 Abs. 2 KUG zu verorten wäre (offen schon Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, NJW 2018, 2735 Rn. 28).
  • OLG Köln, 28.03.2019 - 15 U 155/18

    Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden -

    Soweit ein widersprüchliches oder sonst aufsehenerregendes Verhalten Prominenter es im Einzelfall rechtfertigen kann, auch andere Aspekte im weiteren räumlich-zeitlichen Zusammenhang zum Gegenstand einer dann etwas weiter reichenden Berichterstattung zu machen (vgl. neben der von den Parteien diskutierten Entscheidung des OLG Hamburg vor allem Senat v. 18.10.2018 - 15 U 162/17, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, NJW 2018, 2735 m. Anm. Wanckel - rkr. nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu BGH - VI ZR 212/18 zu einer streitigen Notwehrsituation mit Vor- und Nachgeschehen), ist das Geschehen hier damit ganz ersichtlich nicht zu vergleichen.
  • OLG Köln, 22.11.2018 - 15 U 96/18

    "Käptn Knutsch" erlaubt - Kussfotos verboten - Grenzen der Berichterstattung über

    Gerade wenn jemand durch eigenes Verhalten den Anlass zu einer Berichterstattung schafft bzw. mitverursacht, welche für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich im Zweifel eine (auch kritische) Auseinandersetzung gefallen lassen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.4.2018 - 15 U 112/17, juris Rn. 26).
  • OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    aa) Soweit der Antragsteller auf S. 5 des Schriftsatzes vom 08.06.2021 (Bl. 170 d.A.) und S. 27 der Beschwerdebegründung (Bl. 218 f. d.A.) die Anwendung des § 23 Abs. 2 KUG schon allein mit dem Gesichtspunkt einer Notwehr gegen die Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bildes bzw. bei Anfertigung der Bilder im Vorfeld der §§ 22 f. KUG des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (dazu Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 23 m.w.N.) begründen will, trägt das allein zwar so nicht und wäre eher auch nur eine Frage der Abwägung.

    bb) Darauf kommt es aber auch nicht an: Denn § 23 Abs. 2 KUG greift anerkanntermaßen auch ein, wenn mit einer Bildveröffentlichung eine Verletzung der Wahrheitspflicht einhergeht, etwa weil schon die unmittelbare Bildaussage falsch ist und/oder mittelbar - ggf. auch wieder im Zusammenhang mit der begleitenden Wortberichterstattung - der (unabweisliche) Eindruck einer falschen Tatsache entsteht (vertiefend dazu auch Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 28).

    Im Kern geht es auch insofern letztlich um die oben bei der Wortberichterstattung bereits angesprochene Rechtsfigur der bewussten Unvollständigkeit, die von der Wort- auf die Bildberichterstattung zu übertragen ist (dazu Senat v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Rn. 32 ff. - Ausraster am Flughafen; Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 30, 33 - Ausraster am Flughafen).

    Gerade weil die Veröffentlichung der Filmsequenz ihre ganz eigene Eingriffsintensität und -stärke daraus zieht, dass das sichtlich erregte Verhalten des Antragstellers dem Betrachter hier besonders "plastisch" gemacht und er so in der emotional stark angespannten Situation der Öffentlichkeit in der Form der dauerhaft fixierten Filmaufnahmen förmlich "vorgeführt" wird, wäre die darin liegende erhebliche Beeinträchtigung in der Abwägung eben nur hinzunehmen, wenn - anders als hier - wesentliche Teile des Vorgeschehens zutreffend dargestellt oder ggf. zumindest wahrheitsgemäß als streitig erläutert würden, was wiederum auch mit einer entsprechend kritischen Würdigung einhergehen könnte (zu einem solchen Fall Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 28 ff. - Ausraster am Flughafen).

    cc) Im Übrigen ist in der Abwägung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, aber eben auch im Bereich des § 23 Abs. 2 KUG (dazu schon Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 36 unter Verweis auf BGH v. 16.09.1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353), generell auch zu berücksichtigen, ob die identifizierende "Vorführung" eines Personenbildes im Fernsehen oder im Internet unter negativer Qualifizierung eine derart starke soziale Prangerwirkung hat, dass sie schon deswegen vom Betroffenen so nicht hinzunehmen ist.

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19

    Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen

    (2) Diesen Umstand und den so hier entstandenen unwahren Eindruck einer Verbindung des Klägers zu den Hooligan-Ausschreitungen bzw. dem Zeigen der sog. Reichskriegsflagge bei der Abwägung dann maßgeblich zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, ist mit dem Landgericht allein zutreffend und überzeugend: Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 12.04.2018 - 15 U 112/17, juris Rn. 34 [NZB zurückgewiesen durch BGH -VI ZR 212/18] ausgeführt, dass es bei (wie hier) unstreitiger Sachlage auf die Frage der unterschiedlichen Darlegungs- und Beweislast bei § 23 Abs. 1 und 2 KUG nicht ankommt und daher dahinstehen kann, ob solche begleitenden Umstände und daraus drohende Irreführungsgefahren schon direkt im Rahmen der Abwägung innerhalb des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder (spätestens) erst im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG zu prüfen sind, da dies dann keinen entscheidungsrelevanten Unterschied macht.
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 12/21

    Angabe einer c/o-Anschrift als ladungsfähige Anschrift eines Antragstellers in

    Dass muss jedenfalls so lange gelten, wie nicht etwa ein solcher Streit besonders lautstark in den öffentlichen Verkehrsraum hingetragen wird und deswegen die schutzwürdige Privatheitserwartung irgendwann in Wegfall gerät (vgl. etwa nur Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, NJW 2018, 2735 zu Ausraster am Flughafen; siehe auch EGMR v. 16.01.2014 - 13258/09, AfP 2015, 137 Rn. 39 - Hochzeit mit lautem Männerchor in leicht einsehbarer Urlaubsgegend).
  • LG Köln, 14.09.2022 - 28 O 446/21
    Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist eine Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung ganz regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen - wie bereits gesagt - Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Rn. 60; Senat v. 12.4.2018 - 15 U 112/17, NJW 2018, 2735 Rn. 20).
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