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   OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12   

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https://dejure.org/2013,65447
OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12 (https://dejure.org/2013,65447)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2013 - 10 UF 143/12 (https://dejure.org/2013,65447)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 10 UF 143/12 (https://dejure.org/2013,65447)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 28.10.2011 - 12 UF 1755/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung von übersehenen Anrechten in das

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12
    Ebenso wie das Kammergericht (FamFR 2012, 444, juris Tz. 15; wohl auch OLG München FamRZ 2012, 380) hält der Senat die in der Literatur vertretene Ansicht für nicht überzeugend, derzufolge § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG durch den Ausschluss von im Altverfahren vergessenen Anrechten einen rückwirkenden Effekt ohne rechtfertigendes Differenzierungsmerkmal aufweisen soll und deswegen der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete, das Vertrauen auf die nach altem Recht bestehende Abänderungsmöglichkeit zu schützen (so Borth, a.a.O. Kapitel 12 Rdn. 1241; ders. FamRZ 2012, 337 ff., 339).

    "Zwar dürfte eine solche Erfassung vergessener Anrechte nach dem reinen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusGlG möglich sein und wird auch in Rechtsprechung und Literatur teilweise befürwortet (vgl. OLG München FamRZ 2012, 380; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O. § 51 VersAusglG Rdn. 21).

  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12
    Bereits nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht hatte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. FamRZ 2008, 1339, 1341; FamRZ 1993, 304, 305) nicht die Funktion, Rechtsanwendungsfehler im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
  • OLG Köln, 21.12.1990 - 19 U 104/90

    Verfahrensrecht Restitutionsklage

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12
    Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zum Abschluss eines (etwaigen) Ermittlungs-/Strafverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65, juris Tz. 21; OLG Köln OLGZ 1991, 352, juris Tz. 27 ff.; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 581 Rdn. 5).
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12
    Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zum Abschluss eines (etwaigen) Ermittlungs-/Strafverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65, juris Tz. 21; OLG Köln OLGZ 1991, 352, juris Tz. 27 ff.; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 581 Rdn. 5).
  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12
    Bereits nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht hatte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. FamRZ 2008, 1339, 1341; FamRZ 1993, 304, 305) nicht die Funktion, Rechtsanwendungsfehler im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
  • BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91

    Umfang der Korrektur im Abänderungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12
    Zum Anderen ist aber auch eine Korrektur von Fehlern der Erstentscheidung - wie etwa eine fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße Rechtsanwendungsfehler - anders als nach § 10a VAHRG (vgl. BGH FamRZ 1993, 796 ff.) - nicht mehr möglich, weil es sich nicht um erst "nach dem Ende der Ehezeit" eingetretene Veränderungen handelt (vgl. Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht 5. Aufl. 2010 § 51 VersAusglG Rdn. 1; Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht 2012 § 51 Rdn. 3; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. Kapitel 4 Rdn. 758).
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12
    Ob und in welcher Form die GmbH ihre daraus resultierende Verpflichtung ihrerseits versichert hat (u.a., ob die ihr zugesagte Versicherungsleistung in Renten- oder Kapitalform erfolgt), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil insoweit allein auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 1993, 793 ff.).
  • KG, 12.06.2012 - 13 UF 199/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von im Erstverfahren nicht berücksichtigten

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12
    Ebenso wie das Kammergericht (FamFR 2012, 444, juris Tz. 15; wohl auch OLG München FamRZ 2012, 380) hält der Senat die in der Literatur vertretene Ansicht für nicht überzeugend, derzufolge § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG durch den Ausschluss von im Altverfahren vergessenen Anrechten einen rückwirkenden Effekt ohne rechtfertigendes Differenzierungsmerkmal aufweisen soll und deswegen der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete, das Vertrauen auf die nach altem Recht bestehende Abänderungsmöglichkeit zu schützen (so Borth, a.a.O. Kapitel 12 Rdn. 1241; ders. FamRZ 2012, 337 ff., 339).
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