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   OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95   

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https://dejure.org/1996,4006
OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95 (https://dejure.org/1996,4006)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.1996 - 7 U 148/95 (https://dejure.org/1996,4006)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 1996 - 7 U 148/95 (https://dejure.org/1996,4006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rückenteignungsentschädigung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    GG Art. 14; LBG §§ 1, 57
    Rückenteignungsentschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Landesbeamtengesetz; Grundstück; Enteignung; Rückenteignung; Gemeinwohlzweck; Eigentumsgarantie; Verkehrswert; Verzinsung; Rückenteignungsbeschluss; Besitzübertragung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; LBG § 1; LBG § 57
    Bemessung der Rückenteignungsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; LBG §§ 1, 57
    Bemessung der Rückenteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2799
  • VersR 1996, 895
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95
    Wird ein nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes enteignetes Grundstück rückenteignet, weil es nicht mehr für Aufgaben nach § 1 LBG benötigt wird und nachdem der mit der Enteignung verfolgte Gemeinwohlzweck tatsächlich verwirklicht wurde, bemißt sich die Höhe der Rückenteignungsentschädigung auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses und nicht nach der Höhe der ursprünglich gewährten Enteignungsentschädigung (Abgrenzung zu BGHZ 76, 365 ff.).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.1980 (BGHZ 76, 365 ff.) steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95
    Aus Art. 14 GG folgt, daß ein Enteigneter Anspruch auf Rückübereignung der Sache hat, wenn sie für die öffentliche Aufgabe, für die sie enteignet wurde, nicht benötigt wird, insbesondere, wenn das Unternehmen, für das sie enteignet wurde, nicht durchgeführt wird (so BVerfGE 38, 175, 179).
  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Die von § 57 Abs. 4 LBeschG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG auf die Rückenteignung bedeutet bereits nach ihrem Wortlaut, dass für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt bestimmend ist, in dem der Rückenteignungsbeschluss erlassen wird (vgl. OLG Köln NJW 1996, 2799; ebenso von Schalburg, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, L § 57 Rn. 11; Bauch/Schmidt, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, § 57 LBeschG Anm. 10; ähnlich BVerwG NVwZ 2001, 198, 200).

    Vielmehr behält die Änderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung auch dann, wenn die Gemeinwohlaufgabe später wegfällt (BVerwG NJW 1994, 1749; OLG Köln NJW 1996, 2799, 2800 ff; vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 14 Rn. 678; Depenheuer in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 433).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06

    Festlegung der Entschädigungshöhe bei Rückenteignung nach dem LBeschG auf Grund

    Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie des von ihm in Bezug genommenen Urteils des OLG Köln (18.01.1996, NJW 1996, 2799) verwiesen werden.

    Der Senat teilt die Zweifel des OLG Köln, ob unter diesen Umständen ein verfassungsrechtliches Bedürfnis auch nur für den Anspruch auf Rückenteignung an sich besteht (18.01.1996, NJW 1996, 2799, 2801; offen gelassen auch von BVerwG 17.09.1998, NJW 1999, 1272, 1274).

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