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   OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89   

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https://dejure.org/1989,12219
OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89 (https://dejure.org/1989,12219)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.1989 - 10 UF 113/89 (https://dejure.org/1989,12219)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. November 1989 - 10 UF 113/89 (https://dejure.org/1989,12219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich des Gesamtgutes; Anspruch auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Ehegatten; Folgen einer vollen Erledigung der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten ; Ablauf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 571
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89
    Aus dem im Gesetz vorgeschriebenen Ablauf der Liquidation des Gesamtgutes (zuerst Berichtigung der Gesamtschulden bzw. entsprechende Rücklagenbildung und anschließende Teilung des Überschusses) folgt, daß die durch die im Rahmen der Überschußverteilung abgegebene Übernahmeerklärung gemäß § 1477 Abs. 2 BGB begründeten Verpflichtungen erst nach Erledigung der Gesamtgutsverbindlichen fällig werden (BGH FamRZ 1986, 40, 41; OLG Bamberg FamRZ 1987, 825, 826).

    Eine übernähme des Grundstücks durch den Antragsgegner kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn entweder ausreichende Rücklagen zur Abdeckung dieser Schulden geschaffen worden sind oder der Antragsgegner erreicht, daß die Gläubiger die Antragstellerin aus ihrer Haftung entlassen (BGH FamRZ 1985, 903 und FamRZ 1986, 40, 42).

    Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sowohl bei der Ermittlung des an das Gesamtgut zu ersetzenden Wertes gemäß § 1477 Abs. 2 BGB als auch bei der Berechnung des Inflationsausgleichs für die Werterstattung gemäß § 1478 BGB grundsätzlich nicht auf den Eintritt der Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der Übernahme (= Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch) abzustellen ist (BGH FamRZ 1982, 286, 288 und FamRZ 1986, 40, 42).

  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89
    Die "Vorzugsrechte" eines Ehegatten nach den genannten Vorschriften kommen erst auf der zweiten Stufe des Auseinandersetzungsverfahrens zu Geltung, wenn die erste Stufe, nämlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten gemäß § 1475 BGB in vollem Umfang erledigt ist (BGH FamRZ 1984, 254, 256 und FamRZ 1985, 903, 904).

    Eine übernähme des Grundstücks durch den Antragsgegner kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn entweder ausreichende Rücklagen zur Abdeckung dieser Schulden geschaffen worden sind oder der Antragsgegner erreicht, daß die Gläubiger die Antragstellerin aus ihrer Haftung entlassen (BGH FamRZ 1985, 903 und FamRZ 1986, 40, 42).

  • AG Aachen, 17.04.1989 - 22 F 141/88
    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89
    Auf die Berufung der Antragstellerin wird das (Verbund-)Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17. April 1989 AZ: 22 F 141/88 in seinem guterrechtlichen Teil (Abs. 4 ff. des Tenors) abgeändert und der Auseinandersetzungsantrag des Antragsgegners abgewiesen.
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 62/82

    Revision in einem Scheidungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89
    Die "Vorzugsrechte" eines Ehegatten nach den genannten Vorschriften kommen erst auf der zweiten Stufe des Auseinandersetzungsverfahrens zu Geltung, wenn die erste Stufe, nämlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten gemäß § 1475 BGB in vollem Umfang erledigt ist (BGH FamRZ 1984, 254, 256 und FamRZ 1985, 903, 904).
  • OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86

    Formlose und unwiderrufliche Übernahmeerklärung im Sinne des § 1477 Abs. 2 S. 2

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89
    Aus dem im Gesetz vorgeschriebenen Ablauf der Liquidation des Gesamtgutes (zuerst Berichtigung der Gesamtschulden bzw. entsprechende Rücklagenbildung und anschließende Teilung des Überschusses) folgt, daß die durch die im Rahmen der Überschußverteilung abgegebene Übernahmeerklärung gemäß § 1477 Abs. 2 BGB begründeten Verpflichtungen erst nach Erledigung der Gesamtgutsverbindlichen fällig werden (BGH FamRZ 1986, 40, 41; OLG Bamberg FamRZ 1987, 825, 826).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.1981 - 16 UF 37/80
    Auszug aus OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89
    Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sowohl bei der Ermittlung des an das Gesamtgut zu ersetzenden Wertes gemäß § 1477 Abs. 2 BGB als auch bei der Berechnung des Inflationsausgleichs für die Werterstattung gemäß § 1478 BGB grundsätzlich nicht auf den Eintritt der Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der Übernahme (= Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch) abzustellen ist (BGH FamRZ 1982, 286, 288 und FamRZ 1986, 40, 42).
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