Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3041
OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14 (https://dejure.org/2014,3041)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2014 - 1 W 4/14 (https://dejure.org/2014,3041)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. März 2014 - 1 W 4/14 (https://dejure.org/2014,3041)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,3041) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts und Geheimschutz

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Vortrags bestimmter Tatsachen in einem Zivilrechtsstreit

  • rabüro.de

    Auch vertrauliche Absprachen dürfen vor Gericht vorgetragen werden

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43a BRAO, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Zivilprozess: Erstreckung des Parteivortrags auf vertrauliche Absprachen zwischen Rechtsanwalt und Gegenpartei

  • BRAK-Mitteilungen

    Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts und Geheimschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004
    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Vortrags bestimmter Tatsachen in einem Zivilrechtsstreit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch vertrauliche Absprachen dürfen vorgetragen werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch vertrauliche Absprachen dürfen vorgetragen werden! (IBR 2014, 251)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14
    In einem solchen Fall stehe aber dem Betroffenen ein Rechtsschutzbedürfnis zu und habe der BGH in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein auf Löschung einer Tonaufnahme bestehender Anspruch bestehe (Hinweis auf BGH NJW 1988, 1016).

    Die von den Antragstellern zur Begründung einer Ausnahme von dem oben wiedergegebenen Grundsatz bemühte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.1987 (MDR 1988, 305 "Tonbandmitschnitt") hat diesen Grundsatz wiederholt und bekräftigt und lediglich in Abgrenzung zu den - vorliegend gegenständlichen - Parteibehauptungen für heimlich und unter Verletzung strafrechtlicher Normen (§ 201 StGB) aufgenommene Tonbandaufnahmen, deren Verwertung als Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen ist, allein durch deren Existenz einen gewichtigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gesehen (BGH aaO. ).

  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14
    Es gehe nicht an, dass ein rechtsstaatliches Verfahren mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst werde, indem Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbeteiligten außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen werden darf (Hinweis auf BGH NJW 2008, 996, BGHZ 183, 309).

    Dies gilt auch dann, wenn nicht prozessbeteiligte Dritte durch den Vortrag betroffen werden (vgl. BGH NJW 2008, 996 ; BGHZ 183, 309 ).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07

    Fischdosendeckel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14
    Es gehe nicht an, dass ein rechtsstaatliches Verfahren mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst werde, indem Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbeteiligten außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen werden darf (Hinweis auf BGH NJW 2008, 996, BGHZ 183, 309).

    Dies gilt auch dann, wenn nicht prozessbeteiligte Dritte durch den Vortrag betroffen werden (vgl. BGH NJW 2008, 996 ; BGHZ 183, 309 ).

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14
    Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (BGH NJW 2012, 1659 m.w.N.).

    Die Rechte der davon Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihnen im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz ihrer Interessen bereit stehen (BGH NJW 2012, 1659 ; Kiethe, Zivilprozessuale Sanktionen gegen unrichtigen und rechtswidrigen Sachvortrag, MDR 2007, 625 ), bis hin zum Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG oder einer ausnahmsweisen Unverwertbarkeit des fraglichen Vortrags selbst (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2000, 1577 ; s.a. Kiethe, Die Abgrenzung von zulässigem Sachvortrag und strafbewehrtem Geheimnisschutz im Zivilprozess, JZ 2005, 1034 ; Dauster/Braun, Verwendung fremder Daten im Zivilprozess und zivilprozessuale Beweisverbote, NJW 2000, 313 ).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14
    Als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung nimmt sie am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG teil (vgl. BVerfGE 110, 226
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14
    Vielmehr dürfen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten (vgl. BVerfG NJW 1991, 29 ).
  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14
    Einer der in der Rechtsprechung für die hier im Raum stehende Frage des Anspruchs auf Unterlassung von Parteivortrag in einem Zivilprozess erwogenen Ausnahmefälle, namentlich bei bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten Tatsachenbehauptungen, bei Tatsachenbehauptungen, die offensichtlich keinen inneren Zusammenhang zu der Ausführung oder Verteidigung von Rechten haben oder bei Meinungsäußerungen, die den Charakter der Schmähung erreichen (vgl. (vgl. BGH NJW 1971, 284 Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 37 m.w.N.), liegt nicht vor.
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2000 - 10 U 221/99

    Zivilprozessrecht: Verwertungsverbot von unter Verletzung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2014 - 1 W 4/14
    Die Rechte der davon Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihnen im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz ihrer Interessen bereit stehen (BGH NJW 2012, 1659 ; Kiethe, Zivilprozessuale Sanktionen gegen unrichtigen und rechtswidrigen Sachvortrag, MDR 2007, 625 ), bis hin zum Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG oder einer ausnahmsweisen Unverwertbarkeit des fraglichen Vortrags selbst (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2000, 1577 ; s.a. Kiethe, Die Abgrenzung von zulässigem Sachvortrag und strafbewehrtem Geheimnisschutz im Zivilprozess, JZ 2005, 1034 ; Dauster/Braun, Verwendung fremder Daten im Zivilprozess und zivilprozessuale Beweisverbote, NJW 2000, 313 ).
  • OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19

    Unterlassungsansprüche wegen Wortberichterstattungen

    Die sog. Geheimsphäre ist - anders als der Verfügungskläger auf S. 4 f. der Antragsschrift (Bl. 14 f. d.A.) meint - dann schon nicht absolut geschützt, sondern steht der Abwägung offen (vgl. nur Kröner , in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016 , Kap. 31 Rn. 32 sowie OLG Karlsruhe v. 04.03.2014 - 1 W 4/14, juris Rn. 21 für anwaltliche Vertrauensbeziehung).
  • LG Düsseldorf, 05.01.2017 - 13 O 50/15

    Unterlassungsanspruch eines Mandanten von Äußerungen eines Rechtsanwalts im Fall

    Die Verschwiegenheitspflicht zählt daher zu den anwaltlichen Grundpflichten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. März 2014 - 1 W 4/14, Rn. 2 - zitiert nach juris).

    Zwar bestimmt sich die Frage der Bedeutungslosigkeit grundsätzlich nach dem Interessen der Mandanten, da durch § 43a Abs. 2 BRAO nicht schlechthin die geheimhaltungsbedürftige Information, sondern die Verfügungsbefugnis des Mandanten über Tatsachenkenntnisse des Rechtsanwalts, von denen er als Anwalt in einer Rechtsangelegenheit erfahren hat, geschützt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. März 2014 - 1 W 4/14 -, Rn. 21, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht