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   OLG Köln, 17.03.1987 - 15 U 166/86   

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https://dejure.org/1987,4588
OLG Köln, 17.03.1987 - 15 U 166/86 (https://dejure.org/1987,4588)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.1987 - 15 U 166/86 (https://dejure.org/1987,4588)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. März 1987 - 15 U 166/86 (https://dejure.org/1987,4588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freiwillige Erfüllung eines Gegendarstellungsanspruchs als selbstständiges Schuldanerkenntnis; Entfaltung konstitutiver oder deklaratorischer Wirkung eines Anerkenntnisses

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 11 Abs. 4 NRWPresseG (LPG Nordrhein-Westfalen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 181
  • afp 1987, 699
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.1987 - 15 U 166/86
    Das ist ein Schuldbestätigungsvertrag mit (potentiell) konstitutiver Wirkung (BGHZ 66, 250, 254 [BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74] ; RGRK-Steffens § 781 BGB Rdnr. 13).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.1985 - 13 U 245/83

    Widerrechtliche Drohung; Klaggeandrohung; Unbegründeter Anspruch

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.1987 - 15 U 166/86
    Würde man nun dem Betroffenen eine Dispositionsbefugnis derart einräumen, daß er seinen Anspruch auf das Anerkenntnis "stützen" und dann Klage erheben oder seinen Anspruch als gesetzlich entstandenen geltend machen und dann nur den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung anbringen kann (so allem Anschein nach OLG Karlsruhe AfP 1986 Seite 67), so würde sich folgende Lage ergeben:.
  • LG Hechingen, 07.01.2008 - 2 O 309/07
    Die nicht einheitlich beantwortete Frage, ob dies auch dann gilt, wenn der Gegendarstellungsanspruch auf ein Schuldanerkenntnis gestützt wird (vgl. dazu einerseits bejahend OLG Köln NJW-RR 1989, 181; andererseits OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1315), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin ein Schuldanerkenntnis des Beklagten anlässlich des Telefonats am 03.08.2007 nicht glaubhaft gemacht hat (§ 294 ZPO).
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