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   OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06   

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https://dejure.org/2007,40038
OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06 (https://dejure.org/2007,40038)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2007 - 17 U 34/06 (https://dejure.org/2007,40038)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. September 2007 - 17 U 34/06 (https://dejure.org/2007,40038)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Der Bundesgerichtshof hatte zunächst bei der Entscheidung von Parallelfällen die maßgebliche Frage, ob die Anleger selbst aus den Darlehensverträgen verpflichtet wurden, offen gelassen ( BGH NJW 2004, 2736 Tz. 10).

    Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 29/05, Tz. 12; BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 393/02, Tz. 12).

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZR 9/06

    Auslegung eines Darlehensvertrages hinsichtlich der Person des Darlehensnehmers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Für die Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege der Auslegung der Darlehensverträge gemäß §§ 133, 157 BGB in erster Linie der gewählte Wortlaut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; BGH, Beschluss vom 17.04.2007, XI ZR 9/06; BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535).

    Erst durch die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 17.07.2007 (XI ZR 9/06) wurde die Rechtslage höchstrichterlich insoweit geklärt.

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2007 - 17 U 65/06

    Beginn der kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist in den Fällen unwirksamer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Der Anspruch auf Rückzahlung der im Jahre 2002 geleisteten Zinsen wäre daher nur dann mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt, wenn der Beklagte bereits vor dem 01.01.2003 Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder, falls nicht, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hätte, wobei es dabei Sache des Schuldners ist, dies darzulegen und ggf. zu beweisen ( BGH NJW 2007, 1584, Tz. 32; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 392 Tz. 34; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rn. 46).

    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, sodass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn aber auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein ( BGH NJW-RR 2005, 1148; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 392), denn für den Gläubiger besteht dann die gleiche Unsicherheit wie bei fehlender Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen.

  • OLG Schleswig, 24.05.2007 - 5 U 38/06

    Geschlossener Immobilienfonds: Keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Der weiter gehenden Konstruktion einer Außenhaftung für Treuhandfälle ( OLG Schleswig WM 2007, 1516) folgt der Senat nicht.

    Da die Klägerin von dem Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Haftung gem. § 128 HGB analog (vgl. oben 1 b) die Stellung dieser Sicherheit nicht verlangen kann, stellt das Rückgewährverlangen des Beklagten auch nicht einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar (a.A. OLG Schleswig, WM 2007, 1516).

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, sodass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn aber auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein ( BGH NJW-RR 2005, 1148; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 392), denn für den Gläubiger besteht dann die gleiche Unsicherheit wie bei fehlender Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen.
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Zwar ist die Anrechnung der Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung im Schadensersatzrecht (OLG Karlsruhe, OLG Report 2007, 222) und auch bei einer Rückabwicklung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ( BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 ) anerkannt.
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind aber die vom Entreicherten durch die Vermögensweggabe gegenüber Dritten erzielten Steuervorteile nicht zu berücksichtigen, denn der Bereicherte kann sich nicht darauf berufen, dass der Entreicherte durch den Bereicherungsvorgang auch Vorteile gehabt hat (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., Einf. vor § 812 Rn. 27; vergl. BGH NJW 2003, 582 unter II 1 c cc (3)).
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Zwar kann ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten derselben grundsätzlich nach dieser Vorschrift haften (vgl. BGHZ 142, 315, 318; 157, 361, 364 ) .
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Zwar kann ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten derselben grundsätzlich nach dieser Vorschrift haften (vgl. BGHZ 142, 315, 318; 157, 361, 364 ) .
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche auf Rückgewähr von in regelmäßigen Raten gezahlten Zinsen beurteilt sich für die schon vor der Neuregelung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (also vor dem 01.01.2002) an die Klägerin erbrachten Zinszahlungen nach ständiger Rechtsprechung gem. § 197 BGB a.F., denn der Anspruch des Beklagten ist auf die Rückzahlung "regelmäßig wiederkehrender Leistungen" i.S. des § 197 BGB a.F. gerichtet und verjährte daher nach früherem Recht (eigenständig) in vier Jahren zum Jahresende (§ 201 BGB a.F.; vgl. BGH WM 2004, 2306 = NJW-RR 2005, 483; BGH WM 2000, 811, 812; Senat, OLGR 2004, 405; MünchKommBGB/Grothe, 3. Aufl., § 197 Rn. 2).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 76/99

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe von Zinsnutzungen

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

  • BGH, 11.03.1955 - I ZR 82/53

    Voraussetzungen der Haftung kraft Rechtsscheins

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 401/08

    Freistellungsanspruch des Treuhänders: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2008 (NJW-RR 2009, 254, 255 f.; ebenso BGH Urt. v. 21. April 2009, XI ZR 148/08, zitiert nach Juris, Tz. 15), mit dem der XI. Zivilsenat die von den Parteien zitierte Senatsentscheidung vom 4. September 2007 (17 U 34/06, n.v.) bestätigt und die umstrittene Frage der Außenhaftung eines so genannten ,qualifizierten Treugebers' geklärt hat.

    Das kann ein verständiger und redlicher Treugeber auch nicht erwarten, weil der Ausschluss seiner selbständigen Außenhaftung nur dann mit den Interessen des Treuhänders und der Gesellschaftsgläubiger vereinbar ist, wenn die Gesellschaftsgläubiger auf den Freistellungsanspruch des Treuhänders zugreifen können und der Treuhänder in der Lage ist, sich durch dessen Abtretung zu entlasten (vgl. BGH NJW-RR 2009, 254, 255 f. und Senat, Urt. v. 4. September 2007, 17 U 34/06, n.v.).

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