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   OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17, 2 Ws 226/17   

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https://dejure.org/2017,28050
OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17, 2 Ws 226/17 (https://dejure.org/2017,28050)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2017 - 2 Ws 225/17, 2 Ws 226/17 (https://dejure.org/2017,28050)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. August 2017 - 2 Ws 225/17, 2 Ws 226/17 (https://dejure.org/2017,28050)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17
    Soweit eine solche Einschränkung in älteren Entscheidungen (BVerfGE 19, 198 ff.; OLG Hamburg NJW 1964, 2315 f.) anklingt und - auf diese gestützt - teilweise auch heute noch in der Literatur vertreten wird (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 454 Rn. 18; Esser, aaO), kann dieser Auffassung schon deshalb nicht (mehr) gefolgt werden, weil die genannten Entscheidungen zu einer Zeit ergangen sind, als § 454 Abs. 1 StPO in der bis zum 31.12.1974 geltenden Fassung eine Anhörung des Verurteilten - anders als heute grundsätzlich zwingend vorgeschrieben - nicht vorsah.
  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17
    Dementsprechend ist das Thema der mündlichen Anhörung die umfassende Erörterung aller der im Rahmen einer Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Umstände (BVerfG NStZ 1993, 355 ff., 357).
  • BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17
    Im Beschwerdeverfahren findet eine mündliche Anhörung nicht statt; § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO gilt - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1988, 1715 f.) - nur im ersten Rechtszug.
  • OLG Hamburg, 25.08.1964 - 1 Ws 294/64
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17
    Soweit eine solche Einschränkung in älteren Entscheidungen (BVerfGE 19, 198 ff.; OLG Hamburg NJW 1964, 2315 f.) anklingt und - auf diese gestützt - teilweise auch heute noch in der Literatur vertreten wird (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 454 Rn. 18; Esser, aaO), kann dieser Auffassung schon deshalb nicht (mehr) gefolgt werden, weil die genannten Entscheidungen zu einer Zeit ergangen sind, als § 454 Abs. 1 StPO in der bis zum 31.12.1974 geltenden Fassung eine Anhörung des Verurteilten - anders als heute grundsätzlich zwingend vorgeschrieben - nicht vorsah.
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17
    Die mündliche Anhörung ist daher nicht als bloßes Verfahren zur Anhörung mündlicher Äußerungen des Verurteilten, sondern als sachbezogene Erörterung der Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung mit zusammenfassender Würdigung der abgegebenen Stellungnahmen und der Persönlichkeit des Verurteilten zu sehen (OLG Karlsruhe NJW 2005, 3013 f.; Bringewat NStZ 1996, 17 ff., 20).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 425/04

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose für einen vollzugsangepassten gefährlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17
    Auch wenn eine mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren gleichwohl zulässig ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2005 - 1 Ws 425/04 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 454 Rn. 46), kann eine solche im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, da sie im Ergebnis auf eine Kompetenzverlagerung im Verfahren nach §§ 57 StGB, 454 StPO dergestalt hinauslaufen würde, dass der Senat praktisch in erster Instanz tätig werden und entscheiden müsste; zudem wäre eine solche Verfahrensweise mit dem Verlust einer Instanz für die Verfahrensbeteiligten verbunden (vgl. Senat, NStZ-RR 2011, 325 f. für den Fall einer unzureichend begründeten Zwei-Drittel-Entscheidung).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 3 Ws 905/06

    Verfahren der Strafrestaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen der Anhörung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17
    Die Regelung des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO konkretisiert die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachverhaltsermittlung und gewährleistet ferner, dass der Gefangene bestmöglich auf das Ergebnis dieser Aufklärung Einfluss nehmen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 Ws 905-906/06 - juris).
  • VG Sigmaringen, 06.02.2018 - 7 K 2223/16

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.08.2017 verworfen (Az. 2 Ws 225/17).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

    Die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern auch der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2020 [Senat] - 2 Ws 84/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 3. August 2017 - 2 Ws 225/17, juris Rn. 13 f.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 454 Rn. 18).
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