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   OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16   

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OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16 (https://dejure.org/2017,18562)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2017 - 12 U 161/16 (https://dejure.org/2017,18562)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - 12 U 161/16 (https://dejure.org/2017,18562)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag; Wirksamkeit der Kündigung durch die Zessionarin

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 134; BGB § 409; BGB § 808; RDG § 1; RDG § 32; KWG § 54
    Schuldnerschutz des Versicherers nach § 409 BGB trotz nach § 134 BGB nichtiger Abtretung der Ansprüche des VN

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 134 BGB, § 408 BGB, § 409 BGB, § 808 Abs 1 BGB, § 2 RDG
    Fortbestand einer privaten Rentenversicherung nach Kündigung durch einen Zessionar: Schuldnerschutz für den Versicherer bei nichtiger Abtretung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers aus der Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag; Wirksamkeit der Kündigung durch die Zessionarin

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 1067
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 166/16

    Wirksamkeit der Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung an

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Zeigt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung dieser die Abtretung seiner Rechte an, so darf diese an den Zessionar befreiend leisten; ferner erstreckt sich eine solche Abtretung im Zweifel auch auf das Recht zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses (OLG Dresden Beschluss vom 19.8.2004 - 13 U 0995/04, BeckRS 2015, 19001; OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 70, juris).

    Soweit nach der Kommentarliteratur § 409 BGB unanwendbar sein und kein Schuldnerschutz bestehen soll, wenn die Abtretung "gegen ein gesetzliches Verbot verstößt" (z.B. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 409 BGB, Rn. 5; Staudinger/Busche (2017) BGB § 409, Rn. 30), ist diese Formulierung zu weit (ebenso i. Erg. OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 - und OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 30, jeweils nach juris).

    Der Schuldner, der den zur Unwirksamkeit führenden Sachverhalt regelmäßig nicht kennt bzw. nicht sicher rechtlich zu bewerten vermag, soll sich auf die Richtigkeit der angezeigten Abtretung verlassen können und an den neuen Gläubiger schuldbefreiend leisten dürfen (OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 58, juris).

    In der hier vorliegenden Konstellation ist § 409 BGB hingegen anwendbar (ebenso OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, juris zu einem vergleichbaren Fall).

    Ohne den Kaufvertrag, der der Beklagten unstreitig nicht vorlag, ließ sich nicht beurteilen, ob das von dem Kläger mit der S. abgeschlossene Rechtsgeschäft gegen das KWG oder das RDG verstieß; zudem stellen sich in Bezug auf die mögliche Nichtigkeit schwierige rechtliche Fragen, die sich nicht ohne intensive juristische Prüfung beurteilen lassen (insbesondere, ob § 32 KWG ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB ist und ob die Forderungseinziehung gegen das RDG verstieß, zutr. OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 65, juris zu einem vergleichbaren Fall).

    Ohne besondere Umstände war die Beklagte jedenfalls im vorliegenden Fall zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet, zumal diese sehr aufwändig und mit komplizierten rechtlichen Fragestellungen verbunden gewesen wäre (s. 1.2.8 und OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 65, juris zu einem vergleichbaren Fall).

    Mitumfasst von der Schutzwirkung des § 409 BGB ist auch, dass die Beklagte auf die Wirksamkeit der von der S. erklärten Kündigung vertrauen durfte (OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 -, Rn. 71, juris).

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 207/08

    Legitimationswirkung des Versicherungsscheins: Befreiende Leistung an den Inhaber

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts; der Versicherer kann den Inhaber, der die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, juris).

    Positive Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Abtretung stünde der Befreiungswirkung des § 808 BGB zwar entgegen (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 17, juris m.w.N.), ist aber vom Kläger nicht hinreichend dargetan.

    Ob grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Abtretung genügen würde, um die Liberationswirkung entfallen zu lassen (offenlassend BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 18, juris), kann dahin gestellt bleiben, da grobe Fahrlässigkeit der Beklagten nicht vorliegt.

    Soweit die Berufung geltend macht, die bislang ergangenen Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 808 BGB im Falle einer fehlgeschlagenen Abtretung hätten sämtlich nicht die Fallkonstellation der Nichtigkeit der Übertragung der Lebensversicherung betroffen, weshalb diese Frage in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei, folgt der Senat dem im Anschluss an das Oberlandesgericht München (vgl. hier und im Folgenden: OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 28/29, juris) nicht, da die in Rechtsprechung und Literatur zur Grenze des Schuldnerschutzes nach § 808 BGB anerkannten Wertungskriterien eine Differenzierung zwischen unwirksamen und nichtigen Abtretungen nicht erkennen lassen und der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung diejenigen Fallkonstellationen benannt hat, in denen die Legitimationswirkung der Urkunde nicht eingreift, nämlich wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 16-18, juris, Rn. 17 m.w.N.).

    Der Schuldnerschutz des § 808 BGB bewirkt nicht nur, dass der Versicherer denjenigen, der den Versicherungsschein vorlegt, für den Zessionar des Anspruchs auf den Rückkaufswert halten darf, sondern dass er auch von dessen Kündigungsberechtigung ausgehen darf (BGH, Urteile vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 10; vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 - Rn. 17; vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - Rn. 9 - jeweils nach juris).

  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 340/13

    Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Abtretung von Rechten aus einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Anliegen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt; u.a. verweist er mit Schriftsatz vom 06.04.2017 (II 221 ff.) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13, worin die Nichtigkeit der Abtretung gem. §§ 2 RDG, 134 BGB bestätigt werde.

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2017 (II 221 f.) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017, IV ZR 340/13.

    Nur auf diesen Revisionsangriff bezieht sich die vom Kläger zitierte Formulierung des Bundesgerichtshofs, wonach der Verstoß der Abtretung gegen §§ 2,3 RDG "im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge (habe), die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört", und diese Wirkung "gegenüber jedermann" eintrete (BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13 -, Rn. 34, juris).

    Dies hätte auch der Beklagten im vorliegenden Fall frei gestanden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13 -, Rn. 24 -29, juris).

    Der Entscheidung des BGH vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13 - (Rn. 36 nach juris) ist nichts anderes zu entnehmen (vgl. Im Folgenden: OLG München a.a.O. Rn 27).

  • OLG München, 07.04.2017 - 25 U 4024/16

    Schuldbefreiende Zahlung der Versicherungsleistung an den nicht berechtigten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Soweit nach der Kommentarliteratur § 409 BGB unanwendbar sein und kein Schuldnerschutz bestehen soll, wenn die Abtretung "gegen ein gesetzliches Verbot verstößt" (z.B. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 409 BGB, Rn. 5; Staudinger/Busche (2017) BGB § 409, Rn. 30), ist diese Formulierung zu weit (ebenso i. Erg. OLG Celle, Urteil vom 06. April 2017 - 8 U 166/16 - und OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 30, jeweils nach juris).

    Für die hier vorliegende Konstellation besagt dies nichts (ebenso OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 27).

    Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist durch die schuldbefreiende Leistung der Beklagten an die S. erloschen (OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 36, juris).

    Davon, dass die S. der Beklagten zusammen mit der Kündigung den Original-Versicherungsschein vorgelegt hat, ist der Senat angesichts der Umstände überzeugt, nachdem die Beklagte über eine elektronisch gespeicherte Kopie des Originalversicherungsscheins verfügt und der Kläger unstreitig der S. das Original des Versicherungsscheins zuvor überlassen hatte, dieses im Kündigungsschreiben der S. als beiliegend genannt wird (Anlage BLD 3) und die S. kein Interesse hatte, das Original des Versicherungsscheins entgegen diesen Angaben zurückzuhalten und dadurch unnötig eine Einrede der Beklagten zu provozieren, zumal die Police nach Auszahlung des Rückkaufswertes ohne Wert ist (vgl. zu einem Parallelfall OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 23, juris).

    Soweit die Berufung geltend macht, die bislang ergangenen Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 808 BGB im Falle einer fehlgeschlagenen Abtretung hätten sämtlich nicht die Fallkonstellation der Nichtigkeit der Übertragung der Lebensversicherung betroffen, weshalb diese Frage in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei, folgt der Senat dem im Anschluss an das Oberlandesgericht München (vgl. hier und im Folgenden: OLG München, Urteil vom 07. April 2017 - 25 U 4024/16 -, Rn. 28/29, juris) nicht, da die in Rechtsprechung und Literatur zur Grenze des Schuldnerschutzes nach § 808 BGB anerkannten Wertungskriterien eine Differenzierung zwischen unwirksamen und nichtigen Abtretungen nicht erkennen lassen und der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung diejenigen Fallkonstellationen benannt hat, in denen die Legitimationswirkung der Urkunde nicht eingreift, nämlich wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 16-18, juris, Rn. 17 m.w.N.).

  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 134/08

    Rechtmäßigkeit einer Abtretung von Ansprüchen und einer Übertragung von Rechten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Es ist eine reine Frage der formalen Gesetzestechnik, ob eine Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3 RDG "nichtig" oder z.B. nach § 307 BGB "unwirksam" ist (letzterenfalls ist § 409 BGB unproblematisch anwendbar, BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 -, Rn. 15, juris).

