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   OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16   

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OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16 (https://dejure.org/2017,46810)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 (https://dejure.org/2017,46810)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - 15 U 88/16 (https://dejure.org/2017,46810)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge ist auch in der Öffentlichkeit Teil der geschützten Privatsphäre (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502; Urt. v. 19.06.2007 - VI ZR 12/06 -, NJW 2007, 3440).

    Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502).

    Zwar mag Letzteres - insbesondere angesichts der konkreten Umstände - von Interesse sein, letztlich handelt es sich aber um nicht mehr als das vom Bundesgerichtshof zu Recht so bezeichnete "Interesse breiter Kreise der Öffentlichkeit an den privaten Verhältnissen bekannter Personen" (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502).

    Selbst wenn man dieses nicht ausschließlich als durch Neugier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnis geprägt ansieht, kann die Beklagte auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos die Öffentlichkeit informieren und auf diese Weise ein gerechtfertigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend befriedigen, ohne in die Privatsphäre des Klägers einzudringen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502).

    Denn die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse gibt der der Beklagten kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus dem privaten Lebenskreis des Klägers zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein hinreichendes Informationsinteresse zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502); die frühere Zusammenarbeit mit der Presse ist allein kein Grund, einem Betroffenen jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen (vgl. EGMR (Große Kammer), Urt. v. 7.2.2012 - 40660/08 u. 60641/08 -, NJW 2012, 1053).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BGHZ 180, 114; Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138).

    Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGHZ 180, 114; Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 jeweils m.w.N.).

    Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es dabei in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138).

    Der Kläger wird nämlich beim bzw. nach dem Einkaufen in legerer Alltagskleidung und damit zugleich bei einem (völlig) belanglosen Lebensvorgang gezeigt (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2007, 3188); der Kläger hat auch in einer solchen Situation ein Bedürfnis, "in Ruhe gelassen zu werden.".

    Diese Erwartung bestimmt sich allerdings nicht nach seinem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BVerfGE 120, 180; BGHZ 180, 114; BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763).

    Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen äußeren Anlass für die Abbildung einer prominenten Person und die Veröffentlichung eines sie zeigenden Fotos zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen (BVerfGE 120, 180; BGH, Urt. v. 11.03.2009 - I ZR 8/07 -, NJW 2009, 3032; Urt. v. 28.05.20133 - VI ZR 125/12 -, AfP 2013, 399).

    (a) Zur Privatsphäre gehört ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 120, 180; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 332/09 -, NJW 2012, 767).

    Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung bieten und damit zugleich das Bedürfnis sichern, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180).

    (2) Zwar ist seitens des Klägers nicht substantiiert dargetan, dass die Fotoherstellung mit besonderen Belästigungen für ihn und seine Ehefrau einherging (vgl. hierzu BVerfGE 120, 180; EGMR (III. Sektion), Urt. v. 24.06.2004 - 59320/00 -, NJW 2004, 2647); insbesondere sein Vorbringen zur "regelrechten Verfolgung" und "beharrlichen Nachstellung" durch Fotografen ist ohne Substanz.

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 -, NJW 2010, 2432 m.w.N.).

    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BVerfGE 120, 180; BGHZ 180, 114; BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 -, NJW 2010, 2432 m.w.N.).

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BGHZ 180, 114; Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138).

    Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGHZ 180, 114; Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BVerfGE 120, 180; BGHZ 180, 114; BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763).

  • EGMR, 07.02.2012 - 60641/08
    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Auch behauptet der Kläger nicht, heimlich aufgenommen worden zu sein (vgl. EGMR (Große Kammer), Urt. v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08 -, NJW 2012, 1053).

    Denn die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse gibt der der Beklagten kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus dem privaten Lebenskreis des Klägers zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein hinreichendes Informationsinteresse zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502); die frühere Zusammenarbeit mit der Presse ist allein kein Grund, einem Betroffenen jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen (vgl. EGMR (Große Kammer), Urt. v. 7.2.2012 - 40660/08 u. 60641/08 -, NJW 2012, 1053).

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Auch behauptet der Kläger nicht, heimlich aufgenommen worden zu sein (vgl. EGMR (Große Kammer), Urt. v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08 -, NJW 2012, 1053).

    Denn die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse gibt der der Beklagten kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus dem privaten Lebenskreis des Klägers zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein hinreichendes Informationsinteresse zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502); die frühere Zusammenarbeit mit der Presse ist allein kein Grund, einem Betroffenen jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen (vgl. EGMR (Große Kammer), Urt. v. 7.2.2012 - 40660/08 u. 60641/08 -, NJW 2012, 1053).

  • LG Köln, 27.04.2016 - 28 O 379/15
    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.04.2016 (28 O 379/15) wird zurückgewiesen, Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 27.04.2016 (Az. 28 O 379/15) abzuweisen.

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 -, NJW 2010, 2432 m.w.N.).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 -, NJW 2010, 2432 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus OLG Köln, 19.01.2017 - 15 U 88/16
    Insoweit fehlt es schon daran, dass der Kläger und seine Ehefrau eine solche Erwartung angesichts ihrer weiteren Äußerungen zu ihrem Privatleben nicht "situationsübergreifend und konsistent" zum Ausdruck gebracht haben (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, 3406; BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06 -, NJW 2009, 754); deswegen kommt es nicht darauf an, über welchen Zeitraum der Kläger seine Erwartung "situationsübergreifend und konsistent" zum Ausdruck bringen müsste, um sich aus dem Blickpunkt der Öffentlichkeit zurückziehen.
  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14

    Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 272/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156/06

    Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 19.06.2007 - VI ZR 12/06

    Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125/12

    Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung über die Teilnahme eines prominenten

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

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