Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41550
OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17 (https://dejure.org/2020,41550)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2020 - 13 U 231/17 (https://dejure.org/2020,41550)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 13 U 231/17 (https://dejure.org/2020,41550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,41550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch der Aktionäre auf eine Differenzzahlung bzw. Schadensersatz wegen eines unterlassenen Pflichtangebots sowie den Voraussetzungen einer Stimmrechtszurechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche Bank abgewiesen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Stimmrechtszurechnung wegen Acting in Concert nach § 30 Abs. 2 WpÜG bei Interessenschutzklauseln (Effecten-Spiegel/Deutsche Bank)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Vereinbarung im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 16.12.2020)

    Streit um Übernahmepreis: Etappensieg für Deutsche Bank im Postbank-Verfahren

  • juve.de (Kurzinformation)

    Postbank-Übernahme: Deutsche Bank kann Klagen abwehren

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank abgewiesen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank abgewiesen

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Übernahme der Postbank

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 1745
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
    Abzustellen ist nicht auf den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts, sondern auf das Eigentum (BGH II ZR 353/12 Rdn. 36; Angerer/Geibel/Süßmann/Süßmann, 3. Aufl. 2017, WpÜG § 29 Rdn. 24; Schwark/Zimmer/Noack/Zetzsche, 5. Aufl. 2020, WpÜG § 29 Rdn. 36).

    Damit sind für die Bemessung der Gegenleistung weiter die gesetzlichen Referenzzeiträume maßgebend (BGH II ZR 353/12 Rdn. 28 bis 33) und den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages nicht zu.

    Der Senat hatte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12 im Parallelverfahren 13 U 166/11) zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG wegen eines abgestimmten Verhaltens (acting in concert) vorliegen.

    Abreden mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Ausrichtung und damit die jeweils bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, sind deshalb keine Änderungen (BGH II ZR 190/17 Rdn. 15 - 18; zum Begriff des Zusammenwirkens in sonstiger Weise ferner Paschos/Fleischer, Übernahmerecht HdB, 2017, Rdn. 330; Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Auflage 2019 zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 2 WpHG Rdn. 155; BGH II ZR 353/12 Rdn. 59: Ausübung aktienrechtlicher Rechte).

    Soweit in der Entscheidung des BGH (II ZR 353/12 Rdn. 60) im Zusammenhang mit der durchzuführenden Beweisaufnahme von einer Konkretisierung der allgemeinen vertraglichen - und sich aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ergebenden - Nebenpflichten der B die Rede ist, die Erreichung des Vertragszwecks nicht zu gefährden, bedeutet das nicht, dass Abreden zur Aufrechterhaltung des status quo kontrollbegründend sind, weil es bei der Verpflichtung, von dem Stimmrecht nur unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten Gebrauch zu machen, um über das bloße Erreichen des Vertragszwecks hinausgehende Interessen geht (nämlich um die - zeitlich gestreckte - Unterordnung unter die Ziele der Beklagten; BGH II ZR 353/12 Rdn. 59).

    Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 (II ZR 353/12) zur erweiternden Auslegung der Preisregeln im Zusammenhang mit § 31 Abs. 6 WpÜG können auch nicht auf § 30 WpÜG übertragen werden.

    Da ein bloß wirtschaftliches Verständnis des Begriffs "für Rechnung" dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, die Stimmrechtsmacht zu erfassen, nicht gerecht wird, muss die Möglichkeit hinzukommen, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (BGH II ZR 353/12 Rdn. 49 ff, BGH II ZR 302/06).

    Eine solche gesicherte Erwerbsmöglichkeit verschafft ihm nur eine dingliche Anwartschaft (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 II ZR 353/12 Rdn. 40).

    Hierfür ist vielmehrworauf die Beklagte zu Recht hinweist - eine jederzeitige, im Belieben des Bieters stehende Aneignungsmöglichkeit erforderlich (BGH II ZR 353/12 Rdn. 54; Schwark/Zimmer/Noack/Zetzsche, 5. Aufl. 2020, WpÜG § 30 Rdn. 15; von Bülow in Kölner Komm. WpÜG 2. Aufl. § 30 WpÜG Rdn. 173; Diekmann in Baums/Thoma/Verse, § 30 WpÜG Rdn. 57; Rothenfußer in Paschos/Fleischer, § 11 Rdn.266; MüKoAktG/Wackerbarth, 4. Aufl. 2017, § 30 WpÜG Rdn. 25; Walz in: Haarmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3 Aufl. 2008, § 30, Rdn. 58).

  • BGH, 25.09.2018 - II ZR 190/17

    Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft;

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
    Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter Aktien eines Dritten - hier der B - zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen, wobei dieser Begriff formal zu bestimmen ist (BGH II ZR 190/17 Rdn. 34 - 39).

