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   OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87   

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https://dejure.org/1988,13446
OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87 (https://dejure.org/1988,13446)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87 (https://dejure.org/1988,13446)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. März 1988 - 3 REMiet 2/87 (https://dejure.org/1988,13446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von Klauseln in einem Mietvertrag; Prozentuale Beteiligung des Mieters an Kosten der Renovierung; Ende des Mietverhältnisses vor Fälligkeit von Schönheitsreparaturen (Fristplan)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlagebeschluss; Schönheitsreparaturen; Quotenklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Heidelberg - 5 S 80/87
  • OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1408 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87
    Die Bindungswirkung dieses Rechtsentscheids ist durch den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 1.7.1987 (NJW 1987, 2575 [BGH 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86] ) nicht beseitigt worden.

    Er hat dies hauptsächlich mit der Erwägung begründet, daß andernfalls der Vermieter die Wohnung vor jeder Neuvermietung renovieren müsse, um den neuen Mieter formularmäßig mit Schönheitsreparaturen belasten zu können, was unwirtschaftlich sei; außerdem werde der Mieter nicht unangemessen benachteiligt, wenn zu seinen Lasten lediglich der Zeitraum berücksichtigt werde, in dem er selbst die Wohnung gemietet hatte (NJW 1987, 2575, 2577) [BGH 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86] .

  • OLG Stuttgart, 10.03.1982 - 8 REMiet 3/81

    Wirksamkeit einer speziellen Übernahmeverpflichtung des Mieters bezüglich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87
    Aus der Begründung des genannten Rechtsentscheids geht hervor, daß ihm dieselbe Klausel zugrunde lag, mit der sich das OLG Stuttgart schon im Rechtsentscheid vom 10.3.1982 (NJW 1982, 1294) zu befassen hatte.

    Das OLG Stuttgart hat es mit Rechtsentscheid vom 10.3.1982 (NJW 1982, 1294) bei Übernahme einer renovierten Wohnung als zulässig angesehen, den Mieter formularmäßig an den Kosten der Renovierung prozentual zu beteiligen, wenn das Mietverhältnis endet, bevor Schönheitsreparaturen nach dem vereinbarten Fristenplan fällig werden.

  • BGH, 30.10.1984 - VI ZR 74/83

    Notstand bei verkehrsbedingtem Ausweichen auf die Gegenfahrbahn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87
    Der Senat erachtet diese Auffassung ebenfalls für zutreffend, weil die vom Mieter übernommene Renovierungsverpflichtung rechtlich und wirtschaftlich einen Teil des für die Gebrauchsüberlassung der Räume geschuldeten Entgelts darstellt (BGHZ 77, 301, 305 [BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79] ; 92, 363) [BGH 30.10.1984 - VI ZR 74/83] und es deshalb nicht gerechtfertigt wäre, den Mieter, der die Wohnung eine nicht unerhebliche Zeit in Besitz gehabt und infolgedessen auch abgenutzt hat, insoweit von Leistungen völlig freizustellen.
  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87
    Die Kammer nimmt auch zu Recht an, daß sie sich mit der von ihr vertretenen Auffassung in Widerspruch zu dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 28.8.1984 (NJW 1984, 2585) setzen würde.
  • OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84

    Wohnung; Vermietung ohne Renovierung; Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87
    Allerdings beruht der Rechtsentscheid vom 28.8.1984, wie die Begründung deutlich ergibt, auf der vom Bundesgerichtshof inzwischen abgelehnten Auffassung, es sei generell unzulässig, den Mieter mit Renovierungskosten zu belasten, die einen über die Mietzeit hinausgehenden Abnutzungszeitraum abdecken sollen, welche auch dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 (NJW 1986, 2115) zugrunde lag, den der BGH nicht bestätigt hat.
  • OLG Frankfurt, 20.10.1986 - 20 REMiet 2/86

    Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach einem näher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87
    Allein mit dieser Frage hatte sich auch der Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 6.3.1986 befaßt, von dem das OLG Frankfurt (Beschluß vom 20.10.1986, NJW-RR 1986, 1393) abweichen wollte.
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87
    Der Senat erachtet diese Auffassung ebenfalls für zutreffend, weil die vom Mieter übernommene Renovierungsverpflichtung rechtlich und wirtschaftlich einen Teil des für die Gebrauchsüberlassung der Räume geschuldeten Entgelts darstellt (BGHZ 77, 301, 305 [BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79] ; 92, 363) [BGH 30.10.1984 - VI ZR 74/83] und es deshalb nicht gerechtfertigt wäre, den Mieter, der die Wohnung eine nicht unerhebliche Zeit in Besitz gehabt und infolgedessen auch abgenutzt hat, insoweit von Leistungen völlig freizustellen.
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.1988 - 3 REMiet 2/87
    Der Senat erachtet diese Auffassung ebenfalls für zutreffend, weil die vom Mieter übernommene Renovierungsverpflichtung rechtlich und wirtschaftlich einen Teil des für die Gebrauchsüberlassung der Räume geschuldeten Entgelts darstellt (BGHZ 77, 301, 305 [BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79] ; 92, 363) [BGH 30.10.1984 - VI ZR 74/83] und es deshalb nicht gerechtfertigt wäre, den Mieter, der die Wohnung eine nicht unerhebliche Zeit in Besitz gehabt und infolgedessen auch abgenutzt hat, insoweit von Leistungen völlig freizustellen.
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