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   OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18   

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OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18 (https://dejure.org/2019,16918)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2019 - 24 U 124/18 (https://dejure.org/2019,16918)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 24 U 124/18 (https://dejure.org/2019,16918)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Deckungszusage blockiert Haftung des Anwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (47)

  • BGH, 28.01.2016 - III ZR 116/15

    Anforderungen an den Güteantrag in Anlageberatungsfällen sowie Pflicht zur

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Gemessen an diesen Kriterien hätte die Beklagte zu 1. den Versicherungsnehmern der Klägerin, nachdem sie von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZR 116/15 - Kenntnis erlangt hatte, von der Einlegung weiterer Rechtsmittel gegen die ergangenen klageabweisenden Urteile bzw. die Zurückweisung der Berufung abraten müssen.

    Vielmehr hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2016 in dem Verfahren III ZR 116/15 (BeckRS 2016, 3517), der den streitgegenständlichen Musterantrag betraf, in Übereinstimmung mit seinen vorgenannten Entscheidungen ausgeführt, dass das angestrebte Verfahrensziel soweit zu umschreiben ist, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, und dass es hieran bei dem streitgegenständlichen Musterantrag gerade fehle.

    Dass der Bundesgerichtshof seine in dem Verfahren III ZR 116/15 mit Beschluss vom 28.01.2016 erfolgte Beurteilung des streitgegenständlichen Musterantrags auf die Anhörungsrüge vom 26.02.2016 hin revidieren würde, war nicht zu erwarten.

    Wie sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2016 - III ZR 116/15 - (juris Tz. 2) entnehmen lässt, ist die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag zu genügen hat, in beiden Vorinstanzen des Näheren behandelt worden.

    Die Begründungen der zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden stammen vom 18.01.2016, vgl. Anlagen B59 und B60, und sind damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 im Verfahren III ZR 116/15 erfolgt.

    Dass die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache III ZR 116/15 vom 28.01.2016 in einer Parallelsache aufgrund der als Anlage B61 zu den Akten gereichten Verfassungsbeschwerdeschrift vom 28.08.2015 ein Verfassungsbeschwerdeverfahren führte, steht der mangelnden Erfolgsaussicht weiterer Rechtsmittel der unter 1. genannten Versicherungsnehmer der Klägerin gleichfalls nicht entgegen.

    Erwähnung findet auch, dass gegen die Beschlüsse Anhörungsrügen erhoben worden seien und dass die Anhörungsrüge im Verfahren III ZR 116/15 keinen Erfolg gehabt habe.

    Soweit die Beklagte zu 1. in Bezug auf die Versicherungsnehmer, für die bereits vor dem 15.02.2016 Deckungsanfrage für ein Berufungsverfahren gestellt worden ist, geltend macht, sie habe die Klägerin noch vor Einlegung der Berufung über die zu dem streitgegenständlichen Musterantrag ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZR 116/15 - und 04.02.2016 - III ZR 356/14 - informiert und zum Beleg hierfür beispielhaft die an die Klägerin gerichtete Email vom 26.02.2016, Anlage B39, zu den Akten reicht, ergibt sich hieraus nicht, dass die Beklagte zu 1. die Klägerin in hinreichend deutlicher Weise über die mangelnde Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main unterrichtet hat.

    Wie sich aus den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, a.a.O.; Beschluss v. 28.01.2016 - III ZR 116/15), entnehmen lässt, waren die streitgegenständlichen Güteanträge nicht geeignet, die am 02.01.2012 ablaufende Verjährung etwaiger, den Mandanten im Zusammenhang mit der Beteiligung an den verschiedenen E-Fonds zustehender Schadensersatzansprüche zu hemmen.

  • BVerfG, 10.09.2015 - 1 BvR 1817/15

    Nichtannahme ohne Begründung: Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Die gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 in den Verfahren III ZR 198/14, III ZR 227/14, III ZR 191/14, III ZR 189/14 sowie gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2015 in den Verfahren III ZR 164/14 sowie III ZR 248/14 erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 10.09.2015 nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. 1 BvR 1817/15, 1 BvR 1816/15, 1 BvR 1818/15, 1 BvR 1819/14, 1 BvR 1955/15 sowie 1 BvR 2060/15).

    Verschwiegen wird, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 10.09.2015 (a.a.O.) die gegen die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (a.a.O.) sowie vom 16.07.2015 (a.a.O.) eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatte und damit auch im vorliegenden Fall kein Anlass für die Annahme bestand, dass das Bundesverfassungsgericht auf erneute Verfassungsbeschwerden hin die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Güteanträge nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, die durch die Entscheidungen über den streitgegenständlichen Musterantrag keine Änderung erfahren hatte, für verfassungswidrig hält.

    Indem es dort sogar heißt, dass die Ansprüche bei verfassungskonformer Auslegung des § 204 BGB nicht verjährt seien, wird die Rechtslage ersichtlich unzutreffend dargestellt, denn nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.09.2015 (a.a.O) stand fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

    Ein Hinweis auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.09.2015 (a.a.O) fehlt.

    Verschwiegen haben die Beklagte zu 1. zudem, dass nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.09.2015 (a.a.O.) feststand, dass die im Jahre 2015 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu 204 Abs. 2 Nr. 4 BGB keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Mitte Februar 2016 lagen nicht nur die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 in den Verfahren III ZR 198/14 (WM 2015, 1319 ff.), III ZR 227/14, III ZR 191/14 und III ZR 189/14 vor, sondern zahlreiche weitere Entscheidungen (vgl. etwa Beschlüsse v. 16.07.2015 - III ZR 164/14; III ZR 248/14; Urt. v. 20.08.2015 - III ZR 373/14, MDR 2015, 1130 ff.; Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14), die sämtlich Mustergüteanträge zum Gegenstand hatten, die mit dem streitgegenständlichen Musterantrag vergleichbar waren, und in denen der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung in Güteanträgen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB Stellung genommen hatte.

    Die gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 in den Verfahren III ZR 198/14, III ZR 227/14, III ZR 191/14, III ZR 189/14 sowie gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2015 in den Verfahren III ZR 164/14 sowie III ZR 248/14 erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 10.09.2015 nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. 1 BvR 1817/15, 1 BvR 1816/15, 1 BvR 1818/15, 1 BvR 1819/14, 1 BvR 1955/15 sowie 1 BvR 2060/15).

    Verschwiegen wird, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 10.09.2015 (a.a.O.) die gegen die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (a.a.O.) sowie vom 16.07.2015 (a.a.O.) eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatte und damit auch im vorliegenden Fall kein Anlass für die Annahme bestand, dass das Bundesverfassungsgericht auf erneute Verfassungsbeschwerden hin die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Güteanträge nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, die durch die Entscheidungen über den streitgegenständlichen Musterantrag keine Änderung erfahren hatte, für verfassungswidrig hält.

    Wie sich aus den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, a.a.O.; Beschluss v. 28.01.2016 - III ZR 116/15), entnehmen lässt, waren die streitgegenständlichen Güteanträge nicht geeignet, die am 02.01.2012 ablaufende Verjährung etwaiger, den Mandanten im Zusammenhang mit der Beteiligung an den verschiedenen E-Fonds zustehender Schadensersatzansprüche zu hemmen.

  • BGH, 30.06.2016 - III ZR 341/15

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Die Begründungen der zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden stammen vom 18.01.2016, vgl. Anlagen B59 und B60, und sind damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 im Verfahren III ZR 116/15 erfolgt.

    Die Erfolgsaussicht weiterer Rechtsmittel folgt schließlich auch nicht daraus, dass die in den Verfahren III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erlassenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2016 den Hinweis darauf enthalten, dass der "Senat nach nochmaliger Überprüfung" daran festhalte, dass der streitgegenständliche Güteantrag keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen vermochte .

    Ihr Einwand, sie hätten sich im Zusammenhang mit den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 auf die Einschätzung des Revisionsanwalts verlassen dürfen, der die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel bejaht habe, verfängt nicht.

  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 164/14

    Anforderungen an die Individualisierung eines geltend gemachten prozessualen

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Mitte Februar 2016 lagen nicht nur die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 in den Verfahren III ZR 198/14 (WM 2015, 1319 ff.), III ZR 227/14, III ZR 191/14 und III ZR 189/14 vor, sondern zahlreiche weitere Entscheidungen (vgl. etwa Beschlüsse v. 16.07.2015 - III ZR 164/14; III ZR 248/14; Urt. v. 20.08.2015 - III ZR 373/14, MDR 2015, 1130 ff.; Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14), die sämtlich Mustergüteanträge zum Gegenstand hatten, die mit dem streitgegenständlichen Musterantrag vergleichbar waren, und in denen der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung in Güteanträgen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB Stellung genommen hatte.

    Die gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 in den Verfahren III ZR 198/14, III ZR 227/14, III ZR 191/14, III ZR 189/14 sowie gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2015 in den Verfahren III ZR 164/14 sowie III ZR 248/14 erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 10.09.2015 nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. 1 BvR 1817/15, 1 BvR 1816/15, 1 BvR 1818/15, 1 BvR 1819/14, 1 BvR 1955/15 sowie 1 BvR 2060/15).

    Verschwiegen wird, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 10.09.2015 (a.a.O.) die gegen die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (a.a.O.) sowie vom 16.07.2015 (a.a.O.) eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatte und damit auch im vorliegenden Fall kein Anlass für die Annahme bestand, dass das Bundesverfassungsgericht auf erneute Verfassungsbeschwerden hin die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Güteanträge nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, die durch die Entscheidungen über den streitgegenständlichen Musterantrag keine Änderung erfahren hatte, für verfassungswidrig hält.

  • BGH, 30.06.2016 - III ZR 339/15

    Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Güteantrag

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Die Begründungen der zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden stammen vom 18.01.2016, vgl. Anlagen B59 und B60, und sind damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 im Verfahren III ZR 116/15 erfolgt.

    Die Erfolgsaussicht weiterer Rechtsmittel folgt schließlich auch nicht daraus, dass die in den Verfahren III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erlassenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2016 den Hinweis darauf enthalten, dass der "Senat nach nochmaliger Überprüfung" daran festhalte, dass der streitgegenständliche Güteantrag keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen vermochte .

    Ihr Einwand, sie hätten sich im Zusammenhang mit den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 auf die Einschätzung des Revisionsanwalts verlassen dürfen, der die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel bejaht habe, verfängt nicht.

  • BGH, 07.12.2016 - IV ZR 238/15

    Mindestanforderungen an einen Güteantrag im Hinblick auf eine Bewirkung der

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Darauf, dass im Februar 2016 ein weiteres Verfahren vor dem IV. Zivilsenat unter dem Aktenzeichen IV ZR 238/15 anhängig war, in dem es ebenfalls darauf ankam, ob der dort streitgegenständlichen Güteantrag verjährungshemmende Wirkung hatte, kommt es danach nicht an.

    Im Einklang hiermit steht, dass der IV. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 07.12.2016 - IV ZR 238/15 Rz. 4) in Bezug auf die streitgegenständliche Problematik ausdrücklich von einer "neueren Rechtsprechung" des III. Zivilsenats spricht.

  • OLG Koblenz, 16.02.2006 - 5 U 271/05

    Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Erhebung einer

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit dem Rechtsschutzversicherer andererseits sind vielmehr rechtlich selbständig (OLG Koblenz, Urt. v. 16.02.2006 - 5 U 271/05, NJW 2006, 3150, 33151).

    Von diesem Übergang erfasst werden auch Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten, die dem Versicherungsnehmer gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zustehen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.02.2006 - 5 U 271/05, NJW 2006, 3150 ff. Rz. 14; KG, Urt. v. 23.09.2013 - 8 U 173/12 - NJW 2014, 397 ff. Rz. 9).

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - 9 U 147/12

    Aufklärungspflichten des prozessführenden Rechtsanwalts hinsichtlich des

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Ebenso wie die Oberlandesgerichte Düsseldorf (vgl. Urt. v. 03.06.2013 - 9 U 147/12, NJW 2014, 399, 400) und Hamm (Urt. v. 18.02.2016 - 28 U 73/15, juris-Rz. 123; Urt. v. 23.08.2016 - 28 U 57/15 juris-Rz. 45) geht auch der Senat davon aus, dass eine redliche Partei bei hinreichender Aufklärung über die Erfolglosigkeit ihres Vorhaben sowie darüber, dass sie dafür keinen Rechtschutz beanspruchen könne, weil eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG ist, und sie damit gegebenenfalls auf eigene Kosten klagen müsse, "nicht auf gut Glück" versuchen würde, bei einer unschlüssigen Klage eine Beweisaufnahme mit überraschendem Ausgang oder einen "Lästigkeitsvergleich" mit dem Gegner zu erreichen.

    Hiervon abgesehen bezweckt die Deckungszusage keineswegs, dass der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers weiß, dass er für seine Leistung bezahlt wird (so auch OLG Düsseldorf, Urt.v.03.06.2013 - 9 U 147/12, NJW 2014, 399 ff. Rn. 26).

  • BGH, 04.02.2016 - III ZR 356/14

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
    Zwar wird dort ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 28.01.2016 und 04.02.2016 (Az. III 116/15 und Az. III ZR 356/14) für gleichlautende Güteanträge wie vorliegend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen habe.

    Soweit die Beklagte zu 1. in Bezug auf die Versicherungsnehmer, für die bereits vor dem 15.02.2016 Deckungsanfrage für ein Berufungsverfahren gestellt worden ist, geltend macht, sie habe die Klägerin noch vor Einlegung der Berufung über die zu dem streitgegenständlichen Musterantrag ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZR 116/15 - und 04.02.2016 - III ZR 356/14 - informiert und zum Beleg hierfür beispielhaft die an die Klägerin gerichtete Email vom 26.02.2016, Anlage B39, zu den Akten reicht, ergibt sich hieraus nicht, dass die Beklagte zu 1. die Klägerin in hinreichend deutlicher Weise über die mangelnde Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main unterrichtet hat.

  • KG, 23.09.2013 - 8 U 173/12

    Haftung des Rechtsanwalts: Voraussetzungen der Haftung; Entkräftung der Vermutung

  • OLG Celle, 05.07.2010 - 3 U 83/10

    Rückforderung von Gerichts- und Anwaltskosten eines Rechtsmittelverfahrens durch

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 189/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 248/14

    Nichtherbeiführung einer Verjährungshemmung durch einen Mustergüteantrag mangels

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 191/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 227/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

  • OLG Köln, 13.11.2014 - 24 U 176/13

    Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung bei einer Kapitalanlage in

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

  • OLG München, 12.11.2007 - 19 U 4170/07

    Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei mehreren vom

  • BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 144/10

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Plausibilitätsprüfung der Modell-Berechnung

  • OLG Koblenz, 16.02.2011 - 1 U 358/10

    Mitverschulden einer Rechtsschutzversicherung wegen der Erteilung einer

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • AG Köln, 04.06.2018 - 142 C 59/18

    Deckungszusage, treuwidriges Verhalten der Rechtsschutzversicherung

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten:

  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 28 U 158/03

    Pflichten des Anwalts bei Kündigung eines Vertrages; Vorlage der

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 211/00

    Kausalität anwaltlichen Beratungsverschuldens

  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 28 U 57/15

    Regress des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wegen

  • BGH, 15.05.2014 - IX ZR 267/12

    Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung: Beweiserleichterung für den

  • LG Dortmund, 23.03.2017 - 2 S 21/16

    Anforderungen an die Haftung eines Rechtsanwalts gegenüber einem

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

  • OLG Hamm, 18.02.2016 - 28 U 73/15

    Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei einem rechtsschutzversicherten

  • BVerfG, 07.10.2009 - 1 BvR 178/09

    Fehlendes Beruhen einer zivilgerichtlichen Entscheidung auf Verletzung des

  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche

  • BVerfG, 10.09.2015 - 1 BvR 1816/15

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BGH, 16.09.2008 - X ZB 28/07

    Beschichten eines Substrats

  • BVerfG, 10.09.2015 - 1 BvR 1955/15

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 347/14

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung bzgl. Beteiligung

  • BAG, 17.01.2012 - 5 AZN 1358/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Rechtliches Gehör

  • BVerfG, 10.09.2015 - 1 BvR 1818/15

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 10.09.2015 - 1 BvR 2060/15

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 145/18

    Darlegungslast und Beweislast eines Mandanten für die Verletzung der Pflichten

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung

  • OLG München, 25.11.2020 - 15 U 2415/20

    Anwaltshaftung nach Erteilung einer Deckungszusage durch den

    Rn. 31 und 39; OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2019 - 24 U 124/18: die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entfalte keine Schutzwirkung gegenüber dem Rechtsanwalt und schließe den Rechtsschutzversicherer nicht von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anwalt aus); zurückhaltender OLG Jena, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18: Ein Rechtsanwalt muss nicht von einer Klage oder einem Rechtsmittel abraten, solange die Rechtsverfolgung nicht als völlig oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
  • LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17

    Rechtsschutzversicherung: Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt aufgrund von

    Auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Köln (Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 23 ff. - juris) nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug, auch soweit die Beklagten darauf abheben, dass sie sich die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vorbehalten und geprüft hätten.

    Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris).

  • OLG Jena, 31.01.2020 - 9 U 845/18

    Rechtsanwaltshaftung: Regress eines Rechtsschutzversicherers wegen Nichtabraten

    Soweit das Oberlandesgericht Köln in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden hat (24 U 122/18, 24 U 123/18, 24 U 124/18), stellten sich dort Fragen der Prüfungspflicht des Rechtsschutzversicherers und der Möglichkeiten der Rücknahme oder des Widerrufs von Deckungszusagen nicht.
  • LG Gera, 17.01.2020 - 6 O 1229/17

    Anwaltsvertrag: Unterlassener Hinweis auf die Verjährung einer Forderung

    Auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Köln (Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 23 ff. - juris) nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug.

    Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 17 U 60/20

    Anscheinsbeweis wegen beratungsgerechten Verhaltens im anwaltlichen Mandat

    Soweit das Landgericht trotz erteilter Deckungszusage hier aufgrund eines durch die Selbstbeteiligung in Höhe von 150, 00 ? vorhandenen Kostenrisikos einen Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin für anwendbar erachtet hat, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2019 - 24 U 124/18, BeckRS 2019, 12616 Rn. 33, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juli 2001 - 24 U 211/00, Rn. 16, juris; OLG Hamm, Urteil vom 14. September 2004 - 28 U 158/03, Rn. 24, juris).
  • OLG Köln, 25.05.2023 - 12 U 38/22
    Das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann der Anwalt daher nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen (zum Ganzen OLG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 9 U 77/19, ZfSch 2020, 576-579 -, juris Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18 -, juris Rn. 49 f. m.w.N).
  • LG Gera, 22.12.2020 - 6 O 1797/18

    Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung

    Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris).
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