Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,9068
OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19 (https://dejure.org/2019,9068)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2019 - 2 Ws 64/19 (https://dejure.org/2019,9068)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. April 2019 - 2 Ws 64/19 (https://dejure.org/2019,9068)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,9068) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 1 JVollzVGB BW 2009, § 70 Abs 2 Nr 2 StVollzG
    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Besitz von Medien mit homosexuellem Inhalt mit FSK-18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die naheliegende Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Sicherungsverwahrte von Mituntergebrachten unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Nutzung zu gestatten (vgl. - zum Strafvollzug - nur KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass für einen Sicherungsverwahrten unbedenkliche Medien an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben werden, die für das betreffende Medium ungeeignet sind (OLG Naumburg, a.a.O.).

    Das Abstandsgebot gebietet jedoch nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren (vgl. KG Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausstattung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; BVerfG NJW 2003, 2447; KG NStZ-RR 2004, 157; KG ZfStrVo 2004, 310; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; BVerfG NJW 2003, 2447; KG NStZ-RR 2004, 157; KG ZfStrVo 2004, 310; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (so BVerfG NJW 2003, 2447 zum Interesse eines Strafgefangenen, einen Laptop für ein Fernstudium zu nutzen).

    Durch das Vorenthalten der betreffenden Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das JVollzGB V BW in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 und NJW 2003, 2447 zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274).

  • OLG Hamburg, 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08

    Rückgriff auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Die in § 54 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JVollzGB V BW genannten Einschränkungen - des Erreichens des Vollzugsziels bzw. die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt - sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (OLG Karlsruhe NStZ 2002, 612; OLG Hamburg StV 2008, 599; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 19 Rn. 10 und § 70 Rn. 1 m.w.N.; zur entsprechenden Regelung in Art. 17 BaySvVollzG OLG Nürnberg Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15 -, juris).

    Dabei geht der Senat mit der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass (neben pornographischen Medien ohne FSK-Kennzeichnung) optische Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren (d.h. "keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 54 JVolzGB BW (der § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG nachgebildet ist) innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Sicherungsverwahrten nicht zu überlassen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Celle NdsRpfl 2007, 18; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350; OLG Naumburg NStZ 2016, 240; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322; a.A. OLG Hamburg StV 2008, 599 "FSK ab 18" sei kein geeignetes Kriterium, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bzw. die Gefährdung der Vollzugsziele anzunehmen).

    Denn eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle jedes von einem Sicherungsverwahrten begehrten Mediums - konkret auf die Therapieerfordernisse des jeweiligen Antragstellers bezogen - kann die Anstalt nicht leisten (vgl. - zum Strafvollzug - für DVDs ohne Kennzeichnung zutreffend OLG Hamburg StV 2008, 599 OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 -, juris).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Im Bereich des Strafvollzugs kann bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der betreffende Gegenstand der beruflichen Fortbildung oder allein der Freizeitbeschäftigung dient (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; KG Beschluss vom 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 Vollz -, juris).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; BVerfG NJW 2003, 2447; KG NStZ-RR 2004, 157; KG ZfStrVo 2004, 310; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Durch das Vorenthalten der betreffenden Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das JVollzGB V BW in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 und NJW 2003, 2447 zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274).

  • KG, 08.01.2004 - 5 Ws 641/03

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; BVerfG NJW 2003, 2447; KG NStZ-RR 2004, 157; KG ZfStrVo 2004, 310; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass optische Medien mit der FSK-18-Kennzeichnung jedenfalls nicht zu den Gegenständen gehören, die die Fähigkeit eines Sicherungsverwahrten, nach seiner Entlassung in Freiheit ein gesetzmäßiges Leben zu führen, zu fördern geeignet sind (ebenso OLG Nürnberg, a.a.O.; zu Telespielen - KG NStZ-RR 2004, 157 und OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 188).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09

    Strafvollzug: Aushändigung von DVDs mit pornographischem Inhalt an Gefangene

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für den konkreten Antragsteller unbedenklichen Medien an andere Untergebrachte, für die das betreffende Medium ungeeignet ist, weitergegeben werden, besteht insoweit typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 -, juris; OLG Koblenz, a.a.O.).

    Denn eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle jedes von einem Sicherungsverwahrten begehrten Mediums - konkret auf die Therapieerfordernisse des jeweiligen Antragstellers bezogen - kann die Anstalt nicht leisten (vgl. - zum Strafvollzug - für DVDs ohne Kennzeichnung zutreffend OLG Hamburg StV 2008, 599 OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 -, juris).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    In der generellen Versagung des Besitzes von optischen Medien mit der Kennzeichnung "FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren" für Sicherungsverwahrte liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das sogenannte Abstandsgebot (BVerfGE 109, 133 und 128, 326).

    Eine Anpassung der Lebensverhältnisse im Maßregelvollzug an diejenigen in Freiheit hat nur zu erfolgen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (BVerfGE 128, 326).

  • KG, 29.09.2014 - 2 Ws 324/14

    Pornographisches Material, Rauchverbot sowie Durchsuchungen im Krankenhaus des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Dies beinhaltet die Gefahr, dass die freie Verfügbarkeit entsprechender Medien dem therapeutischen Konzept auf einer Station für Sexualstraftäter ersichtlich zuwiderläuft (KG NStZ 2015, 113 m.w.N. Rn. 11 nach juris; Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rn. 20; OLG Nürnberg, a.a.O., m.w.N.) und somit das Vollzugsziel der Resozialisierung gefährdet wird.

    Diese stellen beliebte Tausch- und Handelsobjekte dar, die mit entsprechenden Missbrauchsrisiken einhergehen (vgl. KG NStZ 2015, 113; OLG Celle, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 26.01.2007 - 2 VAs 7/06

    Jugendstrafvollzug: Besitz und Nutzung der Spielkonsole "Nintendo Game Cube"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass optische Medien mit der FSK-18-Kennzeichnung jedenfalls nicht zu den Gegenständen gehören, die die Fähigkeit eines Sicherungsverwahrten, nach seiner Entlassung in Freiheit ein gesetzmäßiges Leben zu führen, zu fördern geeignet sind (ebenso OLG Nürnberg, a.a.O.; zu Telespielen - KG NStZ-RR 2004, 157 und OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 188).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 1 Ws (Vollz) 1/08

    Offener Strafvollzug: Besitz von DVDs mit pornografischem Inhalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19
    Durch das Vorenthalten der betreffenden Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das JVollzGB V BW in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 und NJW 2003, 2447 zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274).
  • OLG Frankfurt, 01.04.2008 - 3 Ws 72/08

    Strafvollzug: Nichtaushändigung von DVDs an Gefangenen wegen fehlender

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2016 - 2 Ws 31/16

    Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Strafvollzugssache: Unrichtige Sachbehandlung

  • KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16

    Strafvollzug: Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02

    Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen zum Besitz von Ablichtungen der Akten

  • KG, 22.08.2005 - 5 Ws 283/05

    Strafvollzug: Anspruch des Gefangenen auf Besitz eines DVD-Abspielgeräts

  • KG, 16.03.2004 - 5 Ws 113/04

    Sicherungsverwahrung: Besitz der Spielkonsolen "Sony Playstation 1" und "Sony

  • OLG Frankfurt, 12.02.1999 - 3 Ws 1108/98
  • OLG Koblenz, 07.01.2011 - 2 Ws 531/10

    Strafvollzug: Zulässigkeit einer durch den Rechtspfleger niedergelegten

  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14

    FSK 18; Filme in Justizvollzugsanstalt; Gewaltdarstellung; Poronographie; Medien

  • OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14

    Strafvollzug: Herausgabe von Medien mit der Kennzeichnung "FSK-18" oder "USK-18"

  • KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15

    Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug

  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 3 Ws 1009/11

    Keine Playstation 2 für Sicherungsverwahrte

  • BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Bei den in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG genannten Einschränkungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.6.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; Krä/Nitsche, in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 13. Ed. 1.5.2020, Art. 17 BaySvVollzG , Rn. 2).

    Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausstattung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 20; OLG Nürnberg, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 48).

    Damit vermag der dem Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG zugrundeliegende Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Erreichung der Vollzugsziele eine Einschränkung der aus dem Abstandsgebot herzuleitenden Privilegierung der Sicherungsverwahrten ebenso zu rechtfertigen wie der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 51).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 453 , juris Rn. 11; KG, NStZ-RR 2004, 157 , juris Rn. 10; KG, ZfStrVo 2004, 310 , juris Rn. 6; KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22; siehe hierzu auch BVerfG, NJW 2003, 2447 , juris Rn. 11 f.).

    Dieser Maßstab kann auch bei der Anwendung und Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG berücksichtigt werden, sofern nicht die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung entgegenstehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 52, sowie - zu den dieser Regelungen entsprechenden Landesnormen in Baden-Württemberg und Berlin - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22, und KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 21).

    Der Behandlungserfolg muss somit konkret durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21

    Zur Genehmigungsfähigkeit des Bezugs der DVD der Serie "Breaking Bad" bei

    Die in den zitierten Vorschriften genannten Einschränkungen - Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung, Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele - sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; so auch - zur entsprechenden Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; zur entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 14; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 70 Rn. 1 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2.

    Dieser Ansicht haben sich - für den Bereich der Sicherungsverwahrung - die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, in juris) und Karlsruhe (Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 15) angeschlossen, wonach der Besitz von Medien mit der Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" (FSK ab 18) das Erreichen der Vollzugsziele in der Sicherungsverwahrung gefährdet (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG).

    Hieraus wird gefolgert, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23 f.; dem folgend für die Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 16, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37).

    Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit "FSK ab 18"-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe auch dann abgelehnt werden, wenn das Vollzugsziel beim konkreten Antragsteller nicht gefährdet ist, aber die Gefahr besteht, dass er das Medium an gefährdete Mitverwahrte (freiwillig oder unter Druck gesetzt) weitergibt (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 17 ff.).

  • BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22

    Sicherungsverwahrung: Anspruch Langzeitverwahrter auf Kleintierhaltung

    cc) Nach der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, gebietet das Abstandsgebot eine großzügigere Handhabung hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von motivationsförderlichen Gegenständen als bei Strafgefangenen (BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 17; KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 20; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris).

    16/13834 S. 36; BayObLG Beschluss vom 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 19; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris Rn. 30; OLG Naumburg Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ws 638/10 -juris Rn. 23 ff.; OLG Koblenz Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 20), und zwar auch bei Gegenständen, die der Verwahrte nicht unbedingt benötigt (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 23).

    Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19 -, juris Rn. 27 unter Verweis auf BVerfG NJW 2003, 2447).

  • OLG Stuttgart, 11.08.2020 - V 4 Ws 162/20

    Gefährdung der Sicherheit einer Justizvollzugsanstalt durch Besitz des Buches

    Der Ausschlussgrund erfordert eine konkreten Gefährdung der Resozialisierung des betreffenden Gefangenen als Ergebnis einer persönlichkeitsbezogenen Prognose (Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 58 JVollzGB III Rn. 9, Stand April 2020; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 70 Rn. 4; Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., Kapitel 5 D Rn. 21; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., G Rn. 33; Knauss in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 70 StVollzG Rn. 16, Stand Februar 2020; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2019 ? 2 Ws 64/19, juris Rn. 10 für die insoweit vergleichbare Gefährdung des Ziels der Sicherungsverwahrung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht