Rechtsprechung
OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang einer Schiedsabrede; Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Mehrwegsystems für Minderalwasser gegenüber dem Insolvenzverwalter eines Mitglieds
- rechtsportal.de
ZPO § 1059 Abs. 2
Umfang einer Schiedsabrede - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
- BGH, 27.07.2017 - I ZB 93/16
Papierfundstellen
- NZI 2017, 509
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.06.2011 - III ZB 59/10
Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei …
Auszug aus OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
Die grundsätzliche Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede gilt nicht, soweit es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen; zu diesen selbstständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Rechten gehört auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO (vergleiche BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - III ZB 59/10 - nach juris).Der Bundesgerichtshof hat seine oben zitierte Rechtsprechung (Beschluss vom 30.06.2011 - III ZB 59/10 - nach juris), nach der eine Schiedsabrede den Insolvenzverwalter soweit nicht bindet, als es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind, damit begründet, dass der Gemeinschuldner nicht befugt sei, über diese Rechte zu verfügen oder darauf Einfluss zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle entsprechende Rechte geltend gemacht würden.
- BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07
Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts des Berechtigten aus einer …
Auszug aus OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bezieht sich nur auf gegenseitige Verträge im Sinne der §§ 320 ff. BGB, bei denen Leistung und Gegenleistung synallagmatisch verknüpft sind, also jeder Teil dem anderen Teil deshalb eine Leistung schuldet, weil die andere geschuldet wird (vgl. BGH, Urt. vom 22.01.2009 - IX ZR 66/07 - nach juris).Für eine analoge Anwendung des § 103 InsO, die bei Rückgewährschuldverhältnissen diskutiert wird, sofern die beiderseitigen Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, und die damit begründet wird, dass es sich bei einem Rückabwicklungsschuldverhältnis um die Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in modifizierter Form handele (…vgl. Wegener in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 103 Rn. 95; BGH, ZIP 2009, 428), sieht der Senat keinen Anlass, da es eben nicht um vertragliche Pflichten geht.
- BGH, 30.10.2008 - III ZB 17/08
Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen wesentliche …
Auszug aus OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/08 - nach juris).
- BGH, 29.01.2009 - III ZB 88/07
Vollstreckbarerklärung eines nach Insolvenzeröffnung ergangenen Schiedsspruchs
Auszug aus OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus dem begrenzten Schuldnervermögen zum Kern des Insolvenzrechts gehört, weshalb der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit, in einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, auch für das Schiedsverfahren als erforderlich erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - III ZB 88/07 - nach juris). - BGH, 28.01.2014 - III ZB 40/13
Aufhebungsgrund für einen inländischen Schiedsspruch: Versagung der Anerkennung …
Auszug aus OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
Der Einwand des Verstoßes gegen den ordre public greift daher nur in extremen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - III ZB 40/13 - nach juris). - BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87
Inhaltskontrolle von Rechtsverhältnissen zwischen einer Genossenschaft und den …
Auszug aus OLG Köln, 23.09.2016 - 19 Sch 9/16
Ein Kennzeichen dieser Pflichten ist, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Gesellschaft stehen und fallen, während vertraglich begründete Verpflichtungen einen zusätzlichen Vertragsschluss voraussetzen und nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung mit Ablauf der für sie abgemachten festen Laufzeit oder einer Kündigungsregelung enden (vgl. BGH, Urt. vom 08.02.1988 - II ZR 228/87 - nach juris).