    Abreden mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Ausrichtung und damit die jeweils bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, sind deshalb keine Änderungen (BGH II ZR 190/17 Rdn. 15 - 18; zum Begriff des Zusammenwirkens in sonstiger Weise ferner Paschos/Fleischer, Übernahmerecht HdB, 2017, Rdn. 330; Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Auflage 2019 zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 2 WpHG Rdn. 155; BGH II ZR 353/12 Rdn. 59: Ausübung aktienrechtlicher Rechte).

    Die Einheitlichkeit des Lebensvorgangs wird nicht durch die rein technisch bedingte Aufspaltung in mehrere Wahlvorgänge in Frage gestellt, denn durch die Einzelfallausnahme sollen solche Vereinbarungen von einer Stimmrechtszurechnung ausgenommen werden, denen es - wie hier - an einer Kontinuität und der Ausrichtung auf eine gewisse Beständigkeit fehlt (BGH II ZR 190/17 Rdn. 36).

  • OLG Köln, 31.10.2012 - 13 U 166/11

    Übernahme der Postbank - Anspruch eines ehemaligen Aktionärs auf Differenzzahlung

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
    Der Senat hatte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12 im Parallelverfahren 13 U 166/11) zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG wegen eines abgestimmten Verhaltens (acting in concert) vorliegen.

    Von besonderer Bedeutung ist dabei die Aussage des Zeugen Dr. C, der zu dieser Frage (unter Einbeziehung der wesentlichen Teile seiner Aussage vom 24.2.2016 im Parallelverfahren 13 U 166/11) umfassend vernommen worden ist und bekundet hat, dass von Seiten der B über die Ausübung von Stimmrechten zu keinem Zeitpunkt gesprochen und - über den Inhalt der vorgelegten Verträge hinaus - dazu und zu einer sonstigen Einflussnahme nach seiner Kenntnis keine Vereinbarungen mit der Beklagten getroffen worden seien.

    Dabei kann (wie schon in der Entscheidung des Senats vom 31.10.2012, 13 U 166/11 Rdn. 39) offenbleiben, ob die Beklagte - worauf sich die Kläger berufen und wie das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat - im Hinblick auf die vereinbarten Preise für die übernommenen Aktien bereits vor dem Vollzug der Ursprungsvereinbarung das Börsenkursrisiko und das Insolvenzrisiko der Zielgesellschaft zu tragen hatte oder ob dies - wie die Beklagte meint - mit Rücksicht auf die Schadensersatzhaftung der B aus §§ 5.2.1.

  • LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15

    Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
    Unter Zurückweisung der Anschlussberufungen der Kläger und der Berufung des Klägers zu 13) wird die Klage unter Abänderung des am 20. Oktober 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (82 O 11/15) auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.10.2017 (82 O 11/15) abzuändern und die Klagen der Kläger zu 1) bis 12), 15) und 16) abzuweisen.

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
    In diesem Sinne klargestellt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Bezugnahme auf die Revisionsentscheidung im Parallelverfahren in der Entscheidung vom 7.11.2017 (II ZR 37/16, dort Rdn. 11: "Ist die Gegenleistung nicht angemessen, steht den Aktionären , die das Angebot angenommen haben , gegenüber dem Bieter ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff WpÜGAngebV zu.").
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06

    Wertpapierdarlehen

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
    Da ein bloß wirtschaftliches Verständnis des Begriffs "für Rechnung" dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, die Stimmrechtsmacht zu erfassen, nicht gerecht wird, muss die Möglichkeit hinzukommen, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (BGH II ZR 353/12 Rdn. 49 ff, BGH II ZR 302/06).
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/05

    Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein "acting in concert" nach dem WpÜG

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
    Ebenso wenig liegt im bloßen Abschluss einer Stand-still-Vereinbarung oder einer Nichteinlieferungsvereinbarung ein acting in concert, da solche Vereinbarungen nicht auf eine Einflussnahme auf die Zielgesellschaft abzielen (BGH, Urteil vom 18. September 2006, II ZR 137/05, Rdn. 26; Steinmeyer in: Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl. 2019, § 30 WpÜG Rdn. 57; v. Bülow in Kölner Kommentar zum WpÜG 2. Aufl. 2010, § 30 Rdn. 282).
  • BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21

    Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank

    Das Berufungsgericht (OLG Köln, WM 2021, 1745) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20

    Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG

    OLG Köln mit Urteilen vom 16.12.2020 - 13 U 166/11 (BeckRS 2020, 35492) und 13 U 231/17 (NZG 2021, 201) die Klagen gegen die Beklagte - wenn auch z.Z. nicht rechtskräftig abgewiesen hat.
  • OLG Köln, 16.08.2018 - 4 W 34/18

    Übernahme der Postbank - Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens

    An diesem Tag soll auch über die weitere bei diesem Senat bereits anhängige Berufung aus diesem Komplex (13 U 231/17) verhandelt werden, die sich gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2017 (82 O 11/15, Der Konzern 2018, 213) richtet.

    Daraufhin hat die Kammer für Handelssache mit Beschluss vom 09.05.2018 (Bl. 240 ff. d. A.) sämtliche bei ihm anhängigen Parallelverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahren in der Sache 13 U 231/17 ausgesetzt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht