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   OLG Köln, 22.04.1998 - 5 U 232/96   

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https://dejure.org/1998,5114
OLG Köln, 22.04.1998 - 5 U 232/96 (https://dejure.org/1998,5114)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.04.1998 - 5 U 232/96 (https://dejure.org/1998,5114)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. April 1998 - 5 U 232/96 (https://dejure.org/1998,5114)
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Durchtrennung des Nervus lingualis bei Weisheitszahnextraktion III

§ 823 BGB, Aufklärungspflicht, hypothetische Einwilligung

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Weisheitszahn

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 823, 847
    Weisheitszahn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Aufklärung über das Risiko der Verletzung des nervus lingualis als Folge der Osteotomie oder der Leitungsanästhesie vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Umfang der Aufklärung vor chirurgischer Entfernung eines Weisheitszahns L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823, 847
    Umfang der Aufklärung vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1324
  • VersR 1999, 1284
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 23.06.1994 - 24 U 961/92

    Aufklärungspflicht des Zahlarztes - Durchtrennung des Nervus lingualis

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.1998 - 5 U 232/96
    Neben einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AHRS 4800/17), welche etwa das Erfordernis einer Aufklärung verneint hat, hat in jüngerer Zeit das Oberlandesgericht München (VersR 1995, 464) eine Aufklärungspflicht bejaht, da es - sachverständig beraten - eine solche Nervschädigung als ein zwar seltenes (1-2 Promille), aber doch typisches Risiko bei vergleichbaren Eingriffen angesehen hat.
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2000 - 5 U 25/99

    Arzthaftung: Entbehrliche Aufklärung über zahnärztliche Leitungsanästhesie;

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der ganz überwiegenden Auffassung, dass bei der operativen Entfernung von Weisheitszähnen, verbunden mit der auch hier zur Schmerzausschaltung angewandten Leitungsanästhesie, auf die Gefahr einer auch dauerhaften Schädigung des Nervus lingualis hingewiesen werden muss (OLG München NJW-RR 1994, 1308 f, OLG Köln NJW-RR 1998, 1324 f).
  • LG Berlin, 12.04.2007 - 6 O 386/05

    Anforderungen an die Risikoaufklärung vor Leitungsanästhesie

    Eine Aufklärung über das Risiko einer dauerhaften Nervschädigung bei einer Leitungsanästhesie ist daher notwendig (ebenso OLG Köln NJW-RR 1998, 1324, OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1026, anders OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 751, das sich jedoch nicht mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzt).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2006 - 8 U 86/05

    Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Entfernung eines Weisheitszahnes

    Ebenso haben andere Oberlandesgerichte - sachverständig beraten - eine entsprechende Aufklärungspflicht bejaht (z.B. OLG Köln, NJW-RR 1998, 1324, 1325; Hans. OLG Hamburg, OLGReport Hamburg 1998, 157, 158; OLG München, NJW-RR 1994, 1308, 1309).
  • LG Wuppertal, 30.08.2016 - 5 O 124/14

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher

    Das Vorbringen des Patienten muss aber ergeben, in welcher persönlichen Entscheidungssituation er bei vollständiger ordnungsgemäßer Aufklärung gestanden hätte und ob in dieser Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, seine Einwilligung zu erteilen oder nicht (BGH Versicherungsrecht 2005, 836; BGH, Urteil vom 01.10.1985- VI ZR 19/84-, Juris; OLG Köln, Urteil vom 2.20.04.1998- 5 U 232/96,-juris).
  • OLG Köln, 02.06.1999 - 5 U 21/99
    Die bloß pauschale Bekundung, den Patienten (auch) über Nervverletzungen aufgeklärt zu haben -so aber lediglich die Behauptung der Beklagten im Zusammenhang mit dem angebotenen Beweisantritt durch Vernehmung des das Aufklärungsgespräch durchgeführt habenden Arztes Dr. Li.- kann im Zweifel nicht als ausreichend angesehen werden, denn eine gehörige Aufklärung darf sich nicht in der bloßen verbalen Bezeichnung des jeweiligen Risikos erschöpfen, sondern muss zumindest im großen und ganzen auch die Folgen dieses Risikos -hier dauerhafte Taubheitsgefühle, Sensibilitätsstörungen und Geschmacksbeeinträchtigungenaufzeigen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.4.1998 -5 U 232/96-; abgedruckt in NJW-RR 1998, 1324 f).
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