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   OLG Köln, 25.10.2013 - I-6 U 226/12   

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OLG Köln, 25.10.2013 - I-6 U 226/12 (https://dejure.org/2013,38727)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.10.2013 - I-6 U 226/12 (https://dejure.org/2013,38727)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - I-6 U 226/12 (https://dejure.org/2013,38727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Waren in Zeitungsanzeigen ohne Information über die Identität des Unternehmers

  • kanzlei.biz

    Bei einer Werbeanzeige ist auch die Angabe des Rechtsformzusatzes der Firma erforderlich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Waren in Zeitungsanzeigen ohne Information über die Identität des Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Angabe der Rechtsform eines Anbieters in Werbung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fehlende Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens kann wettbewerbswidrig sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    Das Urteil des Landgericht erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weil der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, ohne dass seine Entscheidung deshalb an einem Verfahrensmangel gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO leiden würde, sich unter Zurückstellung eigener Bedenken der vom Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2012 - 6 W 3/12 - vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen hat, diese aber unter Berücksichtigung der nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils veröffentlichten, gleichartige Informationspflichten betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - "Brandneu von der IFA" nicht aufrechterhalten bleiben kann.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - ausgeführt, warum er die bisher vom Senat vertretene Auslegung der Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht teilt, sondern den Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum folgt, die in Fällen der vorliegenden Art stets auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens für erforderlich halten (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - I 4 W 84/11; Beschluss vom 11.08.2011 - I 4 W 66/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11; OLG München, WRP 2012, 230; Fezer / Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50; Seichter in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 80 f.; Nordemann in Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 140).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 = WRP 2012, 189 Rn. 33 - "Ving Sverige"; BGH, a.a.O., Rn. 10).

    Anders als die gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG mitzuteilenden Informationen enthält das Merkmal der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch keine wertenden Elemente wie "wesentlich" und "angemessen", die eine Einzelfallbetrachtung bereits auf dieser Ebene notwendig machen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG EuGH, GRUR 2011, 930 = WRP 2012, 189 Rn. 55 f. - "Ving Sverige").

  • OLG Köln, 09.01.2012 - 6 W 3/12

    Anforderungen an die Angaben zur Identität und Anschrift eines werbenden

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    Das Landgericht, auf dessen Urteil verwiesen wird, hat die Klage unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 09.01.2012 - 6 W 3/12 - im vorauslaufenden Verfügungsverfahren 31 O 752/11 LG Köln abgewiesen.

    Das Urteil des Landgericht erweist sich im Ergebnis als unbegründet, weil der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, ohne dass seine Entscheidung deshalb an einem Verfahrensmangel gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO leiden würde, sich unter Zurückstellung eigener Bedenken der vom Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2012 - 6 W 3/12 - vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen hat, diese aber unter Berücksichtigung der nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils veröffentlichten, gleichartige Informationspflichten betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - "Brandneu von der IFA" nicht aufrechterhalten bleiben kann.

  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 4 W 66/11

    Voraussetzungen der Informationspflicht gem. § 5a UWG

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - ausgeführt, warum er die bisher vom Senat vertretene Auslegung der Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht teilt, sondern den Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum folgt, die in Fällen der vorliegenden Art stets auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens für erforderlich halten (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - I 4 W 84/11; Beschluss vom 11.08.2011 - I 4 W 66/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11; OLG München, WRP 2012, 230; Fezer / Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50; Seichter in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 80 f.; Nordemann in Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 140).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    f) Da es im Streitfall um die Vorenthaltung von Informationen geht, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19; GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 - "Neue Personenkraftwagen").
  • OLG Hamburg, 20.10.2011 - 5 W 134/11

    Wettbewerbsverstoß: Unternehmensbezogene Informationspflichten

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - ausgeführt, warum er die bisher vom Senat vertretene Auslegung der Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht teilt, sondern den Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum folgt, die in Fällen der vorliegenden Art stets auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens für erforderlich halten (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - I 4 W 84/11; Beschluss vom 11.08.2011 - I 4 W 66/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11; OLG München, WRP 2012, 230; Fezer / Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50; Seichter in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 80 f.; Nordemann in Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 140).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft zu bezeichnen (EuGH, GRUR 2007, 971 = WRP 2008, 95 Rn. 21 - "Céline").
  • OLG Hamm, 13.10.2011 - 4 W 84/11

    Irreführende Prospektwerbung untersagt

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - ausgeführt, warum er die bisher vom Senat vertretene Auslegung der Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht teilt, sondern den Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum folgt, die in Fällen der vorliegenden Art stets auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens für erforderlich halten (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - I 4 W 84/11; Beschluss vom 11.08.2011 - I 4 W 66/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11; OLG München, WRP 2012, 230; Fezer / Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50; Seichter in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 80 f.; Nordemann in Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 140).
  • OLG München, 20.10.2011 - 29 U 2357/11

    Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Angabe der vollständigen Firmierung in der

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 226/12
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - ausgeführt, warum er die bisher vom Senat vertretene Auslegung der Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht teilt, sondern den Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum folgt, die in Fällen der vorliegenden Art stets auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens für erforderlich halten (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - I 4 W 84/11; Beschluss vom 11.08.2011 - I 4 W 66/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11; OLG München, WRP 2012, 230; Fezer / Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50; Seichter in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 80 f.; Nordemann in Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 140).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 6 U 227/12

    Rechtsschutzbedürfnis für weitere kerngleiche einstweilige Verfügung;

    Dem Begehren der Antragstellerin steht nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil sie bereits in einem anderen Eilverfahren vor der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (3/8 O 94/12 = Senat 6 U 226/12) gegen Zeitungs- und Internetanzeigen aus der damaligen Werbekampagne der Antragsgegnerin vorgegangen ist.

    Bei der mit dem Eilantrag zu 2.) angegriffenen I-Phone App der "..." (Anlage K 2) ist im Vergleich zu der im Parallelverfahren angegriffenen Zeitungsanzeige lediglich die sog. "Subline" geringfügig umformuliert worden ( "Sparen Sie bis zu 120 EUR jährlich bei Z" (Anlage K 1 - 6 U 226/12) - "Bei Z bis zu 120 EUR/Jahr sparen" (Anlage K 2 - 6 U 227/12).

    Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin schon bei Einleitung des ersten Eilverfahrens (6 U 226/12) Kenntnis auch von den hier angegriffenen Verletzungshandlungen hatte.

    Allein der Umstand, dass die hier und in dem Eilverfahren 6 U 226/12 angegriffenen Verletzungshandlungen Teil ein und derselben Werbekampagne gewesen sind, legt eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin nicht in einem Maße nahe, dass eine weitere Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin entbehrlich wäre.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der Senatsurteile vom 6. Dezember 2012 (6 U 144/12) und vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren (6 U 226/12) verwiesen.

    Wie der Senat in der Entscheidung im Parallelverfahren 6 U 226/12 ausführlich begründet hat, erwartet der angesprochene Verkehr bei einer solchen Werbeaussage, dass er im Fall eines Tarifwechsels zur Antragsgegnerin regelmäßig die oben genannten jährlichen Beträge einsparen kann.

  • LG Dortmund, 14.10.2015 - 10 O 35/15

    Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung von Apothekenprodukten in einer Zeitung

    Entgegen der Meinung der Beklagten erfordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (BGH a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Köln, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen 6 U 226/12).
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