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   OLG Köln, 22.03.2013 - I-19 U 111/12   

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https://dejure.org/2013,25485
OLG Köln, 22.03.2013 - I-19 U 111/12 (https://dejure.org/2013,25485)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.03.2013 - I-19 U 111/12 (https://dejure.org/2013,25485)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. März 2013 - I-19 U 111/12 (https://dejure.org/2013,25485)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 304; VVG a. F. § 67
    Der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation kann ausnahmsweise im Betragsverfahren geklärt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631; BGB § 280 Abs. 1
    Haftung des Generalunternehmers für Schäden durch Umstürzen eines Krans aufgrund des Eindringens von Wasser in die Baugrube

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei Ausführungsfehlern trägt der Auftragnehmer das Systemrisiko!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bauleistungsversicherer hat gegen Tiefbauunternehmen Regressanspruch wegen Verursachung eines schwerem Kranunfalls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauleistungsversicherer hat gegen Tiefbauunternehmen Regressanspruch wegen Verursachung eines schwerem Kranunfalls

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Ausführungsfehlern trägt der Auftragnehmer das Systemrisiko! (IBR 2013, 678)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 689
  • BauR 2014, 151
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Allerdings muss das Grundurteil auch ohne Feststellungen über die Schadensentstehung gleichwohl zu einer echten Vorentscheidung des Prozesses führen, was wiederum davon abhängt, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht, so dass sich das Grundurteil nicht im Nachhinein als ein lediglich die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist, wenn die haftungsausfüllende Kausalität im Betragsverfahren verneint werden muss, (BGH, Urteil vom 16.01.1991, VIII ZR 14/90 zitiert nach Juris, Rz. 19).

    Dort ist nur von einer sicheren Forderung in "irgendeiner rechnerischen Höhe" (BGH, Urteil vom 20.11.1984, IV a ZR 39/83; BGH, Urteil vom 16.01.1001, VIII ZR 14/90; BGH, Urteil vom 29.11.2002, V ZR 40/02, Rz. 9; Elzer, in BeckOK ZPO, Stand 30.10.2012, § 304 Rz 20, 21 m.w.N.) die Rede, die im Betragsverfahren "übrig bleiben müsse".

  • LG Köln, 15.06.2012 - 18 O 140/07
    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15.06.2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Köln - 18 O 140/07 - werden zurückgewiesen.

    Die Beklagten beantragen, das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 2012 - 18 O 140/07 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das erstinstanzliche Grundurteil aufzugeben und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.

  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 151/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils bei Ansprüchen aus VOB/B

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Bei einem Schadensersatzanspruch, der auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht und der zum Zweck der Berechnung in Einzelposten aufgegliedert ist, kann dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH, NJW-RR 2007, 305 = Urteil vom 09.11.2006, VII ZR 151/05, Juris Rz. 14 ff. ).

    Der vorliegende Fall liegt anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.11.2006 (VII ZR 151/05, zitiert nach juris) behandelten Fall, in dem die Zulässigkeit eines Grundurteils verneint wurde.

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08

    Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Dies ist anerkannt für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 186/08, Rz. 14 m.w.N. zitiert nach juris), der im Prinzip auch zum Grund des Anspruchs gehört.
  • BGH, 05.06.2003 - VII ZR 186/01

    Zum Anspruch der Bundesrepublik Deutschland wegen der Schäden durch

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Soweit die Beklagten in der Berufung ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30.10.2012 (Bl. 1088 GA) aufgreifen und dort auf Rechtsprechung zu bauvertraglichen Kooperations- und Koordinationspflichten verwiesen haben (OLG Köln, Urteil vom 24.07.2001 - 11 U 63/11, Schümann-Bau, juris Rz. 308 ff.), so ist zunächst hervorzuheben, dass der Bundesgerichtshof den grundsätzlichen Erwägungen des Oberlandesgericht Köln zur Mitverantwortlichkeit der Bauherrin aus Verletzung von Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationspflichten nicht gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 05.06.2003, VII ZR 186/01).
  • OLG Stuttgart, 14.07.2011 - 10 U 59/10

    VOB-Generalunternehmervertrag: Klage auf Zahlung des Saldos aus einer

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Anders als in der von der Berufung angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10) liegt daher eine Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor.
  • BGH, 09.11.1967 - III ZR 56/65

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls - Ersatz eines

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Aus prozessökonomischen Gründen können aber ausnahmsweise auch einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen im Grundverfahren ausgeklammert und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden (BGH, Urteil vom 09.11.1967, III ZR 56/65, zitiert nach Juris Rz. 11; BGHZ 108, 256 = Urteil vom 12.07.1989, VIII ZR 286/88, zitiert nach Juris Rz. 10; BGH, Urteil vom 18.02.2004, XII ZR 224/01 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 05.10.2010, IV ZR 186/08, Rz. 14 ff.; Münchener Kommentar zur ZPO-Musielak, 4. Aufl. 2013, § 304 Rz. 15 ).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Aus prozessökonomischen Gründen können aber ausnahmsweise auch einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen im Grundverfahren ausgeklammert und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden (BGH, Urteil vom 09.11.1967, III ZR 56/65, zitiert nach Juris Rz. 11; BGHZ 108, 256 = Urteil vom 12.07.1989, VIII ZR 286/88, zitiert nach Juris Rz. 10; BGH, Urteil vom 18.02.2004, XII ZR 224/01 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 05.10.2010, IV ZR 186/08, Rz. 14 ff.; Münchener Kommentar zur ZPO-Musielak, 4. Aufl. 2013, § 304 Rz. 15 ).
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 169/66

    Schadensersatz aus einem tödlichen Verkehrsunfall - Zusammenstoß mit einem Kfz

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Dennoch kann der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation durch den im Prozess Beklagten auch die Höhe der Klageforderung betreffen und deshalb im Betragsverfahren geklärt werden, wenn in jedem Fall auch bei Richtigkeit des Einwandes der Behauptung der Beklagten dem Kläger ein Rest der Forderung gebührt (BGH, NJW 1956, 1237; VersR 1967, 1002, 1003; Münchener Kommentar-Musielak, a.a.O. § 304 Rz. 19).
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 40/02

    Voraussetzungen eines Grundurteils

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2013 - 19 U 111/12
    Dort ist nur von einer sicheren Forderung in "irgendeiner rechnerischen Höhe" (BGH, Urteil vom 20.11.1984, IV a ZR 39/83; BGH, Urteil vom 16.01.1001, VIII ZR 14/90; BGH, Urteil vom 29.11.2002, V ZR 40/02, Rz. 9; Elzer, in BeckOK ZPO, Stand 30.10.2012, § 304 Rz 20, 21 m.w.N.) die Rede, die im Betragsverfahren "übrig bleiben müsse".
  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 199/91

    Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils - Rechtsmissbrauch des

  • BGH, 18.02.2004 - XII ZR 224/01

    Voraussetzungen eines Grundurteils

  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 39/83

    Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung - Verweigerung der

  • OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18

    Baugrunduntersuchungen sind Auftraggebersache!

    d) Ferner ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin trotz der oben dargelegten Schlüssigkeitsbedenken mit jedenfalls hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise besteht (vgl. Senat, Urt. v. 22.03.2013 - 19 U 111/12, juris Rn. 51; s. hierzu ferner Zöller/ Feskorn , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 304 Rn. 7 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 30.10.2015 - 19 U 20/15
    Karl Josef X habe im Verfahren der Kammer zu Az. 18 O 140/07 (= OLG Köln, Az. 19 U 111/12) und zu Az. 18 O 540/06 zwar keine konkreten Aussagen darüber getroffen, zu welcher Quote die Klägerin einerseits und die Beklagte andererseits aufgrund der ihnen jeweils zur Last fallenden Verursachungsbeiträge verantwortlich für den Kranunfall sind.
  • LG Köln, 09.03.2016 - 18 O 140/07
    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Köln mit Urteil vom 22.03.2013, 19 U 111/12, zurückgewiesen.

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Berufungsurteil vom 22.03.2013, Az.: 19 U 111/12, insoweit die Feststellungen der Kammer im Grundurteil vom 15.06.2012 gebilligt, dass die Klägerin den Anfall von Gebühren in dieser Höhe für nachträgliche Genehmigungen der Stadt Düsseldorf im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis substantiiert behauptet und die Beklagten diese Schadensposition nicht substantiiert bestritten hat.

  • OLG Köln, 06.09.2016 - 9 U 29/16

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der nur teilweisen Berechtigung eines

    Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des OLG Köln vom 22.03.2013 - 19 U 111/12 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
  • OLG Köln, 08.09.2017 - 19 U 133/16

    Zulässigkeit eines Grundurteils

    In einem solchen Fall ist eine Aufspaltung in Grund- und Betragsverfahren grundsätzlich möglich und in der Regel auch sinnvoll, wenn sowohl zum Grund als auch zur Höhe des Anspruchs umfangreich Beweis zu erheben ist und sich eine zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme zur Höhe als entbehrlich erweisen könnte, wenn schon eine Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach mangels schuldhafter Pflichtverletzung nicht festgestellt werden könnte (Senat, Urteil vom 22.03.2013, 19 U 111/12, juris Rn. 50).
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