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   OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17   

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OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17 (https://dejure.org/2017,50091)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2017 - 15 U 33/17 (https://dejure.org/2017,50091)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - 15 U 33/17 (https://dejure.org/2017,50091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Haftung des Suchmaschinenbetreibers, Recht auf Vergessenwerden, Aktivlegitimation juristischer Personen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen Servicegesellschaft hinsichtlich der Anzeige von Treffern bezüglich bereits sieben Jahre zurück liegender Ereignisse; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung im Internet; ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Suchmaschinenbetreibers; Recht auf Vergessenwerden; Aktivlegitimation juristischer Personen

  • rechtsportal.de

    TMG § 8
    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen Servicegesellschaft hinsichtlich der Anzeige von Treffern bezüglich bereits sieben Jahre zurück liegender Ereignisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 532
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    In der Entscheidung vom 13.5.2014 (C-131/12, NJW 2014, 2257) wird keine Haftung der Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die dort geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche bejaht, sondern deren Existenz lediglich als Anknüpfungspunkt dafür genutzt, die Beklagte zu 1) - eine Gesellschaft mit Sitz in den USA - mit der Begründung einer Haftung nach den Vorschriften des europäischen Datenschutzrechts zu unterwerfen, dass sie im Geltungsbereich dieser Datenschutzregelungen eine Niederlassung unterhält.

    Eine daneben bestehende Haftung auch dieser Tochtergesellschaft hat der Europäische Gerichtshof ebenso wenig bejaht wie eine Datenverarbeitung durch diese Tochtergesellschaft festgestellt (vgl. Urt. v. 13.5.2014 - C 131/12, juris Rn. 52-60).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht die mögliche Haftung des Betreibers einer Suchmaschine auf dem Umstand, dass er eine zusätzliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Ausweisung der Daten verursacht, weil er in der Masse der im Internet vorhandenen Informationen dem Nutzer überhaupt erst die strukturierte Auffindbarkeit personenbezogener Daten ermöglicht (Urt. v. 13.5.2014 - C 131/12, juris Rn. 35-38 und 83).

    Denn die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) enthaltenen Erwägungen führen nicht dazu, dass den (unternehmer-) persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Kläger der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzuräumen ist, welches die Beklagte zu 1) durch den Betrieb ihrer Suchmaschine sicherstellt.

    (b) Soweit der Senat es im Verfahren 15 U 197/15 als erwägenswert angesehen hat, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.5.2014 (C-131/12) zugunsten des Betroffenen ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs im Rahmen der Sozialsphäre zu entnehmen und sodann im Verfahren 15 U 188/16 davon mit der Begründung wieder abgerückt ist, dass der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallentscheidung mit Rücksicht auf den dortigen Zeitablauf und über die auffindbar gemachten (wahren) Tatsachen getroffen hat, die insbesondere nicht auf Presseveröffentlichungen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 85) übertragen, aber auch im Übrigen nicht verallgemeinert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 98 " in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ") und schon gar nicht zu einer Verschiebung der Abwägungsmaßstäbe bei der Veröffentlichung von wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre eines Betroffenen führen soll, muss dies vorliegend nicht entschieden werden.

    Ob eine Subsidiarität der Haftung des Suchmaschinenbetreibers darüber hinaus auch anzunehmen ist, wenn der Betroffene nicht vor dessen Inanspruchnahme zumindest den im Inland ansässigen Sich-Äußernden auf Unterlassung in Anspruch genommen hat (in diesem Sinne OLG Schleswig, Beschl. v. 3.7.2017 - 9 U 30/17, Anlage BB 2), erscheint vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) allerdings fraglich.

    Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.5.2014 (C-131/12, juris Rn. 25 und 28) diese Tätigkeit der Beklagten zu 1) generalisierend als "Verarbeitung" bezeichnet, liegt dies darin begründet, dass die Richtlinie 95/46/EG in Art. 2 b) anders als das Bundesdatenschutzgesetz nicht zwischen Erheben, Verarbeiten (in Form des Speicherns, Veränderns, Übermittelns, Sperren und Löschens) und Nutzen von personenbezogenen Daten differenziert, sondern vielmehr den Begriff "Verarbeiten" als einheitlichen Oberbegriff verwendet.

    Denn auch die Anwendung der Grundsätze, wie sie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.5.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) aufgestellt hat, führt nicht dazu, dass den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Klägers zu 2) der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzuräumen ist.

    (a) Wie bereits oben ausgeführt, scheitert die Übertragung der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs aus der Entscheidung vom 13.5.2014 (C-131/12) nicht daran, dass in der dort entschiedenen Fallkonstellation ein Eingriff in das "Privatleben" geprüft bzw. die Internetsuche ausschließlich mit dem Namen des Betroffenen durchgeführt wurde.

    Die Frage, ob der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.5.2014 (C-131/12) ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs in das im Rahmen der Sozialsphäre des Betroffenen angesiedelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu entnehmen ist, kann offen bleiben, denn nach Abwägung aller im vorliegenden Fall relevanter Umstände liegt hier ein solcher besonders gelagerter Fall vor, der den Eingriff in das Privatleben des Klägers zu 2) jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt noch rechtfertigt.

    Die Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) dahingehend auszulegen, dass sie bei Betroffenheit von personenbezogenen Daten eine Löschungspflicht nach Ablauf der dort genannten Fristen festlegt.

    Der Senat hat schließlich auch erwogen, ob eingedenk der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 13.5.2014 - C 131/12, MMR 2014, 455) nicht nur hinsichtlich der von einer Suchmaschine nachgewiesenen URL, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich der automatischen Suchwortergänzung ein Rückgriff auf das sog. Recht auf Vergessenwerden in Betracht zu ziehen ist.

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413).

    Weiter wurde in der Entscheidung Autocomplete (Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, juris Rn. 20) eine Haftung für Suchwortergänzungen des Suchmaschinenbetreibers bejaht, wobei diesen Vorschlägen ein eigener Aussagegehalt des Betreibers beigemessen wurde, der als eigene Information im Sinne des TMG weitergegeben werde.

    Zwar ist die Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14.5.2013, a.a.O.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Beklagte zu 1) vorliegend keine eigenen Suchvorschläge erarbeitet und angeboten, sondern sich auf die Suche und Anzeige vorhandener Texte beschränkt hat.

    Das Gleiche gilt für die weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2015 (I ZR 94/13, NJW 2015, 1443) und vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213).

    Der Bundesgerichtshof hat dazu in der Entscheidung vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, NJW 2013, 2348) ausgeführt, dass dem Nutzer aus dem "Ozean von Daten" von der Suchmaschine der Beklagten zu 1) nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert würden, die nur zufällig "Treffer" lieferten.

    (1) Es kann offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, NJW 2013, 2348) dem Ergänzungsvorschlag der sog. autocomplete-Funktion neben dem Aussagegehalt eines inhaltlichen Zusammenhangs zum Suchbegriff weitergehend auch noch inhaltlich konkrete Angaben zubilligen wollte.

    Sie werden von der Beklagten zu 1) im Netz zum Abruf bereitgehalten und stammen deshalb unmittelbar von ihr (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, NJW 2013, 2348).

    Vielmehr basiert gerade die Entscheidung vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, NJW 2013, 2348) auf einer Fallgestaltung, bei der es sich bei einer der Kläger um eine Aktiengesellschaft handelte und der VI. Zivilsenat sodann hinsichtlich der Angabe der Begriffe " Scientology " und " Betrug " bei Eingabe des Namens ihres Gründers von einer " Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger " sprach.

    Das Landgericht hat den Antrag zu 3), mit welchem die Klägerin zu 1) die Unterlassung hinsichtlich der Anzeige von sog. verwandten Suchanfragen geltend macht, nach denselben Kriterien beurteilt, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, NJW 2013, 2348) für die autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten zu 1) zugrunde gelegte hat.

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; Simitis (Dammann), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 BDSG Rn. 7).

    Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13; BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

    Erfolgt die Datenverarbeitung "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle, so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 28 BDSG (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

    Jedoch ist § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG im Hinblick auf diese Anforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfassungskonform auszulegen, um das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413).

    Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Blog-Eintrag (Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, juris Rn. 24 f.) zwar wiederum eine proaktive Prüfungspflicht des Host-Providers hinsichtlich der online gestellten Beiträge der einzelnen Nutzer verneint.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Haftungsprivilegierung des TMG lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417; BGH, Urt. v. 22.7.2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    Denn anders als beim Betrieb eines Bewertungsportals, welches aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen, besteht die Arbeit einer Suchmaschine in einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls fraglich sein dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470; BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242).

    Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13; BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328).

    Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand, so gilt § 29 BDSG (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 15).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 - VI ZR 217/08, juris Rn. 37 m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Insofern bezieht sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht nur auf das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch auf die Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 - VI ZR 217/08, juris Rn. 44 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorhaltung von Beiträgen in sog. Online-Archiven ein grundsätzliches Interesse der Nutzer anerkennt, auch vergangene Sachverhalte zu recherchieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 - VI ZR 217/08, juris Rn. 44 m.w.N.).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14

    Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    Schließlich hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze der Störerhaftung auch für einen Access-Provider (Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 3/14 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) für anwendbar erklärt.

    Zudem sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur reaktiven Prüfpflicht von Access-Providern zu berücksichtigen (Urt. v. 26.11.2015, a.a.O.), deren Beitrag zur Veröffentlichung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts im Internet noch schwächer ist und die vom Inhalt der jeweiligen Äußerung noch weiter entfernt sind, als die Beklagte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Suchmaschine.

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof selbst für einen - gemäß § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 TMG privilegierten - Access-Provider in seinen Entscheidungen vom 26.11.2015 (I ZR 3/14, MMR 2016, 188 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) eine reaktive Prüfpflicht grundsätzlich bejaht.

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413).

    Nach der Entscheidung domain-Verpächter (Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, juris Rn. 21 und 27) ist es dem Verpächter zwar nicht zuzumuten, die Website des Pächters dahingehend zu überprüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Haftungsprivilegierung des TMG lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004; BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417; BGH, Urt. v. 22.7.2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

  • OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16

    Google-Treffer

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    (b) Soweit der Senat es im Verfahren 15 U 197/15 als erwägenswert angesehen hat, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.5.2014 (C-131/12) zugunsten des Betroffenen ein abweichendes Regel-Ausnahmeverhältnis für die Prüfung eines Eingriffs im Rahmen der Sozialsphäre zu entnehmen und sodann im Verfahren 15 U 188/16 davon mit der Begründung wieder abgerückt ist, dass der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallentscheidung mit Rücksicht auf den dortigen Zeitablauf und über die auffindbar gemachten (wahren) Tatsachen getroffen hat, die insbesondere nicht auf Presseveröffentlichungen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 85) übertragen, aber auch im Übrigen nicht verallgemeinert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, MMR 2014, 455, dort Rn. 98 " in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ") und schon gar nicht zu einer Verschiebung der Abwägungsmaßstäbe bei der Veröffentlichung von wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre eines Betroffenen führen soll, muss dies vorliegend nicht entschieden werden.

    Der Senat hat einen Subsidiaritätseinwand des Suchmaschinenbetreibers im Verfahren 15 U 188/16 für den Fall bejaht, dass zwischen den Parteien die Frage der (Un-)Wahrheit von Äußerungen auf der nachgewiesenen Seite streitig ist.

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17
    Schließlich hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze der Störerhaftung auch für einen Access-Provider (Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 3/14 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) für anwendbar erklärt.

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof selbst für einen - gemäß § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 TMG privilegierten - Access-Provider in seinen Entscheidungen vom 26.11.2015 (I ZR 3/14, MMR 2016, 188 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) eine reaktive Prüfpflicht grundsätzlich bejaht.

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11

    Persönlichkeitsverletzung bzw. Störerhaftung: Haftung eines

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

  • OLG Schleswig, 03.07.2017 - 9 U 30/17

    Google haftet für rechtswidrige Suchmaschinen-Inhalte nur subsidiär

  • VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16

    Einstweilige Anordnung - Presseinformation der Staatsanwaltschaft über die

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

  • OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 386/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Anspruch eines

  • EGMR, 16.12.1992 - 72/1991/324/394
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88

    NIEMIETZ v. GERMANY

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17

    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen

    Insofern ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Zweckerfüllung bei einem Presseartikel überhaupt eintreten kann (so auch OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, I-15 U 33/17, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18

    Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung

    Zwar ist der Gesichtspunkt der "Zweckerreichung" in Bezug auf die Verbreitung von Beiträgen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, in der Regel kein geeignetes Kriterium, um die Dauer ihrer rechtmäßigen Verbreitung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 132 - Recht auf Vergessen II; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, I-15 U 33/17 - juris Rn. 80).
  • OLG Köln, 25.01.2018 - 15 U 56/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Soweit der Senat bisher unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, juris Rn. 21 ff.; BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08, juris Rn. 39; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 18.6.2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103; BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 3/14 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers nur als mittelbarer Störer wegen Verletzung reaktiver Prüf- und Sperrpflichten bejaht hat (vgl. Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 33/17; Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 42/17; Urt. v. 10.8.2017 - 188/16; Urt. v. 23.3.2017 - 15 U 172/16; Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15; Urt. v. 31.5.2016 - 15 U 197/15), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar.

    Diese Rechtsprechung ist - wie der Senat bereits mehrfach (vgl. Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 33/17; Urt. v. 19.10.2017 - 15 U 42/17; Urt. v. 10.8.2017 - 188/16; Urt. v. 23.3.2017 - 15 U 172/16; Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 173/15; Urt. v. 31.5.2016 - 15 U 197/15) entschieden hat - ist auch nicht seit den Entscheidungen "Stiftparfum" (Urt. v. 17.8.2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19), "Alone in the dark" (Urt. v. 12.7.2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339) und "File-Hosting-Dienst" (Urt. v. 15.8.2013 - I ZR 80/12, NJW 2013, 3245) überholt.

    Dies scheitert - unabhängig von der Frage, ob ein solcher Einwand mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.5.2014 - C-131/12, juris Rn. 36, 80, 83) zur zusätzlichen Beeinträchtigung des Betroffenen gerade durch die Tätigkeit einer Suchmaschine zu vereinbaren ist (vgl. Senat v. 19.10.2017 - 15 U 33/17) - im vorliegenden Fall schon daran, dass Angriffspunkt nicht die äußerungsrechtlich nicht zu beanstandenden (Dritt-)Inhalte auf der von der Beklagten nachgewiesenen Seite (www.Q-news.net) sind, sondern vielmehr das automatisch generierte eigene Suchergebnis, das durch die streitgegenständliche Kombination von Titel, Link und Snippet einen unzutreffenden Eindruck zu Lasten des Klägers begründet.

  • LG Köln, 22.11.2017 - 28 O 492/15
    Zudem hat das OLG Köln in zwei neueren Entscheidungen (Urteile vom 19.10.2017, Az. 15 U 42/17 und 15 U 33/17) vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 (C-131/12, MMR 2014, 455) zumindest dann eine Subsidiarität der Haftung des Suchmaschinenbetreibers angezweifelt, wenn der Betroffene nicht vor dessen Inanspruchnahme zumindest den im Inland ansässigen Sich-Äußernden auf Unterlassung in Anspruch genommen hat (in diesem Sinne OLG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2017 - 9 U 30/17).
  • LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 229/17

    Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen

    Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof bislang folgende Entscheidungen zur Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen getroffen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017 - 15 U 33/17):.
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