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   OLG Köln, 26.02.2019 - I-3 U 159/17   

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OLG Köln, 26.02.2019 - I-3 U 159/17 (https://dejure.org/2019,8815)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2019 - I-3 U 159/17 (https://dejure.org/2019,8815)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - I-3 U 159/17 (https://dejure.org/2019,8815)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von durch Klageerhebung an einem anderen Ort entstandenen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 25
    Internationales Prozessrecht

  • rechtsportal.de

    EuGVVO Art. 25
    Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von durch Klageerhebung an einem anderen Ort entstandenen Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
    Für die zeitliche Geltung ist auf den Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung in 2003 abzustellen (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., 2015, Rz 1645; vgl. auch BGH Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 22/18 -, zit. n. juris); der sachliche/räumliche Anwendungsbereich des EuGVVO a.F. ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 und 4 EuGVVO a.F., da die Beklagte/Widerklägerin ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, Anh I, Art. 2 EuGVVO Rn 9).

    Das jeweilige Auslegungsergebnis ist daraufhin zu überprüfen, ob es nach den Maßstäben des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 22/18 -, m.w.N. zit. n. juris, der damit i.E. auch der autonomen Auslegung des EuGVVO gerecht wird; für eine vertragliche Qualifikation auch Gottwald in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., Art. 25 Brüssel Ia-VO, Rn 80; Mankowski in: Rauscher, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., 2015, Art. 25 Brüssel-Ia-VO, Rn 244; Hausmann in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015, 8. Teil Gerichts- und Schiedsvereinbarungen, Rn 8.8 verweist darauf, dass nach Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO sich das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach der lex fori des vereinbarten Gerichts richten; vgl. auch Antomo, Schadensersatz wegen der Verletzung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung, Tübingen 2017, S. 442).

    Gewichtiger bleibt hier das Argument, dass es für die Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem hier für die Auslegung anwendbaren deutschen Recht im autonomen Lichte der EuGVVO (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 22/18 -, zit. n. juris) auch auf die Rechtsnatur der Gerichtsstandsvereinbarung ankommt und hier Gerichtsstandsvereinbarungen im Grundsatz als Prozessvertrag bzw. als "Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen" qualifiziert werden (ständige Rechtsprechung , vgl. BGH Urteil vom 18.3.1997 - XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885; vgl. auch Hausmann, in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 8. Aufl., 2015, 8. Teil Gerichts- und Schiedsvereinbarungen, Rn 8.8; Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 38 Rn 4, 52 m.w.N).

    Gerade wenn das autonome Recht auch im Fall des Art. 23 EuGVVO a.F. den Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt und sich jene nur auf solche Rechtsstreitigkeiten beziehen soll, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH Urt. 06.12.2018 - IX ZR 22/18 -, juris; EuGH ZIP 1992, 171, 171; ZIP 2015, 2043 Rn 68), bedarf es zur Begründung von materiellen Wirkungen der Bestimmung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch insoweit.

    Die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 22/18 -, juris).

  • LG Bonn, 08.11.2017 - 16 O 41/16
    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.11.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - Az. 16 O 41/16 - abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das am 08.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 16 O 41/16 - in Ansehung der Widerklage zu ändern und die Widerklage abzuweisen.

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 31/91

    Bestellung eines Prozeßvertreters durch GmbH-Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
    Gerade wenn das autonome Recht auch im Fall des Art. 23 EuGVVO a.F. den Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt und sich jene nur auf solche Rechtsstreitigkeiten beziehen soll, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH Urt. 06.12.2018 - IX ZR 22/18 -, juris; EuGH ZIP 1992, 171, 171; ZIP 2015, 2043 Rn 68), bedarf es zur Begründung von materiellen Wirkungen der Bestimmung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch insoweit.
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
    Gerade wenn das autonome Recht auch im Fall des Art. 23 EuGVVO a.F. den Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt und sich jene nur auf solche Rechtsstreitigkeiten beziehen soll, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH Urt. 06.12.2018 - IX ZR 22/18 -, juris; EuGH ZIP 1992, 171, 171; ZIP 2015, 2043 Rn 68), bedarf es zur Begründung von materiellen Wirkungen der Bestimmung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch insoweit.
  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 34/96

    Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
    Gewichtiger bleibt hier das Argument, dass es für die Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem hier für die Auslegung anwendbaren deutschen Recht im autonomen Lichte der EuGVVO (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 22/18 -, zit. n. juris) auch auf die Rechtsnatur der Gerichtsstandsvereinbarung ankommt und hier Gerichtsstandsvereinbarungen im Grundsatz als Prozessvertrag bzw. als "Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen" qualifiziert werden (ständige Rechtsprechung , vgl. BGH Urteil vom 18.3.1997 - XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885; vgl. auch Hausmann, in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 8. Aufl., 2015, 8. Teil Gerichts- und Schiedsvereinbarungen, Rn 8.8; Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 38 Rn 4, 52 m.w.N).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
    Einer materiell-rechtlichen Verpflichtung steht allerdings vorliegend nicht der Umstand entgegen, dass ein Anspruch auf Unterlassung nicht durchsetzbar wäre (vgl. dazu EuGH NJW 2009, 1655), mithin ein Primäranspruch nicht bestünde.
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
    Weiterhin müssen die erforderlichen Anforderungen an Form und Bestimmtheit nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. erfüllt sein (BGH Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 125/14 -, zit. n. juris).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17
    Der Umstand, dass die Gerichtsstandsvereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden könnte, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da im Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. anerkannt ist, dass auch Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Bedingungen Bezug nimmt (EuGH Urteil vom 08.03.2018 - C-64/17, zit. n. juris).
  • BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage

    Das Berufungsgericht (BeckRS 2019, 5581) hat im Wesentlichen ausgeführt:.
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