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   OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 14 W 21/17 (Wx)   

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https://dejure.org/2017,24507
OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 14 W 21/17 (Wx) (https://dejure.org/2017,24507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 W 21/17 (Wx) (https://dejure.org/2017,24507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 14 W 21/17 (Wx) (https://dejure.org/2017,24507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine später in Insolvenz gefallene Gesellschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 318 Abs 1 HGB, § 155 Abs 3 S 2 InsO
    Handelsregistersache: Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Registergericht trotz Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine insolvente Gesellschaft vor Insolvenzverfahrenseröffnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine später in Insolvenz gefallene Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine später in Insolvenz gefallene Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers durch eine später in Insolvenz gefallene Gesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers trotz zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung auch für frühere Geschäftsjahre

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenz in Eigenverwaltung: Zur Wirksamkeit der Bestellung des Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1431
  • MDR 2017, 954
  • MDR 2017, 955
  • NZI 2017, 729
  • FGPrax 2017, 216
  • DB 2017, 1506
  • Rpfleger 2017, 559
  • NZG 2017, 1036
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 30.09.2009 - 13 W 281/09

    Ende des Prüfungsauftrags bei Insolvenzverfahrenseröffnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 14 W 21/17
    Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).(Rn.14).

    Das OLG Dresden (Beschluss vom 30.09.2009 - 13 W 281/09 -) verneint eine Geltung von § 155 Abs. 3 S. 2 InsO für die Bestellung des Prüfers für frühere Jahresabschlüsse und nimmt an, das Gericht habe auf Antrag des Insolvenzverwalters für die dem Jahr der Eröffnung vorangehenden Geschäftsjahre einen neuen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn der (noch nicht erledigte) Prüfungsvertrag aufgrund der Insolvenzeröffnung unwirksam geworden sei, entweder nach §§ 115, 116 oder § 103 InsO; es bestehe kein Grund, § 155 Abs. 3 S. 2 InsO über den Wortlaut hinaus anzuwenden.

  • OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 14 W 21/17
    Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 155 Abs. 3 S. 1 InsO gerade keine Regelung schaffen wollte, die es dem Insolvenzverwalter (bzw. in der Eigenverwaltung: dem Schuldner) ermöglichen soll, sich von wirksam getroffenen und umgesetzten Entscheidungen der Gesellschafter nach § 318 Abs. 1 HGB wieder zu lösen (ebenso: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2003 - 20 W 232/03 - Rn. 11 f., zit. n. juris), sondern dass hiermit lediglich eine Modifizierung des Verfahrens nach § 318 Abs. 1 S. 1 HGB für die Insolvenz vorgenommen werden sollte.
  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 17/17

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des

    Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe, ZIP 2017, 1431) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    Für davor liegende Geschäftsjahre habe die Bestellung nach § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht (neu) zu erfolgen (OLG Dresden, ZIP 2009, 2458; Froehner, GWR 2017, 282; Kaiser/ Berbuer, ZIP 2017, 161, 163; Kniebes, ZInsO 2015, 383, 385; BeckO-KInsO/von Bodungen, 9. Ed. 26.01.2018, § 155 Rn. 36; Lind in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 155 Rn. 9; Depre in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 155 Rn. 16; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 155 Rn. 24; MünchKommInsO/Füchsl/ Weishäupl/Jaffe, 3. Aufl., § 155 Rn. 21).

    Für die gegenteilige Auffassung spricht zwar der Wortlaut des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, der ausdrücklich das "Geschäftsjahr vor der Eröffnung" nennt (auf den Wortlaut abstellend Froehner, GWR 2017, 282; Kaiser/Berbuer, ZIP 2017, 161, 163; Kniebes, ZInsO 2015, 383, 385).

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