Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8376
OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97 (https://dejure.org/1998,8376)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.1998 - 6 U 72/97 (https://dejure.org/1998,8376)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - 6 U 72/97 (https://dejure.org/1998,8376)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,8376) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Bei Zugrundelegen der im Rahmen des Verfahrens nach § 13 AGB-Gesetz gebotenen "kundenfeindlichsten Auslegung" (vgl. BGH NJW 1988, 1726; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 108 zu § 9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.), geht der Regelungsgehalt der hier in Rede stehenden AGB-Klausel indessen über diese, sich aus § 43 TKG herleitenden Gründe für die Änderung der Rufnummern erheblich hinaus.

    Eine derartige, mit den Anforderungen des Transparenzgebots unvereinbare Irreführungswirkung ist aber mit Klauseln verbunden, mit denen durch eine die Rechtslage unzutreffend darstellende oder unklare Formulierung des Textes ein durchschnittlicher Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden kann oder der Verwender eine (scheinbare) Stütze für die Abwehr begründeter Ansprüche erhält (BGHZ 104, 82/92 f; Brandner in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 89 und 95 zu § 9 AGB-Gesetz; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143, 150 zu § 9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.).

    Wie vorstehend bereits dargestellt, folgt aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß, sich über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 1981, 867; BGH NJW 1988, 1726; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.).

    Letztere soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden können (BGH NJW 1988, 1726; BGH NJW 1981, 867; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.).

  • BGH, 19.06.1985 - VIII ZR 238/84

    Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses mündlicher Nebenabreden

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Das ist wiederum dann anzunehmen, wenn die formularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat, daß die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (BGH NJW 1986, 2574/2575; BGH NJW 1985, 2329/2330).

    Allerdings ist es richtig, daß eine der hier in Rede stehenden Bestimmung sinnidentische Formulierung ("Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen") - u.a. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1985, 2329/2331) - unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz teilweise nicht für bedenklich erachtet wurde und wird (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 22 zu § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz).

  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79

    Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Wie vorstehend bereits dargestellt, folgt aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß, sich über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 1981, 867; BGH NJW 1988, 1726; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.).

    Letztere soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden können (BGH NJW 1988, 1726; BGH NJW 1981, 867; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Der Inhaltskontrolle versperrt sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen (BGH NJW 1994, 318; BGH NJW 1993, 2369; BGH NJW 1992, 688/689).

    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modizifieren, sind hingegen inhaltlich nach den Maßstäben der §§ 9 - 11 AGB-Gesetz zu kontrollieren (vgl. BGH NJW 1993, 2369).

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Der Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz setzt voraus, daß die beanstandete Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung bei bestehender Wiederholungsgefahr verwendet wird, wobei die erfolgte Verwendung einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr begründet (BGH NJW 1992, 3158/3161).
  • BGH, 28.06.1984 - VII ZR 276/83

    Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschubrechts für den Hersteller eines

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Eine Klausel, die vorsieht, daß individuell abgesprochene Leistungsfristen und -termine nicht eingehalten zu werden brauchen, kann folglich nicht Vertragsinhalt werden (vgl. BGH NJW 1984, 2468).
  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 229/85

    Formularmäßige Vereinbarung der Richtigkeit zur Lieferung von Einbau- und

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Das ist wiederum dann anzunehmen, wenn die formularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat, daß die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (BGH NJW 1986, 2574/2575; BGH NJW 1985, 2329/2330).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Sie soll ihm vielmehr nur eine letzte Gelegenheit gewähren, die begonnene Erfüllung zu beenden (vgl. BGH NJW 1985, 320/323 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1982 - VII ZR 268/81

    Geschäftsbedingungen - Bestätigungsvorbehalt - Benachteiligung - Treu und Glauben

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Als Klausel, welche generell die Unwirksamkeit schriftlich nicht bestätigter nachträglicher Vereinbarungen vorsieht, ist die in Rede stehende Bestimmung daher unzulässig (vgl. BGH NJW 1982, 1389/1390).
  • OLG Koblenz, 13.03.1981 - 2 U 244/80

    Ausschluss der Verbindlichkeit von Lieferterminen in Allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Denn selbst wenn die Änderung der Rufnummern - wie vorstehend dargestellt - durch Maßnahmen der Regulierungsbehörde gemäß § 43 TKG veranlaßt worden sein sollte und daher in diesem speziellen Fall ein die Zumutbarkeit der Änderung begründendes überwiegendes Änderungsinteresse der Beklagten zu bejahen wäre, läßt die Klausel selbst eine Beschränkung auf diesen konkreten Zumutbarkeitsgesichtspunkt nicht erkennen, sondern bietet sie auch in allen übrigen Fällen Raum für die Anwendung des Leistungsänderungsvorbehalts (vgl. BGHZ 86, 285/295 = BGH NJW 1983, 1322/1325; OLG Koblenz ZIP 1981, 509/511; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 10 Rdn. 9; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 10 Rdn 20; Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Auflage, Rdn. 23 zu § 10 AGBG).
  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

  • BGH, 20.01.1983 - VII ZR 105/81

    Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08

    Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,

    Ob eine Formularklausel der gebotenen Transparenz nur dann stand hält, wenn sie aus sich heraus verständlich ist (OLG Schleswig NJW 1995, 2858, 2859; OLG Köln 6 U 72/97 veröffentlicht bei juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1150, 1152; Schmidt-Futterer/Blank aaO § 545 Rdn. 31; vgl. auch Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht aaO § 307 BGB Rdn. 338) und lediglich ergänzend die gesetzliche Vorschrift hinzufügt (vgl. insoweit BGH Urteil vom 15. Mai 1981 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991, 1750, 1751) oder der bloße Ausschluss von "Ersatzansprüchen" unter Bezug auf eine gesetzliche Vorschrift dem Transparenzgebot genügt, kann hier dahinstehen.
  • OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 83/97

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters; Wegfall der

    Daß und warum dies der Fall ist, hat der Senat bereits in dem unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil in dem zwischen den nämlichen Parteien parallel geführten Rechtsstreit 6 U 72/97 ( = 26 O 26/96 LG Köln ) ausgeführt.

    Auch hier nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren 6 U 72/97 - dort S. 26 bis 32 -, die sich mit den wortidentischen Klauseln ( dort: Ziff. 3.2. AGB a.F. und n.F. = Ziff. 1 c) des Unterlassungsantrags ) befassen.

    Daß und warum die hier betroffene Klausel, welche die Beklagte unter Ziff 8.3 ihrer AGB in der alten Fassung verwendet hat und die fast wortgleich unter Ziff. 15.3 in die Neufassung der AGB übernommen worden ist, nicht als unwirksam eingeordnet werden kann, ist in dem unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil in der Parallel-Sache 6 U 72/97 ebenfalls bereits dargestellt.

    Auch hier wieder verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe des in der Parallelsache 6 U 72/97 verkündeten Urteils heutigen Datums, und zwar dort auf die Seiten 39 bis 43, die sich zu den jeweils wortgleichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für ihr D 1-Netz verhalten (dort: 14.1 AGB a.F. und 12.1 AGB n.F. = Ziff. 1 g) des Unterlassungsantrags).

    Der Senat hat sich in seinem, in dem Verfahren 6 U 72/97 unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil mit der in jenem Prozeß der hiesigen Klausel wortidentisch entsprechenden Klausel befaßt (dort: Ziff. 20.1 Satz 1 AGB a.F. und Ziff. 17.1 Satz 1 AGB n.F.= Ziff. 1 m - Satz 1 - des Unterlassungsantrags) und deren Unwirksamkeit aus dem genannten Grund bejaht.

    Was die Klauseln unter den Ziffern 1 g), 1 h) und 1 j) - Satz 2 - des Unterlassungsantrags angeht (= Ziff. 16.1, 16.2 und 19.1 - Satz 2 - AGB a.F.) nimmt der Senat auch in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des in dem Parallelverfahren 6 U 72/97 unter dem heutigen Datum verkündeten Urteils, und zwar dort auf die Seiten 53 bis 57 (betreffend die dortigen Klauseln unter Ziff. 1 h), 1 i) und 1 m) - Satz 2 - des Unterlassungsantrags ).

  • OLG Köln, 26.01.2001 - 6 U 149/96

    Unwirksame Formularklauseln eines Telekommunikationsunternehmens - Miet- und

    in Ziffer 11.1 der Telefondienstbedingungen 1992 und Ziffer 4 a Satz 2 der Miet- und Installationsbedingungen 1992 halten - wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15.05.1998 in dem Rechtsstreit 6 U 72/97 für eine inhaltsgleiche Klausel bereits entschieden hat - einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

    entspricht inhaltlich der in dem Rechtsstreit 6 U 72/97 OLG Köln angegriffenen Klausel 1. g), wonach der Verwender bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt sein sollte, einen Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden zu sperren, und der Kunde dennoch verpflichtet bleiben sollte, die monatlichen Preise zu zahlen.

  • OLG Köln, 14.04.2000 - 6 U 135/99

    Postbank Online-Sperrung - § 9 AGBG, §§ 675, 676a ff BGB

    Eine abweichende Würdigung ergibt sich dabei auch nicht aus der von den Parteien angezogenen Entscheidunng des Senats in dem Verfahren 6 U 72/97 (Urteil vom 15.05.1998 - dort S. 25 - 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht