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   OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06   

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OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06 (https://dejure.org/2008,2249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2008 - 4 U 26/06 (https://dejure.org/2008,2249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. September 2008 - 4 U 26/06 (https://dejure.org/2008,2249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht des Aufsichtsrats wegen Beihilfe zum Betrug bei Vertrieb von Immobilienfonds-Anteilen durch den Vorstand

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden; Beihilfe zum Betrug

  • Betriebs-Berater

    Zur Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Betrug

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 1; ; AktG § ... 92 Abs. 2; ; AktG § 111 Abs. 1; ; AktG § 111 Abs. 4 S. 2; ; StPO § 154 Abs. 1; ; BGB § 249; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 830 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzpflicht des Aufsichtsrats wegen Beihilfe zum Betrug bei Vertrieb von Immobilienfonds-Anteilen durch den Vorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Schadensersatzhaftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei systematischem Betrug einer Aktiengesellschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Persönliche Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden bei auf Betrug ausgelegter AG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Betrug

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Systematischer Betrug einer Aktiengesellschaft: Anleger können auch Schadensersatz-Ansprüche gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden haben

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Aufsichtsrats bei Untätigkeit trotz Kenntnis eines Prospektfehlers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsratvorsitzender der Rosche Finanz AG zu Schadensersatz verurteilt - Große Hoffnung für geschädigte Anleger

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betrügerische Anlagenvermittlung: Schadensersatz in Höhe von ca. 3.000.000,- Euro

Besprechungen u.ä.

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftsstrafrecht: Schadensersatzhaftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei systematische Betrug einer Aktiengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1147
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77

    Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Die Billigung eines geplanten Betrugs durch den Aufsichtsrat ist daher generell geeignet, die Haupttat zu unterstützen und zu fördern (vergleiche zur psychischen Beihilfe BGH, NJW 1978, 816, 819; BGH, Urteil vom 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - Rdnr. 38).

    Der Beklagte hat zumindest erkannt, dass seine Handlungen am 17.03.1999 geeignet waren, die Haupttat zu unterstützen (vergleiche zum Gehilfenvorsatz in derartigen Fällen BGH, NJW 1978, 816, 819).

    Auf die Frage, ob und inwieweit die Handlung des Beklagten für den Schaden der einzelnen Kläger kausal war, kommt es im Rahmen von § 830 Abs. 1 S. 1 BGB nicht an (vgl. BGH, NJW 1978, 816, 819).

  • BGH, 09.07.1979 - II ZR 118/77

    Herstatt - Konkursverschleppungshaftung von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Jedenfalls stehen dem Aufsichtsrat - und seinem Vorsitzenden - eine Reihe verschiedener Möglichkeiten zur Verfügung, um im Rahmen der in die Zukunft gerichteten Überwachungspflicht Rechtsverstöße des Vorstands - und anderer für die Aktiengesellschaft handelnder Personen - zu verhindern (vgl. zur Verhinderung strafbarer Handlungen des Vorstands durch den Aufsichtsrat auch BGH, NJW 1979, 1823, 1826).

    Das Verhalten des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender ist daher - unabhängig von eventuellen Beschlüssen des gesamten Aufsichtsrats - ausreichend, um eine Beihilfe zum Betrug und eine entsprechende Schadensersatzhaftung zu begründen (vergleiche zu den Pflichten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds BGH, NJW 1977, 2311, 2312; BGH, NJW 1979, 1823; BGH, NJW 1991, 1830, 1831).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1979 im Fall der Herstattbank (BGH, NJW 1979, 1823) ergibt sich nichts Anderes.

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Dies ist Teil der Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG (vgl. BGH, NJW 1991, 1830, 1831; Thümmel, DB 1999, 885, 886, 887; Hüffer, Aktiengesetz, 7. Aufl. 2006, § 111 AktG Rdnr. 6).

    Das Verhalten des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender ist daher - unabhängig von eventuellen Beschlüssen des gesamten Aufsichtsrats - ausreichend, um eine Beihilfe zum Betrug und eine entsprechende Schadensersatzhaftung zu begründen (vergleiche zu den Pflichten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds BGH, NJW 1977, 2311, 2312; BGH, NJW 1979, 1823; BGH, NJW 1991, 1830, 1831).

  • BGH, 04.07.1977 - II ZR 150/75

    Haftung des Aufsichtsrats

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Er ist insbesondere verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um den Vorstand von bestimmten rechtswidrigen Maßnahmen abzubringen (vgl. zu den Handlungspflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand auch BGH, NJW 1977, 2311, 2312).

    Das Verhalten des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender ist daher - unabhängig von eventuellen Beschlüssen des gesamten Aufsichtsrats - ausreichend, um eine Beihilfe zum Betrug und eine entsprechende Schadensersatzhaftung zu begründen (vergleiche zu den Pflichten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds BGH, NJW 1977, 2311, 2312; BGH, NJW 1979, 1823; BGH, NJW 1991, 1830, 1831).

  • BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98

    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall - entgegen der Auffassung des Beklagten - von der Entscheidung des BGH vom 20.09.1999 (NStZ 2000, 34).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Der Beklagte hat zudem zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Kläger mit dem unrichtigen Prospekt geworben wurden, und dass ihnen dementsprechend ein entsprechender Schaden entstehen würde (vergleiche zum Schluss auf den Vorsatz des Beklagten für ähnliche Fälle auch BGH, NJW 2004, 2971, 2973).
  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Die Billigung eines geplanten Betrugs durch den Aufsichtsrat ist daher generell geeignet, die Haupttat zu unterstützen und zu fördern (vergleiche zur psychischen Beihilfe BGH, NJW 1978, 816, 819; BGH, Urteil vom 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - Rdnr. 38).
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Tatsachen, die den Vertragszwecks vereiteln können, müssen im Prospekt sachlich richtig und vollständig dargestellt werden (vgl. BGH, NJW 2000, 3346).
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Beklagten geeignet war, die Haupttat zu fördern (vergleiche BGH, NJW 1998, 377, 382).
  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90

    § 264 a StGB als Schutzgesetz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Ein Emissionsprospekt muss grundsätzlich die Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung des jeweiligen Interessenten erheblich sind (vgl. BGH, NJW 1992, 241, 242).
  • OLG Stuttgart, 16.12.2020 - 20 U 6/17

    Aktiengesellschaft: Anfechtung einer Aufsichtsratswahl wegen

    (1) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es stelle sich ohnehin die Frage, ob es im Unternehmensinteresse sei, eine Abschlussprüfung durchzuführen, die nur Geld koste und nichts bringe, verkennt sie, dass es gemäß § 111 Abs. 1 AktG die primäre Aufgabe des Aufsichtsrats ist, die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 2008 - 4 U 26/06, juris Rn. 433; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., § 3 Rn. 74; BeckOGK-AktG/Spindler, § 111 Rn. 15 f., Stand: 19. Oktober 2020; MünchKomm-AktG/Habersack, 5. Aufl., § 111 Rn. 53; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 16, 20).
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