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   OLG Köln, 25.07.2019 - 20 W 10/18   

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https://dejure.org/2019,26661
OLG Köln, 25.07.2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,26661)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,26661)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 20 W 10/18 (https://dejure.org/2019,26661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Streitwert 5.000 EURO für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen sofern mit Anspruch auch wirtschaftliches Ziel verfolgt wird

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 05.02.2018 - 9 U 120/17

    Streitwert einer Klage gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von

    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2019 - 20 W 10/18
    Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, insbesondere der Bedeutung des Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Positionen sowie des Umstands, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (anders als in dem dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17, zugrundeliegenden Sachverhalt) zumindest auch ein wirtschaftliches Ziel, nämlich die Erleichterung der Durchsetzung der Anträge zu 1) bis 5) verfolgt, erscheint eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 EUR als angemessen.
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 25.07.2019 - 20 W 10/18
    Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, Az. 17 W 21/05 - zitiert nach juris; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 3 GKG Rn. 110).
  • LG Köln, 11.11.2020 - 23 O 172/19

    DSGVO: Umfassender Auskunftsanspruch

    (vgl. die Ausführungen des OLG Köln im Beschluss vom 25.07.2019, 20 W 10/18, denen die Kammer folgt).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2023 - 6 W 40/23

    Streitwert in "Scraping"-Verfahren in der Regel 6.000 EUR

    Soweit das Oberlandesgericht Dresden in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.09.2022 von einem Streitwert zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro ausgegangen ist (Az. 17 AR 36/22, Anlage SW2 S. 5, GA 590 [juris Rn. 8]), betrifft die von diesem in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 25.07.2019 - 20 W 10/18) eine Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DSGVO, die nach der Vorstellung des dortigen Klägers einem wirtschaftlichen Ziel, nämlich der erleichterten Durchsetzung weiterer Klageanträge, dienen sollte, und die mit 5.000 Euro bewertet wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18, juris Rn. 4).
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