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   OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 1 AK 23/10   

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https://dejure.org/2010,23896
OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 1 AK 23/10 (https://dejure.org/2010,23896)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2010 - 1 AK 23/10 (https://dejure.org/2010,23896)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - 1 AK 23/10 (https://dejure.org/2010,23896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine erneute Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten gem. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 33 Abs. 1; IRG § 73 S. 2
    Begriff des neuen Umstandes i.S. von § 33 Abs.1 IRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    §§ 33 Abs. 1, 73 IRG
    Auslieferung nach Italien zur Strafverfolgung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 3 Ausl 175/08

    Europäischer Haftbefehl: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 1 AK 23/10
    Im Übrigen wäre nach deutschem Recht auch die nachträgliche Verfolgung eines sogenannten Organisationsdelikts grundsätzlich möglich (zur Frage der rahmenbeschlusskonformen Auslegung des § 83 Nr. 1 IRG vgl. OLG Stuttgart StV 2010, 264 ff.), wenn zuvor nur einzelne Betätigungen des Mitglieds einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung waren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst wurden (BGHSt 46, 349 ff., 358; 43, 252 ff., 257; NStZ 2001, 436 ff.).

    Deshalb bestehen auch keine Gründe für das Vorliegen des vom Oberlandesgericht Stuttgart ausdrücklich erörterten und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Sonderfalles, ob die Annahme "derselben Handlung i.S.d. Art. 3 Nr. 2 RbEuHB" dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Ermittlungsbehörden dem erstbefassten Gericht Informationen und Beweise aus ermittlungstaktischen Gründen nicht unterbreiten (vgl. hierzu OLG Stuttgart StV 2010, 264 ff.).

  • BGH, 01.10.1997 - 2 StR 520/96

    Strafklageverbrauch (prozessualer Tatbegriff; einheitliche Handlung im Sinne

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 1 AK 23/10
    Im Übrigen wäre nach deutschem Recht auch die nachträgliche Verfolgung eines sogenannten Organisationsdelikts grundsätzlich möglich (zur Frage der rahmenbeschlusskonformen Auslegung des § 83 Nr. 1 IRG vgl. OLG Stuttgart StV 2010, 264 ff.), wenn zuvor nur einzelne Betätigungen des Mitglieds einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung waren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst wurden (BGHSt 46, 349 ff., 358; 43, 252 ff., 257; NStZ 2001, 436 ff.).
  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 1 AK 23/10
    Im Übrigen wäre nach deutschem Recht auch die nachträgliche Verfolgung eines sogenannten Organisationsdelikts grundsätzlich möglich (zur Frage der rahmenbeschlusskonformen Auslegung des § 83 Nr. 1 IRG vgl. OLG Stuttgart StV 2010, 264 ff.), wenn zuvor nur einzelne Betätigungen des Mitglieds einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung waren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst wurden (BGHSt 46, 349 ff., 358; 43, 252 ff., 257; NStZ 2001, 436 ff.).
  • BGH, 29.05.2009 - AK 9/09
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 1 AK 23/10
    Zwar wäre die Auslieferung des Verfolgten dann als nicht zulässig anzusehen, wenn er innerhalb der Europäischen Union wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt dass im Falle der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 5.6.2009, 1 AK 9/09; Vogel in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, 1. Lieferung 2007, § 73 IRG Rn. 90, 93).
  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 1 AK 23/10
    Im Übrigen wäre nach deutschem Recht auch die nachträgliche Verfolgung eines sogenannten Organisationsdelikts grundsätzlich möglich (zur Frage der rahmenbeschlusskonformen Auslegung des § 83 Nr. 1 IRG vgl. OLG Stuttgart StV 2010, 264 ff.), wenn zuvor nur einzelne Betätigungen des Mitglieds einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung waren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst wurden (BGHSt 46, 349 ff., 358; 43, 252 ff., 257; NStZ 2001, 436 ff.).
  • BVerfG, 15.03.2023 - 2 BvR 325/23

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Er hat - jedenfalls bislang - keine Anhörungsrüge gemäß § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 33a StPO erhoben (vgl. ferner zur Möglichkeit, eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch im Rahmen eines Antrags nach § 33 IRG geltend zu machen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 1 AK 23/10 -, juris, Rn. 5; Böhm, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 33 IRG Rn. 19 ; Riegel, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 33 IRG Rn. 16; Köberer, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 33 IRG Rn. 433; s. ferner auch schon BGHSt 11, 288 ), obgleich viel dafür spricht, dass der angegriffene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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