    § 409 BGB ist auch dann zum Nachteil des Zedenten anzuwenden, wenn dieser Verbraucher ist und der Abtretungsmangel sich aus verbraucherschützenden Vorschriften ergibt (BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 -, Rn. 15, juris zu einer gem. § 307 BGB unwirksamen Abtretung).

    Der Schuldnerschutz des § 808 BGB bewirkt nicht nur, dass der Versicherer denjenigen, der den Versicherungsschein vorlegt, für den Zessionar des Anspruchs auf den Rückkaufswert halten darf, sondern dass er auch von dessen Kündigungsberechtigung ausgehen darf (BGH, Urteile vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 10; vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 - Rn. 17; vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - Rn. 9 - jeweils nach juris).

  • BAG, 27.11.1986 - 6 AZR 598/84

    Schwerbehinderte:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Die Analyse der Entscheidungen, die in der Kommentarliteratur zitiert werden, um die Unanwendbarkeit des § 409 BGB im Falle des § 134 BGB zu begründen - es handelt sich um die Urteile BGH v. 05.07.1971 - II ZR 176/68 - Rn. 14 - BGHZ 56, 339-355; BAG v. 27.11.1986 - 6 AZR 598/84 - Rn. 16; BAG v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 - Rn. 15; OLG Oldenburg v. 23.06.1993 - 2 U 84/93 - Rn. 9; LG Stuttgart v. 26.08.1992 - 13 S 78/92 - Rn. 47, jeweils juris - ergibt vielmehr, dass § 409 BGB im Falle eines Abtretungsmangels nur in zwei Konstellationen unanwendbar ist, nämlich wenn - 1. Fallgruppe - die Forderung ihrem Inhalt nach einem dinglichen Abtretungs verbot - i.S.v. § 400 BGB - unterliegt (zutr. formuliert von Rosch in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 409 BGB, Rn. 18 und OLG Celle a.a.O.), oder wenn - 2. Fallgruppe - der Forderungsbetrag nach Wertung des Gesetzgebers dem Vermögen des Abtretenden zufließen und dies Vorrang vor dem Schuldnerschutz haben soll, insbesondere im Falle fehlender Verfügungsbefugnis gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 oder 80 InsO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11 -, Rn. 12, juris: Schutz der Insolvenzmasse).

    Soweit das Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 27.11.1986 - 6 AZR 598/84 - § 409 BGB unangewendet ließ, weil die dort streitgegenständliche Abtretung eines Rentenanspruchs entgegen dem Anrechnungsverbot des § 42 SchwbG (Fassung vom 22.12.1981) zum Zwecke der Anrechnung auf Gehaltsansprüche erfolgt sei und damit gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB (6 AZR 598/84 - juris Rn. 16) verstoße, ist dies im Ergebnis gleichfalls keine Abweichung von den unter 1.2.2.

    Im Übrigen verstieß die Abtretung im Fall von BAG 6 AZR 598/84 zugleich gegen das dingliche Abtretungsverbot gem. § 53 SGB I (s. dazu BAG, Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 454/80 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Saarbrücken, 30.07.2014 - 5 U 73/13

    Kapitallebensversicherung: Vorrang der Legitimationswirkung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Sogar für eine gem. § 105 BGB nichtige Abtretung durch einen Geschäftsunfähigen ist die Anwendbarkeit des § 808 BGB anerkannt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2014 - 5 U 73/13 -, juris).

    Der Aussteller des die gegen ihn gerichteten Ansprüche verbriefenden Dokuments soll sich "um Internes nicht kümmern" müssen und allein auf den Besitz des Papiers verlassen dürfen, wenn er seine Schuld begleicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2014 - 5 U 73/13 -, Rn. 23, juris m.w.N.).

  • BAG, 06.02.1991 - 4 AZR 348/90

    Erhöhung des pfändungsfreien Betrages bei Abtretungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Die Analyse der Entscheidungen, die in der Kommentarliteratur zitiert werden, um die Unanwendbarkeit des § 409 BGB im Falle des § 134 BGB zu begründen - es handelt sich um die Urteile BGH v. 05.07.1971 - II ZR 176/68 - Rn. 14 - BGHZ 56, 339-355; BAG v. 27.11.1986 - 6 AZR 598/84 - Rn. 16; BAG v. 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 - Rn. 15; OLG Oldenburg v. 23.06.1993 - 2 U 84/93 - Rn. 9; LG Stuttgart v. 26.08.1992 - 13 S 78/92 - Rn. 47, jeweils juris - ergibt vielmehr, dass § 409 BGB im Falle eines Abtretungsmangels nur in zwei Konstellationen unanwendbar ist, nämlich wenn - 1. Fallgruppe - die Forderung ihrem Inhalt nach einem dinglichen Abtretungs verbot - i.S.v. § 400 BGB - unterliegt (zutr. formuliert von Rosch in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 409 BGB, Rn. 18 und OLG Celle a.a.O.), oder wenn - 2. Fallgruppe - der Forderungsbetrag nach Wertung des Gesetzgebers dem Vermögen des Abtretenden zufließen und dies Vorrang vor dem Schuldnerschutz haben soll, insbesondere im Falle fehlender Verfügungsbefugnis gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 oder 80 InsO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11 -, Rn. 12, juris: Schutz der Insolvenzmasse).

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.02.1991 - 4 AZR 348/90 - juris Rn. 15 - betraf die Abtretung unpfändbaren Arbeitseinkommens und damit die erste der beiden o.g. Fallgruppen.

  • BAG, 16.11.1982 - 3 AZR 454/80

    Rentenansprüche im öffentlichen Dienst

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Im Übrigen verstieß die Abtretung im Fall von BAG 6 AZR 598/84 zugleich gegen das dingliche Abtretungsverbot gem. § 53 SGB I (s. dazu BAG, Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 454/80 -, Rn. 18, juris).
  • BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08

    Leistung eines Versicherungsträgers mit befreiender Wirkung bei gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2017 - 12 U 161/16
    Der Schuldnerschutz des § 808 BGB bewirkt nicht nur, dass der Versicherer denjenigen, der den Versicherungsschein vorlegt, für den Zessionar des Anspruchs auf den Rückkaufswert halten darf, sondern dass er auch von dessen Kündigungsberechtigung ausgehen darf (BGH, Urteile vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 -, Rn. 10; vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 - Rn. 17; vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - Rn. 9 - jeweils nach juris).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 210/11

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsfolgen der Abtretung einer Forderung

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 53/09

    Private Personenversicherung: Wirksamkeit der Abtretung der Provisionsansprüche

  • LG Stuttgart, 26.08.1992 - 13 S 78/92
  • BGH, 05.07.1971 - II ZR 176/68

    Seeversicherung

  • OLG Oldenburg, 23.06.1993 - 2 U 84/93

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Abtretung; Anspruchsabtretung

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

  • OLG Köln, 27.07.2017 - 20 U 111/17

    Zulässigkeit der Berufung des Versicherers auf die Anzeige der Abtretung der

    Dies entspricht - soweit ersichtlich - nicht nur der Auffassung sämtlicher bisher mit Forderungsverkäufen an die Z befassten Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle a.a.O.; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 02.03.2017 - 9 U 265/16; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2017 - 7 U 188/16; OLG Hamm a.a.O.; OLG München, Urt. v. 07.04.2017 - 25 U 4024/16; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2017 - 12 U 161/16), sondern entgegen der Darstellung des Klägers auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 409 BGB:.

    Sie bewirkt auch, dass sie auf die Kündigungsberechtigung der durch die vorgelegte Abtretungsurkunde legitimierten Z und damit auf die Wirksamkeit der von dieser erklärten Kündigung vertrauen durfte (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2017 - 12 U 161/16; OLG Celle Urt. v. 06.04.2017 - 8 U 166/16 - jew. zu gleichgelagerten Fällen).

  • OLG Dresden, 07.11.2017 - 4 U 1241/17

    Wirksamkeit der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Zessionar

    Sie entsprechen auch den Rechtsansichten weiterer Oberlandesgerichte in folgenden vergleichbaren Parallelverfahren: OLG München, Beschluss vom 07. Juni 2017 - 25 U 203/17 - Urteil vom 07.04.2017, Az: 25 U 4024/16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02. Juni 2017 - 12 U 161/16 - OLG Celle vom 06.04.2017 - 8 U 166/16 -, OLG Celle vom 13.04.2017- 8 U 182/16, des Hanseatischen OLG vom 02.03.2017 und 30.03.2017 - 9 U 265/16 - ; des OLG Stuttgart vom 06.04.2017 - 7 U 188/16 - und des OLG Hamm vom 03.05.2017 - 20 U 175/16 - ; alle zitiert nach juris.
  • OLG Frankfurt, 28.03.2018 - 7 U 155/16

    Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung

    Die Schutzwirkung endet erst dann, wenn der Schuldner positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung hat, weil er dann nicht mehr schutzwürdig ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.06.2017, Az. 12 U 161/16; OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 39/17; zitiert nach Juris).
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