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   OLG Köln, 17.03.2015 - I-9 U 152/14   

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https://dejure.org/2015,41213
OLG Köln, 17.03.2015 - I-9 U 152/14 (https://dejure.org/2015,41213)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2015 - I-9 U 152/14 (https://dejure.org/2015,41213)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. März 2015 - I-9 U 152/14 (https://dejure.org/2015,41213)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung zur Vermeidung unnötiger Kosten; Umfang der Pflicht zur Tragung von Rechtsanwaltskosten bei Inanspruchnahme einer Gebäudeversicherung aus zwei Versicherungsverträgen

  • ra.de
  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 12 § 1; ARB 12 § 5 Abs. 1 a; ARB 12 § 17 Abs. 1 c bb; BGB § 317 Abs. 1 S. 2
    § 17 Abs. 1 c bb ARB 12 ist hinsichtlich der ausdrücklich beschriebenen Verhaltensweisen hinreichend transparent

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung zur Vermeidung unnötiger Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 113
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2015 - 9 U 152/14
    Das gesamte Kostenrecht wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem aus Treu und Glauben fließenden Grundsatz beherrscht, dass jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt; obwohl Rechtsanwaltsgebühren nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. ZPO stets als zweckentsprechend verursachte Kosten gelten, sind diese der Partei daher gleichwohl dann nicht zu erstatten, wenn eine gegen Treu und Glauben verstoßende rechtsmissbräuchliche Prozessführung der Partei vorliegt; eine solche wiederum ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Partei einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt; die Partei muss sich in einem solchen Fall kostenrechtlich so behandeln lassen, als wäre nur ein einziges Verfahren geführt worden (BGH NJW 2007, 2257; NJW-RR 2011, 230; AnwBl 2012, 1008; NJW 2013, 66).
  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 153/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Erhebung

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2015 - 9 U 152/14
    Das gesamte Kostenrecht wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem aus Treu und Glauben fließenden Grundsatz beherrscht, dass jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt; obwohl Rechtsanwaltsgebühren nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. ZPO stets als zweckentsprechend verursachte Kosten gelten, sind diese der Partei daher gleichwohl dann nicht zu erstatten, wenn eine gegen Treu und Glauben verstoßende rechtsmissbräuchliche Prozessführung der Partei vorliegt; eine solche wiederum ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Partei einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt; die Partei muss sich in einem solchen Fall kostenrechtlich so behandeln lassen, als wäre nur ein einziges Verfahren geführt worden (BGH NJW 2007, 2257; NJW-RR 2011, 230; AnwBl 2012, 1008; NJW 2013, 66).
  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 188/08

    Rechtsschutzversicherung: Erstattung der durch die Selbstvertretung eines

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2015 - 9 U 152/14
    Zum einen stellt nämlich die in § 5 ARB enthaltene Formulierung "bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung" eine Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht dar; erstattungsfähig soll nur dasjenige sein, was auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Prozessrechtsverhältnis einen Erstattungsanspruch begründet; hierdurch wird eine Verbindung zu den gesetzlichen Regelungen nicht nur des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sondern auch der Zivilprozessordnung über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren hergestellt (BGH NJW 2011, 232).
  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2015 - 9 U 152/14
    Das gesamte Kostenrecht wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem aus Treu und Glauben fließenden Grundsatz beherrscht, dass jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt; obwohl Rechtsanwaltsgebühren nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. ZPO stets als zweckentsprechend verursachte Kosten gelten, sind diese der Partei daher gleichwohl dann nicht zu erstatten, wenn eine gegen Treu und Glauben verstoßende rechtsmissbräuchliche Prozessführung der Partei vorliegt; eine solche wiederum ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Partei einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt; die Partei muss sich in einem solchen Fall kostenrechtlich so behandeln lassen, als wäre nur ein einziges Verfahren geführt worden (BGH NJW 2007, 2257; NJW-RR 2011, 230; AnwBl 2012, 1008; NJW 2013, 66).
  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 60/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2015 - 9 U 152/14
    Das gesamte Kostenrecht wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem aus Treu und Glauben fließenden Grundsatz beherrscht, dass jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt; obwohl Rechtsanwaltsgebühren nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. ZPO stets als zweckentsprechend verursachte Kosten gelten, sind diese der Partei daher gleichwohl dann nicht zu erstatten, wenn eine gegen Treu und Glauben verstoßende rechtsmissbräuchliche Prozessführung der Partei vorliegt; eine solche wiederum ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Partei einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt; die Partei muss sich in einem solchen Fall kostenrechtlich so behandeln lassen, als wäre nur ein einziges Verfahren geführt worden (BGH NJW 2007, 2257; NJW-RR 2011, 230; AnwBl 2012, 1008; NJW 2013, 66).
  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2015 - 9 U 152/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies im Hinblick auf § 127 Abs. 1 VVG unbedenklich, wenn nicht der Versicherer im Wege der Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt (vergleiche BGH NJW 2014, 630).
  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11

    Die Kostenminderungspflicht in § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 verstößt gegen das

    Auszug aus OLG Köln, 17.03.2015 - 9 U 152/14
    Soweit der Senat in seiner Entscheidung VersR 2012, 1385 die frühere Regelung des § 17 Abs. 5 c cc ARB 1994 für intransparent und daher nach § 307 BGB unwirksam erachtet hat, hält er bezüglich der hier streitigen, vorgenannten Neufassung an dieser Einschätzung nicht fest; während die frühere Fassung dem Versicherungsnehmer lediglich aufgab, "alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte", enthält die Neufassung des § 17 Abs. 1 c) ARB 2012 umfangreiche Regelbeispiele für ein zu unterlassendes kostenerhöhendes Verhalten des Versicherungsnehmers; jedenfalls sofern - wie hier - eine der dort ausdrücklich umschriebenen Verhaltensweisen in Rede steht, ist die genannte Vorschrift für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend transparent.
  • BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17

    Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht

    bb) Diesen Anforderungen genügt die Klausel nicht (so auch Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 482, 484; Lensing, VuR 2011, 290, 292; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 125 Rn. 19; ähnlich Cornelius-Winkler, r+s 2011, 141, 143 f.; krit. ders. in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 46; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 65 ff.; differenzierend OLG Köln VersR 2016, 113, 114 [juris Rn. 17]; a.A. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 24; Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 5).
  • LSG Hessen, 30.04.2021 - L 9 U 189/19

    Erstattung psychotherapeutischer Heilbehandlungskosten in der gesetzlichen

    Im Berufungsverfahren (Az.: L 9 U 152/14) gab die Beklagte am 27. April 2016 ein Teilanerkenntnis dahin ab, als sie das Ereignis vom 22. September 2009, bei dem es durch das Platzen eines Schlauches beim Kläger zu einer vorübergehenden Vertäubung als Gesundheitserstschaden gekommen sei, als Arbeitsunfall anerkannte.

    Nachdem das Hessische Landessozialgericht in dem Verfahren L 9 U 152/14 mit Beschluss vom 23. Januar 2015 den Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2014 auszusetzen, abgelehnt hatte, erkannte die Beklagte das Ereignis vom 22. September 2009 in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils mit Bescheid vom 5. Februar 2015 als Arbeitsunfall an und verpflichtete sich zur Leistungsgewährung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

  • LG Leipzig, 28.02.2017 - 3 S 73/15

    Anwaltshaftung - Klageerhebung ohne Abklärung der Rechtsschutzgewährung durch RSV

    Die Klausel könnte bereits gegen das Transparenzgebot und das gesetzliche Leitbild der §§ 1, 28, 125 VVG verstoßen und daher gemäß § 307 BGB nichtig sein, weil das vom Versicherungsnehmer geforderte Verhalten, "vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, dass tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, soweit ihre Interessen (die des Versicherungsnehmers) dadurch nicht unbillig beeinträchtigt werden", nicht - wie bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich - hinreichend klar ist (vgl. z.B. OLG München, VersR 2012, 313; OLG Köln, VersR 2012, 1385, sowie VersR 2016, 113).
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